The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
14 L 863/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-07-03, 14 L 863/20
14 L 863/20Administrative CourtJul 3, 2020
Die Frage, ob der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW so auszulegen ist, dass die Versammlungsbehörde nur für den Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung eines Mindestabstandes zuständig ist, nicht jedoch für die Anordnung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die allein von der dafür zuständigen Behörde in einem eignenen Bescheid anzuordnen wären, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsdatum: 2020-07-03
Aktenzeichen: 14 L 863/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0703.14L863.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: GG Art 8; VersammlG § 15; CoronaSchVO NRW § 13 Abs 3
Die Frage, ob der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW so auszulegen ist, dass die Versammlungsbehörde nur für den Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung eines Mindestabstandes zuständig ist, nicht jedoch für die Anordnung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die allein von der dafür zuständigen Behörde in einem eignenen Bescheid anzuordnen wären, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.