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4 K 1996/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-07-28, 4 K 1996/19
4 K 1996/19Administrative CourtJul 28, 2021
1. § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht anwendbar, wenn es nicht zu einer Bescheidung des klägerischen Antrags kommt. 2. Der unbilligen Konsequenz, die darin bestehen kann, dass die Behörde einen Vorteil daraus zieht, einen Antrag pflichtwidrig nicht zu bescheiden, kann über § 155 Abs. 4 VwGO begegnet werden.
Entscheidungsdatum: 2021-07-28
Aktenzeichen: 4 K 1996/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0728.4K1996.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: VwGO § 75; VwGO § 155 Abs 4; VwGO § 161 Abs 3
§ 161 Abs. 3 VwGO ist nicht anwendbar, wenn es nicht zu einer Bescheidung des klägerischen Antrags kommt.
Der unbilligen Konsequenz, die darin bestehen kann, dass die Behörde einen Vorteil daraus zieht, einen Antrag pflichtwidrig nicht zu bescheiden, kann über § 155 Abs. 4 VwGO begegnet werden.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegt.
Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.
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