The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8 L 125/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-24, 8 L 125/23
8 L 125/23Administrative CourtFeb 24, 2023
Ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügig/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG, wonach der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber erhält, dass er die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemacht hat bzw. den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingereicht hat, scheidet aus, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben steht“ (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 17 B 223/23 -).
Entscheidungsdatum: 2023-02-24
Aktenzeichen: 8 L 125/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0224.8L125.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: FreizügG/EU § 5 Abs. 1 Satz 2; RL 2004/38/EG Art. 10 Abs. 1 Satz 2
Ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügig/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG, wonach der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber erhält, dass er die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemacht hat bzw. den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingereicht hat, scheidet aus, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben steht“ (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 17 B 223/23 -).
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.