The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8 L 405/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-03-27, 8 L 405/23
8 L 405/23Administrative CourtMar 27, 2023
Ein Anspruch nach § 104c AufenthG ist ausgeschlossen, wenn sich ein Ausländer am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das gilt namentlich auch dann, wenn er sich unerlaubt und für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde (im Sinne von § 50 Abs. 4 AufenthG) „abgestimmt“ war (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2023 - 17 B 324/23 -).
Entscheidungsdatum: 2023-03-27
Aktenzeichen: 8 L 405/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0327.8L405.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AufenthG § 104c, § 85
Ein Anspruch nach § 104c AufenthG ist ausgeschlossen, wenn sich ein Ausländer am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das gilt namentlich auch dann, wenn er sich unerlaubt und für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde (im Sinne von § 50 Abs. 4 AufenthG) „abgestimmt“ war (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2023 - 17 B 324/23 -).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.