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18 L 967/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-25, 18 L 967/20
18 L 967/20Administrative CourtNov 25, 2020
Wer als Betreiber einer Prostitutionsstätte nach bestandskräftiger Schließungsverfügung eine solche unerlaubt weiterbetreibt, kann sich nicht mit Erfolg gegen eine Zwangsgeldfestsetzung zur Wehr setzen. Sowohl Einträge in szenentypischen Chat-Foren, als auch der Internetauftritt des Betreibers, wie auch eine Vorort-Kontrolle bei der Prostitutionsstätte durch die Behörden können geeignet sein, Hinweise auf die untersagte Tätigkeit zu geben. Der Begriff der Tantra-Massage kann bei szenentypischer Einbettung und eindeutigem Sexualbezug auf die Ausübung von sexuellen Dienstleistungen hindeutet. Im Einzelfall ist es jedoch möglich, dass eine Tantra-Massage keine vom Prostituiertenschutzgesetz erfasste sexuelle Dienstleistung darstellt; hier verneint.
Entscheidungsdatum: 2020-11-25
Aktenzeichen: 18 L 967/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1125.18L967.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs 5, VwVG NW §§ 55 Abs 1, 57 Abs 1, § 60 Abs 1, § 64 Satz 1,; GmbHG §§ 5a, 13 Abs 1, ProstSchG §§ 12, 3 Abs 3 Nr 1, 2, Abs 1, Abs 4; VwVfG NW § 42
Wer als Betreiber einer Prostitutionsstätte nach bestandskräftiger Schließungsverfügung eine solche unerlaubt weiterbetreibt, kann sich nicht mit Erfolg gegen eine Zwangsgeldfestsetzung zur Wehr setzen.
Sowohl Einträge in szenentypischen Chat-Foren, als auch der Internetauftritt des Betreibers, wie auch eine Vorort-Kontrolle bei der Prostitutionsstätte durch die Behörden können geeignet sein, Hinweise auf die untersagte Tätigkeit zu geben.
Der Begriff der Tantra-Massage kann bei szenentypischer Einbettung und eindeutigem Sexualbezug auf die Ausübung von sexuellen Dienstleistungen hindeutet.
Im Einzelfall ist es jedoch möglich, dass eine Tantra-Massage keine vom Prostituiertenschutzgesetz erfasste sexuelle Dienstleistung darstellt; hier verneint.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
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