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8 K 6426/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-02-13, 8 K 6426/17.A
8 K 6426/17.AAdministrative CourtFeb 13, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 8 K 6426/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0213.8K6426.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2016, Az. -273, verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers in Bezug auf Somalia ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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