The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
10 A 1527/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-08, 10 A 1527/25
10 A 1527/25Administrative CourtJul 8, 2025
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Im Fall einer Vollstreckungsabwehrklage, der ein Verfahren gerichtet auf die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts (ausgenommen Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte) vorausgeht, entspricht der Wert der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht dem Wert des vorausgehenden Verfahrens.
Entscheidungsdatum: 2025-07-08
Aktenzeichen: 10 A 1527/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.10A1527.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 767
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung.
Im Fall einer Vollstreckungsabwehrklage, der ein Verfahren gerichtet auf die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts (ausgenommen Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte) vorausgeht, entspricht der Wert der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht dem Wert des vorausgehenden Verfahrens.
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.