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19 K 2432/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-08-01, 19 K 2432/23
19 K 2432/23Administrative CourtAug 1, 2024
1. Vergibt ein Hoheitsträger zur Überbrückung coronabedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine in seinem Ermessen stehende Subvention, so unterliegt es seiner Verwaltungspraxis, zu bestimmen, wann ein Umsatzrückgang "coronabedingt" ist. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Land als coronabedingt in erster Linie solche Einbußen betrachtet, die unmittelbar Folge einer staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahme sind. Ein umfassender Ausgleich auch davon unabhängiger wirtschaftlicher Einbußen ist jedenfalls von Rechts wegen nicht geboten. 3. Maßgeblich für die Verwaltungspraxis einer Behörde sind im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG lediglich nach außen wirksame Maßnahmen, nicht aber zwischenzeitliche interne Einschätzungen im Verwaltungsverfahren, mögen sie sich auch im Verwaltungsvorgang manifestieren.
Entscheidungsdatum: 2024-08-01
Aktenzeichen: 19 K 2432/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0801.19K2432.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs 1; VwVfG NRW § 35; VwVfG NRW § 38
Vergibt ein Hoheitsträger zur Überbrückung coronabedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine in seinem Ermessen stehende Subvention, so unterliegt es seiner Verwaltungspraxis, zu bestimmen, wann ein Umsatzrückgang "coronabedingt" ist.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Land als coronabedingt in erster Linie solche Einbußen betrachtet, die unmittelbar Folge einer staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahme sind. Ein umfassender Ausgleich auch davon unabhängiger wirtschaftlicher Einbußen ist jedenfalls von Rechts wegen nicht geboten.
Maßgeblich für die Verwaltungspraxis einer Behörde sind im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG lediglich nach außen wirksame Maßnahmen, nicht aber zwischenzeitliche interne Einschätzungen im Verwaltungsverfahren, mögen sie sich auch im Verwaltungsvorgang manifestieren.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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