12 L 1796/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-15, 12 L 1796/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-15, 12 L 1796/19
12 L 1796/19Administrative CourtJan 15, 2020
Regest
1. Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung muss, sofern sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt, auch erkennen lassen, wie die Bedeutung der Einzelmerkmale gewichtet worden ist. 2. Zeigen die in der zusammenfassenden Begründung des Gesamturteils verwendeten Formulierungen auf die Verbalisierung eines von dem vergebenen Gesamturteil - sei es nach oben oder nach unten - abweichenden Notenspektrums, so ist das vergebene Gesamturteil nicht plausibel begründet.
Full text
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1796/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-15
Aktenzeichen: 12 L 1796/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0115.12L1796.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze
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Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung muss, sofern sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt, auch erkennen lassen, wie die Bedeutung der Einzelmerkmale gewichtet worden ist.
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Zeigen die in der zusammenfassenden Begründung des Gesamturteils verwendeten Formulierungen auf die Verbalisierung eines von dem vergebenen Gesamturteil - sei es nach oben oder nach unten - abweichenden Notenspektrums, so ist das vergebene Gesamturteil nicht plausibel begründet.
Tenor
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- Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die zugunsten der Antragstellerin im Rahmen der Verbeamtungsaktion 2018 – Verbeamtung mittlerer Dienst – freigehaltene Planstelle der Besoldungsgruppe A6 BBesO mit einer anderen Bewerberin/Bewerber als der Antragstellerin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,- € festgesetzt.
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