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12 L 487/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-30, 12 L 487/24
12 L 487/24Administrative CourtSep 30, 2024
Die Durchführung eines nicht von vornherein aussichtslosen Disziplinarverfahrens begründet grundsätzlich Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten, die als rechtfertigen, diesen Beamten aus einem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen. Dabei ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen den Beamten erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2024-09-30
Aktenzeichen: 12 L 487/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0930.12L487.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: GG Art. 33 Abs. 2 GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
Die Durchführung eines nicht von vornherein aussichtslosen Disziplinarverfahrens begründet grundsätzlich Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten, die als rechtfertigen, diesen Beamten aus einem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen. Dabei ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen den Beamten erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
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