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15a K 33/22.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-19, 15a K 33/22.A
15a K 33/22.AAdministrative CourtJul 19, 2023
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 AsylG kommt in Betracht, wenn zu solchen Umstände erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderungen festzustellen sind, die der Annahme einer internen Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG entgegengestanden, die wegen der Änderungen nun festzustellen ist.
Entscheidungsdatum: 2023-07-19
Aktenzeichen: 15a K 33/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0719.15A.K33.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15a. Kammer
Normen: AsylG § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5, § 3e
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 AsylG kommt in Betracht, wenn zu solchen Umstände erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderungen festzustellen sind, die der Annahme einer internen Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG entgegengestanden, die wegen der Änderungen nun festzustellen ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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