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15a K 269/17.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-08-14, 15a K 269/17.A
15a K 269/17.AAdministrative CourtAug 14, 2020
Über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen nicht eingetretener Fiktion der Klagerücknahme kann durch Zwischenurteil entschieden werden. Die Betreibensaufforderung nach § 81 S. 1 AsylG ist den Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann das Mandat nicht einfach durch Kündigung beenden. Vielmehr bedarf es der Entpflichtung durch das Prozessgericht.
Entscheidungsdatum: 2020-08-14
Aktenzeichen: 15a K 269/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0814.15A.K269.17A.00
Dokumenttyp: Zwischenurteil
Spruchkörper: 15a. Kammer
Normen: VwGO § 56; VwGO § 109; VwZG § 7 Abs 1; AsylG § 81; BRAO § 48 Abs 1 Nr 1; BRAO § 48 Abs 2
Über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen nicht eingetretener Fiktion der Klagerücknahme kann durch Zwischenurteil entschieden werden.
Die Betreibensaufforderung nach § 81 S. 1 AsylG ist den Prozessbevollmächtigten zuzustellen.
Ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann das Mandat nicht einfach durch Kündigung beenden. Vielmehr bedarf es der Entpflichtung durch das Prozessgericht.
Die Klage gilt nicht als zurückgenommen.
Der Einstellungsbeschluss vom 6. Januar 2020 wird einschließlich seiner Kostenentscheidung aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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