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20 A 1275/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-22, 20 A 1275/22
20 A 1275/22Administrative CourtSep 22, 2025
1. Die Verpflichtung, die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung eines Tieres nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu tragen, entfällt nicht deshalb, weil ein Dritter zur vorübergehenden Aufnahme des Tieres bereit ist. 2. Sofern der Eigentümer eines nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommenen Tieres selbst nicht in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, kann er sein Einverständnis zu einer behördlichen Veräußerung geben, aber das Tier nicht eigenhändig veräußern, einem Dritten zur dauerhaften Betreuung überlassen oder den Ort der vorübergehenden Unterbringung bestimmen.
Entscheidungsdatum: 2025-09-22
Aktenzeichen: 20 A 1275/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0922.20A1275.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 873,20 Euro festgesetzt.
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