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20 L 332/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-03-12, 20 L 332/21
20 L 332/21Administrative CourtMar 12, 2021
1. Die vorliegende Priorisierungsentscheidung des Antragsgegners, in wecher Reihenfolge nach § 3 CoronaImpfV eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten wird, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung, ist teilweise auf sachlich unzutreffende Kriterien gestützt und berücksichtigt nicht die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende aktuelle Rechtslage. 2. Trotz dieser zu beanstandenden Priorisierungsentscheidung hat der Antragsteller vorliegend keinen Anspruch auf Vornahme einer unverzüglichen Schutzimpfung. Ein solcher Ausspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfordert eine Ermessensreduktion auf Null dergestalt, dass allein eine sofortige Impfung des Antragstellers aufgrund seines Alters die einzig denkbare, rechtmäßige Entscheidung des Antragsgegners darstellen würde. Eine solche Ermessensreduktion lässt sich indes nicht feststellen. 3. Deswegen gibt die Kammer – wie aus dem Tenor ersichtlich – dem Antragsgegner (nur) auf, den Anspruch (neu) zu bescheiden unter Berücksichtigung der oben gemachten Beanstandungen.
Entscheidungsdatum: 2021-03-12
Aktenzeichen: 20 L 332/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0312.20L332.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: CoronaImpfV § 1, CoronampfV § 2, CoronalmpfV § 3; IfSG § 20 Abs 5, GG Art 2 Abs 2 Satz 1; GG Art 3 Abs 1
Die vorliegende Priorisierungsentscheidung des Antragsgegners, in wecher Reihenfolge nach § 3 CoronaImpfV eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten wird, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung, ist teilweise auf sachlich unzutreffende Kriterien gestützt und berücksichtigt nicht die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende aktuelle Rechtslage.
Trotz dieser zu beanstandenden Priorisierungsentscheidung hat der Antragsteller vorliegend keinen Anspruch auf Vornahme einer unverzüglichen Schutzimpfung. Ein solcher Ausspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfordert eine Ermessensreduktion auf Null dergestalt, dass allein eine sofortige Impfung des Antragstellers aufgrund seines Alters die einzig denkbare, rechtmäßige Entscheidung des Antragsgegners darstellen würde. Eine solche Ermessensreduktion lässt sich indes nicht feststellen.
Deswegen gibt die Kammer – wie aus dem Tenor ersichtlich – dem Antragsgegner (nur) auf, den Anspruch (neu) zu bescheiden unter Berücksichtigung der oben gemachten Beanstandungen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
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