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1 K 951/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-14, 1 K 951/18
1 K 951/18Administrative CourtSep 14, 2022
In den sog. "Altfällen", in denen Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen vor der Lehrerausbildungsreform 2009 ausgebildet worden sind, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I anders als Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II nicht der Besoldungsgruppe A 13, sondern der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet werden.
Entscheidungsdatum: 2022-09-14
Aktenzeichen: 1 K 951/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0914.1K951.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: GG Art 33 Abs 5; GG Art 3 Abs 1; LBesG NRW § 19 Abs 1
In den sog. "Altfällen", in denen Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen vor der Lehrerausbildungsreform 2009 ausgebildet worden sind, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I anders als Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II nicht der Besoldungsgruppe A 13, sondern der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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