The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
1 L 1798/23•Verwaltungsgericht Köln, 2023-09-22, 1 L 1798/23
1 L 1798/23Administrative CourtSep 22, 2023
Rechtstreitigkeiten aus der Führung des Unternehmensregisters sind öffentlich-rechtlicher Natur. Jedenfalls seit der Neuregelung des Unternehmensregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 - BGBl I, 3338 - wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH in jeder Angelegenheit des Unternehmensregisters als Beliehene tätig und nicht als Privatrechtssubjekt. Nach § 3 Abs. 3 URV in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-richtlinie ist erstmals eine Identifikation der die Datenübertragung tatsächlich vornehmenden Person erforderlich. Eine Fortgeltung von Registrierungen nach altem Recht sieht die Übergangsvorschrift in § 18 URV nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf die Einführung weiterer Identifizierungsmethoden i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV. VG Köln, Beschluss vom 22. September 2023, - 1 L 1798/23 - ; I. Instanz:
Entscheidungsdatum: 2023-09-22
Aktenzeichen: 1 L 1798/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0922.1L1798.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 3 URV, § 11 URV, § 18 URV, § 8b HGB
Rechtstreitigkeiten aus der Führung des Unternehmensregisters sind öffentlich-rechtlicher Natur. Jedenfalls seit der Neuregelung des Unternehmensregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 - BGBl I, 3338 - wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH in jeder Angelegenheit des Unternehmensregisters als Beliehene tätig und nicht als Privatrechtssubjekt.
Nach § 3 Abs. 3 URV in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-richtlinie ist erstmals eine Identifikation der die Datenübertragung tatsächlich vornehmenden Person erforderlich. Eine Fortgeltung von Registrierungen nach altem Recht sieht die Übergangsvorschrift in § 18 URV nicht vor.
Es besteht kein Anspruch auf die Einführung weiterer Identifizierungsmethoden i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV.
VG Köln, Beschluss vom 22. September 2023, - 1 L 1798/23 - ;
I. Instanz:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.