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1 K 4207/21•Verwaltungsgericht Köln, 2023-08-25, 1 K 4207/21
1 K 4207/21Administrative CourtAug 25, 2023
1. Auf die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann geschlossen werden, wenn dieser aufgrund der Zeitdauer der aufgelaufenen Rückstände, ihrer Höhe, erfolgloser Vollstreckungsmaßnahmen sowie der fehlenden Einhaltung der steuerrechtlichen Erklärungspflichten wirtschaftlich leistungsunfähig ist. 2. Welche Umstände zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gewerbetreibenden geführt haben, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Ebenso wenig kommt es angesichts des für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung auf nachfolgende Bemühungen um die Tilgung der Steuerrückstände an. 3. Gegen die Prognose der Unzuverlässigkeit kann auch nicht eingewandt werden, dass eine Forderung aus einem Rechtsgeschäft bestehe, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung nicht realisierbar ist.
Entscheidungsdatum: 2023-08-25
Aktenzeichen: 1 K 4207/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0825.1K4207.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 35 GewO
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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