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1 L 1095/23•Verwaltungsgericht Köln, 2023-06-28, 1 L 1095/23
1 L 1095/23Administrative CourtJun 28, 2023
Die Praxis der Bundesnetzagentur, in laufenden Verfahren der Beschlusskammern die verfahrenseinleitende Antragsschrift auf ihrer Internetseite einzustellen, entbehrt einer Rechtsgrundlage. Die Bundesnetzagentur ist daher nicht zur Veröffentlichung der Antragsschrift befugt, sofern ihr ein Hauptbeteiligter widerspricht. Ob die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Beschlusskammerverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Hauptbeteiligten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 213 Abs. 2 TKG offenbaren darf, ist im Wege einer Güterabwägung der kollidierenden Rechtsgüter zu beurteilen (hier bejaht).
Entscheidungsdatum: 2023-06-28
Aktenzeichen: 1 L 1095/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0628.1L1095.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 212 TKG, § 213 Abs. 2 TKG; § 44a VwGO, § 2 Nr. 1 GeschGehG
Die Praxis der Bundesnetzagentur, in laufenden Verfahren der Beschlusskammern die verfahrenseinleitende Antragsschrift auf ihrer Internetseite einzustellen, entbehrt einer Rechtsgrundlage. Die Bundesnetzagentur ist daher nicht zur Veröffentlichung der Antragsschrift befugt, sofern ihr ein Hauptbeteiligter widerspricht.
Ob die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Beschlusskammerverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Hauptbeteiligten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 213 Abs. 2 TKG offenbaren darf, ist im Wege einer Güterabwägung der kollidierenden Rechtsgüter zu beurteilen (hier bejaht).
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.
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