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4 K 6024/17.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-04-22, 4 K 6024/17.A
4 K 6024/17.AAdministrative CourtApr 22, 2020
Nimmt der Kläger seinen Asylantrag nach Erhebung der Asylklage zurück, entfällt für seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus das Rechtschutzbedürfnis.
Entscheidungsdatum: 2020-04-22
Aktenzeichen: 4 K 6024/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0422.4K6024.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AsylG § 32 Abs 1; AsylG § 34; AufenthG § 60 Abs 5
Nimmt der Kläger seinen Asylantrag nach Erhebung der Asylklage zurück, entfällt für seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus das Rechtschutzbedürfnis.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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