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19 K 2499/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-12, 19 K 2499/23
19 K 2499/23Administrative CourtAug 12, 2025
Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen erlauben es nicht, die Überbrückungshilfe an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung dieser Voraussetzung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Hilfe.
Entscheidungsdatum: 2025-08-12
Aktenzeichen: 19 K 2499/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0812.19K2499.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: AEUV Art. 107; AEUV Art. 108; AGVO Art. 3 Abs. 3 Anhang 1
Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen erlauben es nicht, die Überbrückungshilfe an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung dieser Voraussetzung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Hilfe.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
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