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17 B 134/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-21, 17 B 134/26
17 B 134/26Administrative CourtJul 21, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-21
Aktenzeichen: 17 B 134/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0721.17B134.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Senat
Der angefochtene Beschluss (Nrn. 1 und 2) wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6326/25VG Minden gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 und die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2025 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/5 und die Antragsgegnerin zu 2/5.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2025 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:
1. Hinsichtlich der dort unter Nr. 1 verfügten Versagung der Erteilung/Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU sei der Eilantrag bereits nicht statthaft, weil dem Antragsteller durch die Ablehnungsentscheidung kein dem § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG entsprechendes Recht zum Aufenthalt in Deutschland genommen werde.
2. Entsprechendes gelte auch mit Blick auf die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis in Nr. 2 des Bescheides.
3. Ferner sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 AufenthG bezüglich der Versagung einer Duldung in Nr. 3 des Bescheides unstatthaft. Auf der Grundlage der angenommenen Unzulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs.5 VwGO hat das Verwaltungsgericht zudem ausweislich des zugehörigen Einleitungssatzes im Wege eines nicht entscheidungstragenden obiter dictums ausgeführt: Im Zusammenhang mit der letztgenannten Regelung hätte eine Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO keinen Erfolg, weil dem Antragsteller kein Duldungsgrund zukomme. U. a. sei er mit seiner slowenischen Partnerin nicht verheiratet und es fehle an jeglicher überzeugender Darlegung, dass eine Eheschließung geplant sei bzw. unmittelbar bevorstehe oder eine sonstige schützenswerte Beistandsgemeinschaft zwischen Volljährigen vorliege. Auch die Vaterschaft für das am 00. Monat 2024 geborene deutsche Kind seiner Partnerin und die Erklärung der gemeinsamen Personensorge führe nicht auf einen Duldungsgrund. Insofern sei zwar von einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind auszugehen, die aber nicht so schützenswert sei, dass sie das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen könne. Der Antragsteller sei am 19. Dezember 2022 in der Republik Tschechien zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten wegen in der Zeit vom 16. Februar bis zum 5. Mai 2022 begangener Geldwäsche- und Betrugsdelikte verurteilt worden, weswegen er auch inhaftiert worden sei. Gegen ihn sei von den tschechischen Behörden ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von vier Jahren verfügt worden, dessen Ablaufdatum bei Eintragung im Schengener Informationssystem mit dem 15. April 2027 angegeben gewesen sei. Damit liege gegen ihn ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihn die Verurteilung nachhaltig beeindruckt hätte oder ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könne. Vielmehr sei er nach der Haftentlassung untergetaucht, statt der behördlichen Anordnung zum Verlassen des Schengen-Raums nachzukommen, sodann am 9. Oktober 2023 illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe sich erst zur Geburt seines Kindes bei den deutschen Behörden gemeldet. Auch zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller zur Erlangung eines Bleiberechts in Deutschland versucht, die deutschen Behörden zu täuschen, da er im Verwaltungsverfahren mehrfach habe vortragen lassen, bei Einreise über ein Visum verfügt zu haben. Darüber hinaus sei eine finanzielle und emotionale Abhängigkeit des Kindes vom Antragsteller weder erkennbar noch nachvollziehbar dargelegt. Dass der Antragsteller über finanzielle Mittel zur Versorgung des Kindes verfüge, sei insbesondere mit Blick auf die Angaben in seinem PKH-Antrag nicht ersichtlich. Auch eine tatsächliche Übernahme von Verantwortung dem Kind gegenüber sei nicht zu erkennen. Der Hinweis, dass der Antragsteller „sich auch um das Baby kümmere“, um seiner Lebensgefährtin „etwas Stress zu nehmen“, genüge erkennbar nicht, um eine irgendwie geartete Verantwortungsübernahme oder emotionale Bindung aufzuzeigen. Weitere Angaben seien im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt.
4. Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheids sei die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen. Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf den vorliegenden Fall ständen der Abschiebung - wie im Zusammenhang mit den nicht entscheidungstragend angeführten Erwägungen zum fehlenden Anspruch auf Erteilung einer Duldung dargelegt - weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegen.
5. Schließlich sei die aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht hinsichtlich des für den Fall der Abschiebung verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Nr. 5 des Bescheides anzuordnen. Die Fristbestimmung von vier Jahren und sechs Monaten erweise sich unter Berücksichtigung der familiären und sonstigen Belange des Antragstellers als verhältnismäßig.
II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Sie ist (teilweise) zulässig, namentlich steht dem nicht entgegen, dass die Beschwerde keinen ausdrücklichen Antrag hinsichtlich des Eilrechtsschutzbegehrens formuliert. Zwar sieht § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO für die Zulässigkeit der Beschwerde u. a. einen entsprechenden Antrag vor. Ein solcher kann sich aber auch konkludent aus der Begründung der Beschwerde entnehmen lassen, wenn hieraus klar und eindeutig bzw. hinreichend sicher hervorgeht, mit welchem Ziel und in welchem Umfang die infrage stehende Gerichtsentscheidung angefochten wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 1 B 628/15 -, juris, Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 68 m. w. N.
Dies ist hier der Fall, weil sich die Beschwerdebegründung inhaltlich jedenfalls gegen die im angegriffenen Beschluss enthaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem deutschen Kind wendet.
a) Dies betrifft namentlich die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Versagung der Duldung, der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
b) Zusätzlich macht die Beschwerde geltend, dass dem Antragsteller mit Blick auf die familiäre Gemeinschaft mit seinem Sohn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zustehe. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auch den erstinstanzlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis in Nr. 2 des Bescheides weiter verfolgt.
Demgegenüber ist nicht, wie offenbar die Antragsgegnerin meint, anzunehmen, dass das Begehren auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf den letztgenannten Gesichtspunkt beschränkt wäre. Denn die Beschwerde macht ebenfalls geltend, dass wegen der familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers zu seinem Sohn seine Abschiebung offensichtlich unverhältnismäßig wäre, was erkennbar auf die vorstehend unter a) genannten Regelungen des Bescheides abzielt.
c) Ausgehend hiervon wendet sich die Beschwerde allein nicht mehr gegen die erstinstanzliche Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes mit Blick auf die Versagung einer Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU.
2. Der so verstandene Antrag hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
a) Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis sowie der Duldung wendet. Denn sie setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit den jeweils tragenden und im Übrigen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der vorgenannte Rechtsschutzantrag insoweit nicht statthaft und damit unzulässig ist, so dass diesbezüglich ein Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen wäre.
b) Demgegenüber hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Erfolg, soweit er die Abschiebungsandrohung betrifft. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt insoweit zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Dabei lässt sich bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage weder mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 13. November 2025 offensichtlich rechtmäßig ist, noch, dass sie offensichtlich rechtswidrig ist (dazu aa). Die danach vorzunehmende (offene) Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt (dazu bb).
aa) Ob die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin rechtmäßig ist, ist gegenwärtig offen. Denn es erscheint nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls möglich, dass eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu beachtende (dazu (1)), tatsächlich gelebte und von Verantwortungsübernahme und persönlicher Nähe geprägte Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem deutschen Kind besteht (dazu (2)). Entsprechend wäre ein fortdauernder Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik im Interesse des insofern maßgeblichen Kindeswohls (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 und 24 GrCh),
vgl. zur Maßgeblichkeit des Kindeswohls BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 17 B 20/06 -, juris, Rn. 12,
dem voraussichtlich auch keine hinreichend gewichtigen, gegenläufigen Gesichtspunkte entgegenstünden (dazu (3)).
(1) Die Berücksichtigung der geltend gemachten Vater-Sohn-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist nicht durch § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Danach stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
Vorliegend spricht nach summarischer Prüfung schon Überwiegendes gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift. Denn die Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie), auf welcher die Vorgabe zur Berücksichtigung des Kindeswohls in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beruht (vgl. Art. 5 Buchst. a Rückführungs-RL), dürfte bereits vor Inkrafttreten des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller Geltung beansprucht haben. Mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n. F. hat der Bundesgesetzgeber erst zum 27. Februar 2024 von dem „opt out“ von der Rückführungsrichtlinie nach deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. b für die in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgeführten Konstellationen Gebrauch gemacht. Ein Mitgliedstaat, der erst nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie, das heißt nach dem 24. Dezember 2010 (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Rückführungs-RL), vom „opt out“ Gebrauch macht, kann dies jedoch nicht gegenüber Personen tun, auf die die Richtlinie im Zeitpunkt des „opt out“ bereits anwendbar war.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 -, juris, Rn. 53.
Anwendbar ist die Rückführungsrichtlinie auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhältige Drittstaatsangehörige (Art. 2 Abs. 1 Rückführungs-RL). Der Antragsteller hält sich nach eigenen Angaben bereits seit dem 9. Oktober 2023 im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war auch zu diesem Zeitpunkt schon illegal, weil der Antragsteller nach dem Ablauf des ihm vormals ausgestellten nationalen Visums der Tschechischen Republik, das ausweislich der Ablichtung in den Verwaltungsvorgängen eine Geltung bis zum 30. Juni 2022 aufwies, nicht mehr gemäß Art. 21 Abs. 1, 2a i. V. m. Art. 18 SDÜ berechtigt war, sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu bewegen. Dass er nachfolgend einen seinen Aufenthalt legalisierenden sonstigen Aufenthaltstitel erhalten hätte, hat er weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Damit fiel der Antragsteller seit dem 9. Oktober 2023 ununterbrochen in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. Das erst zum 27. Februar 2024 erfolgte „opt out“ konnte ihm diese Rechtsstellung nicht wieder nehmen. Dass die Rückführungsentscheidung, d. h. die Abschiebungsandrohung, erst danach ergangen ist, ist unerheblich.
Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 6. März 2026 - 2 B 216/25 -, juris, Rn. 25; BayVGH, Beschuss vom 27. Mai 2025 - 10 ZB 25.793 -, juris, Rn. 8 f.
(2) Ausgehend vom Beschwerdevorbringen erscheint die Annahme einer durch Verantwortungsübernahme geprägten Eltern-Kind-Beziehung, die durch die Abschiebung des Antragstellers beeinträchtigt würde, im vorliegenden Einzelfall jedenfalls möglich. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Vorbringen, welches das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht als nicht ausreichend bewertet hat, legt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nunmehr zum einen eine eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vom 4. Februar 2026 vor. Danach lebt der Antragsteller mit ihr und dem gemeinsamen, am 00. Monat 2024 geborenen Sohn zusammen und beteiligt sich an dessen Erziehung. Ferner werden einzelne Tätigkeiten und Erziehungsleistungen des Antragstellers über einen längeren Zeitraum aufgeführt. Diese Schilderungen korrespondieren mit der Vorlage mehrerer Fotografien, die ersichtlich nicht einen begrenzten, sondern den gesamten Zeitraum seit der Geburt des Kindes betreffen und neben besonderen Ereignissen auch konkrete Pflegeleistungen des Antragstellers im Alltag bildlich deutlich werden lassen.
Dem steht nicht der Hinweis der Antragsgegnerin entgegen, wonach sich aus einem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ermittlungsbericht der Kreispolizeibehörde R. vom 22. Januar 2026 ergebe, dass der Antragsteller unter der Adresse der Kindesmutter jedenfalls nicht durchgehend aufhältig gewesen sei. Der Ermittlungsbericht ist diesbezüglich schon unergiebig, weil sich dort am Ende die Feststellung findet, dass auf den Klingelschildern sowie Briefkästen der Wohnung der Kindesmutter der Nachname des Antragstellers verzeichnet sei, sodass die eingesetzten Beamten von dessen tatsächlichen Aufenthalt ausgingen. Im Übrigen beschreibt das Dokument lediglich Aufklärungen durch verdeckte zivile Kräfte vom 13. bis zum 21. Januar 2026. Unabhängig davon, dass aus dem Bericht nicht hervorgeht, wie oft Beamte tatsächlich vor Ort waren, ist er damit in zeitlicher Hinsichtlich nicht geeignet, den - wie gezeigt - im vorliegenden Zusammenhang hinreichenden Vortrag der Beschwerde, der eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind seit dessen Geburt und damit einen weitaus umfassenderen Zeitraum betrifft, zu entkräften.
Ausgehend vom Vorstehenden ist gegenwärtig eine durch Verantwortungsübernahme geprägte tatsächliche Ausübung des Sorgerechts jedenfalls ausreichend wahrscheinlich. Einzelheiten müssen der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, etwa durch eine persönliche Vernehmung des Antragstellers und der Kindesmutter, vorbehalten bleiben.
(3) Im Rahmen der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ist ferner nicht anzunehmen, dass das in der beschriebenen Weise als betroffen unterstellte Kindeswohl derzeit durch berücksichtigungsfähige gegenläufige Umstände maßgeblich relativiert würde und deswegen nicht i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Abschiebung des Antragstellers entgegenstünde.
Die Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen erfordert bei einer Rückführungsentscheidung mehr als die schlichte Feststellung, dass die vorgenannten schützenswerten Belange tangiert sind. Die sich hieraus ergebenden Schutzwirkungen sind nämlich nicht absolut und führen nicht automatisch zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des betroffenen Ausländers.
Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: 1. April 2026, § 59 Rn. 58.
Im Falle des Antragstellers sind indes keine ausreichenden Gründe erkennbar, die dazu führen, die mit der Beschwerde dargelegten familiären Bindungen zurückzustellen.
Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG berücksichtigten ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Vgl. zu deren Relevanz im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 1. April 2026 - 3 B 29/26 -, juris, Rn. 8 ff., 23 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2026 - 2 B 290/25 -, juris, Rn. 28 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. November 2025 - 11 S 644/25 -, juris, Rn. 70 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 3. April 2024 - AN 16 S 24.30731 -, juris, Rn. 17 ff., 22.
Die insoweit vom Verwaltungsgericht herangezogene Verurteilung des Antragstellers durch ein tschechisches Gericht zu 15 Monaten Freiheitsstrafe wegen Betrugs und Geldwäsche sowie dessen nachfolgendes Verhalten im Bundesgebiet, mit welchem er u. a. den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht haben dürfte, besitzen nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht ein solches Gewicht, dass hiermit im vorliegenden Einzelfall das Kindeswohl des Sohnes des Antragstellers der Abschiebung nicht mehr entgegensteht.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die als gewichtig zu bewertenden Vermögensdelikte des Antragstellers in Tschechien schon mehrere Jahre zurückliegen. Demgegenüber hat er im Bundesgebiet - jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand - keine entsprechenden oder ähnlichen Delikte mehr begangen. Im Verhältnis dazu stellt eine unterstellt aktuell ausgeübte Personensorge des Antragstellers zu seinem Sohn auf der vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Vergleichsebene des Ausweisungsinteresses nicht nur ein schwerwiegendes, sondern besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 AufenthG dar. Danach ist das Bleibeinteresse in der vorbeschriebenen Weise zu gewichten, wenn das Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen ausgeübt wird. Das Gewicht dieses Umstandes dürfte vorliegend auch besonders hoch zu bewerten sein und damit die gegen den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte überwiegen, weil sein Sohn derzeit erst ein Jahr und zehn Monate alt und damit als sehr kleines Kind einzustufen ist. Bei der Betroffenheit eines sehr kleinen Kindes ist jedoch zu befürchten, dass es eine räumliche Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.
Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris, Rn. 23 m. w. N.
Eine der Abschiebung entgegenstehende familiären Bindung des Antragstellers zu seinem Kind dürfte auch nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil es dem Kind zumutbar wäre, den Antragsteller in sein Herkunftsland, Nigeria, zu begleiten. Dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind und der Kindesmutter auch dort gelebt werden könnte, kann im Beschwerdeverfahren schon wegen der abweichenden Staatsangehörigkeit der Kindesmutter, die aus Slowenien stammt, nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Dies gilt auch deswegen, weil dem Bescheid der Antragsgegnerin hierzu keine näheren Ausführungen zu entnehmen sind und das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss im Rahmen einer nicht mit der Beschwerde angegriffenen Prüfung des Art. 20 AEUV von einer Unzumutbarkeit der Ausreise des Kindes in den Herkunftsstaat des Antragstellers ausgeht (Beschluss, Seite 10). Auch insofern ist eine endgültige Klärung daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine gemeinsame Ausreise der Familie nach Slowenien möglich ist.
bb) Aufgrund der aufgezeigten offenen Erfolgsaussichten ist eine Folgenbetrachtung vorzunehmen. Dabei überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht. Auch in diesem Zusammenhang ist aufgrund der vorgehend dargestellten Gesichtspunkte davon auszugehen, dass bei einem fortgesetzten Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet die von diesem ausgehende Gefahr nicht diejenigen Beeinträchtigungen überwiegt, die bei einer Abschiebung hinsichtlich des Kindeswohls drohen.
c) Ausgehend von den Ausführungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung hat auch der entsprechende Antrag bezüglich der abschiebungsbedingten Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Dabei berücksichtigt der Senat hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens, dass das Rechtsmittel nur mit Blick auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsandrohung sowie der Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, nicht hingegen bezüglich der Versagung von Aufenthaltserlaubnis und Duldung Erfolg hat. Für das erstinstanzliche Eilverfahren, bei dem zusätzlich noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Versagung einer Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU in Streit stand, ist danach eine entsprechend höhere Kostenquote zu Lasten des Antragstellers gerechtfertigt.
Die Streitwertfestsetzung beruht - unter Berücksichtigung des vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitgegenstandes - auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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