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27 K 6361/20.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-01-20, 27 K 6361/20.A
27 K 6361/20.AAdministrative CourtJan 20, 2025
1. Das Unionsrecht sieht eine Bindung Deutschlands an die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Deutschland ist jedenfalls nach dem Asylantrag einer Person nicht daran gehindert, selbst zu prüfen, ob die Person Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat. Nach dem negativen Abschluss einer solchen Prüfung ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung für das Herkunftsland mit Unionsrecht vereinbar. 2. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verweist nicht auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dies ist keine planwidrige Regelungslücke.
Entscheidungsdatum: 2025-01-20
Aktenzeichen: 27 K 6361/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0120.27K6361.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Kammer
Normen: AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs 1, AufenthG § 60 Abs 2
Das Unionsrecht sieht eine Bindung Deutschlands an die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Deutschland ist jedenfalls nach dem Asylantrag einer Person nicht daran gehindert, selbst zu prüfen, ob die Person Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat. Nach dem negativen Abschluss einer solchen Prüfung ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung für das Herkunftsland mit Unionsrecht vereinbar.
§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verweist nicht auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dies ist keine planwidrige Regelungslücke.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
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