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6 K 5547/23•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-07, 6 K 5547/23
6 K 5547/23Administrative CourtJul 7, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 6 K 5547/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0707.6K5547.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine in der Trägerschaft der Katholischen Kirche stehende staatlich anerkannte Hochschule. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm mit Urkunde vom 23. September 2013 verliehenen staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter durch die Beklagte.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde 1991 nach einem Studium der Philosophie und Theologie in der Diözese F. zum Priester geweiht und war anschließend in unterschiedlichen Funktionen in der Diözese F. tätig.
In den Jahren 1991 bis 1994 war er als Kaplan im Bezirk X. eingesetzt. 2001 wechselte er als Schulpfarrer an die L.-Schule in P. und arbeitete mit einem Anteil von 25 % in der dortigen Pfarrei mit. Im Jahr 2010 wurden Vorwürfe gegen den Kläger hinsichtlich eines sexuellen Fehlverhaltens gegenüber Minderjährigen sowie eines Missbrauchs des seelsorglichen Vertrauensverhältnisses erhoben. Diese bezogen sich insbesondere auf die Zeit von 1991 bis 1994 und betrafen sein Verhalten gegenüber mehreren Kindern und Jugendlichen: eine längerfristige sexuelle Beziehung zu einem 13-Jährigen, gemeinsames Duschen, gemeinsames Masturbieren mit einem sechzehnjährigen Jugendlichen, das mehrmalige Berühren verschiedener männlicher Jugendlicher und junger Männer sowie vereinzelte Küsse. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten räumte der Kläger in einer Selbstanzeige zunächst ein, zog diese jedoch später wieder zurück.
Die gegen den Kläger eingeleiteten staatlichen Ermittlungsverfahren wurden durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Nach einer kirchenrechtlichen Voruntersuchung kam es nicht zur Eröffnung eines kanonischen Strafverfahrens. Der Kläger wurde vom Bischof der Diözese zunächst suspendiert. Die Suspendierung wurde im Jahr 2011 aufgehoben und die priesterliche Tätigkeit eingeschränkt. Mit Wirkung zum 1. November 2012 wurde der Kläger zunächst auf eigenen Wunsch in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Am 18. Mai 2010 bewarb sich der Kläger um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ an der beklagten Hochschule. Das dabei vorgelegte Führungszeugnis wies keine Eintragungen auf. Der Kläger nahm im Wintersemester 2010/2011 sein Studium bei der Beklagten auf und schloss das Studium im Jahr 2013 erfolgreich ab. Ein anschließendes Masterstudium beendete der Kläger im Jahr 2015. Die Beklagte verlieh dem Kläger durch Urkunde vom 23. September 2013 mit Wirkung zum 24. Juli 2013 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Sozialarbeiter B.A. / staatlich anerkannter Sozialpädagoge B.A.“ zu führen. Das für die Verleihung eingereichte Führungszeugnis des Klägers vom 28. Juni 2013 wies keine Eintragungen auf. Parallel zum Masterstudium wurden dem Kläger Lehraufträge an der beklagten Hochschule übertragen.
Der Kläger unterzog sich mehreren fachärztlichen Begutachtungen. In einem ersten Gutachten aus dem Jahr 2011 wurde testiert, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht über die für den priesterlichen Beruf erforderlichen psychischen Fähigkeiten verfüge. Der Kläger absolvierte in der Folgezeit eine Einzelpsychotherapie mit über 70 Stunden. Ein in Auszügen vorliegendes fachpsychologisches Gutachten des ärztlichen Leiters der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. W. C. vom 3. September 2014 kam im Hinblick auf eine künftige Verwendung des Klägers im Seelsorgedienst zu dem Ergebnis, dass dieser die Fertigkeiten und Fähigkeiten, seine psychische Störung zufrieden stellend zu bewältigen, erfolgreich erworben habe. Gegen einen Einsatz des Klägers in der allgemeinen Seelsorge als Priester sei nichts einzuwenden. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 beauftragte der Personaldezernent des Bistums F. den Psychiater Prof. Dr. med. O. K. damit, den Kläger mit dem Fokus auf eine mögliche Gefährdung älterer Jugendlicher (erneut) zu begutachten. In dem Begutachtungsschreiben benannte das Bistum F. die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe. Das daraufhin erstellte und ebenfalls auszugsweise vorliegende Gutachten vom 5. Juli 2018 kommt zu dem Ergebnis, dass es unter Abwägung der Prädiktoren und der protektiven Faktoren keine Hinweise darauf gebe, dass der Kläger gegenüber Jugendlichen sexuell übergriffig werden könne.
Mit Dekret vom 6. Juni 2019 regelte der Bischof von F. „vor dem Hintergrund der durch den Kläger vorgenommenen sexualbezogenen Handlungen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Gründen der Vermeidung eines Ärgernisses und des Schutzes des öffentlichen Wohls der Kirche“ den priesterlichen Dienst des Klägers dahingehend, dass dieser zum Juni 2019 in den Ruhestand versetzt werde und für die Aufnahme einer Tätigkeit der Zustimmung des Bischofs von F. bedürfe. Vor der Übernahme eines priesterlichen Dienstes durch den Kläger - dies gelte auch für die Übernahme von Aushilfs- und Vertretungsdiensten - habe der Kläger vor der Zusage der Übernahme priesterlicher Dienste dem Personaldezernenten des Bischöflichen Ordinariates F. Mitteilung zu machen, damit eine Information des für den jeweiligen Dienst zuständigen Oberen einschließlich des vor Ort leitungsverantwortlichen Priesters über die dem Kläger gemachten Auflagen sowie deren Begründung erfolgen könne. Diese Regelung gelte befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Zustellung des Dekretes.
Eine Berichterstattung der Tageszeitung E. zog im Q. 2021 (Ausgabe vom 00. Q. 2021) eine Verbindung zwischen dem in der Projektdokumentation mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt“ des Bistums F. vom 13. Juni 2020 genannten Beschuldigten „I.L.“ und dem Kläger.
In der Studie wird zu dem Beschuldigten „I.L.“ das Folgende ausgeführt (vgl. S. 158 ff., Bl. 285 bis 288 der Beiakte, Heft 2):
„3.44 Beschuldigter (I.L.) Tatvorwürfe ab 1982
a. Werdegang des Beschuldigten
Der Anfang der 60iger Jahre geborene Beschuldigte absolvierte nach dem Abitur eine Banklehre und studierte Theologie, die Diplomprüfung legte er Ende der 80iger Jahre ab. Bereits im Gutachten des Regens wurde darauf hingewiesen, dass er sich „bedenklich zu Jungen hingezogen“ fühle. Die Priesterweihe erhielt er Anfang der 90iger Jahre. Anfang der 2010er Jahre bat er um Entbindung priesterlicher Aufgaben, um zum Nachdenken zu kommen. Am gleichen Tag erfolgte die Suspendierung mit Bezugnahme auf die in der Selbstanzeige gemachten Aussagen zum sexuellen Missbrauch.
b. Verhalten als Kleriker
Er wurde als narzisstisch und sich unverzichtbar machend beschrieben. Er favorisiere Jungen und sei bei den Jugendlichen beliebt und als „cool“ angesehen. Auch instrumentalisiere er Menschen, wie bei narzisstisch veranlagten Menschen üblich. Er sprach davon, sich einsam zu fühlen. Ein Caritas Jahrespraktikum beendete er Ende der 80iger Jahre einen Monat vor regulärem Ende ohne, dass eine Erklärung gegeben wurde, auch ein Praktikumszeugnis fand sich nicht in den Akten.
c. Missbrauchssituation bzw. Verfehlung - Opfer - Folgen für die Opfer
i. 1982/83 Beendigung eines sexuellen Missbrauchs an einem damals 13-jährigen Jungen über fünf Jahre hinweg
ii. 1991/94 nahm er an vielen Gruppenleiterschulungen teil und duschte mit den Jugendlichen
iii. Etwa zur gleichen Zeit erfolgte ein Übergriff auf den 16-jährigen Sohn der Pfarrsekretärin mit gemeinsamer Masturbation
iv. Übergriff auf einen 16-jährigen, der mit ihm im Bett übernachtete, dem er am nächsten Morgen nahelegte, den Übergriff zu vergessen.
v. Bandmitglieder berichteten, auf den Mund geküsst worden zu sein, ein Betroffener bat seinen Freund, an seiner Seite zu bleiben, da er vom Beschuldigten geküsst worden sei.
vi. Ein Betroffener berichtete, 2010 er sei 1994 vom Beschuldigten als Jugendlicher aufgefordert worden, mit ihm gemeinsam die Sauna aufzusuchen und auf seinem Bauch zu schlafen.
vii. Einen Betroffenen habe er auf einer Freizeit unter das Hemd gegriffen und den Rücken gestreichelt, sowie ihn beim Verlassen einer Toilette an sich gezogen und auf den Mund geküsst. Nachdem der Betroffene gebeten habe, ihn nicht mehr zu belästigen, habe der Beschuldigte erklärt, „Wenn man für jemanden etwas empfinde, habe man auch das Recht dies zu zeigen.“
d. Täterstrategien
Er gab in Gesprächen seine homosexuelle Neigung zu und erklärte, nach der Priesterweihe eine Therapie durchlaufen zu haben. Er nahm seine Selbstanzeige zurück, da er sich nur eines moralischen Fehlverhaltens schuldig sah, nicht aber eines sexuellen Missbrauchs. Er sei durch das Bistum nicht auf den Unterschied hingewiesen worden. Er bot den Jungen eine Gemeinschaft und beging dabei sexuelle Grenzüberschreitungen, die die meisten Jungen akzeptierten, um die Gemeinschaft nicht zu verlieren. Der Beschuldigte hatte keine Scheu, sich auf seiner Homepage 2018 mit jungen Erwachsenen zu zeigen. Im moderierten Gespräch mit Betroffenen ging es dem Beschuldigten 2016 um seine Stellung, nicht um die Opfer. Er wünschte sich für sich viel Unterstützung.
e. Begünstigende Strukturen - Reaktionen - institutionelles Fehlverhalten
Der Hinweis des Regens, dass der Beschuldigte sich bedenklich zu Jungen hingezogen fühle, wurde nicht ernst genommen und nicht weiter beachtet. Schon 1992 berichtete eine Mutter einem vorgesetzten Pfarrer über Missbrauchsvorwürfe. Bis heute unterhält der Pfarrer losen Kontakt zu dem Beschuldigten und vermutet eine „Hexenjagd“ des Betroffenen gegen den Beschuldigten. Die sexuellen Übergriffe wurden bagatellisiert. Ein anderer Betroffener beschwerte sich 2010, dass seine Aussage nicht zu einer Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft geführt habe. Von einer Strafanzeige war aufgrund der Verjährung abgesehen worden und, weil man keinen „Persilschein“ erhalten wolle. Dem Beschuldigten wurde durch die Glaubenskongregation empfohlen, geeignete Strafsicherungsmittel vorzunehmen und eine psychiatrische Untersuchung vornehmen zu lassen, sowie eine Therapie vorzunehmen. Im Gutachten wurde ihm keine pädophile Devianz bescheinigt. Da er nicht zur Weihe hätte zugelassen werden dürfen, solle über einen Dispens von der Zölibatsverpflichtung und über einen Verzicht auf Ausübung des Priesteramtes nahgedacht werden. 2014 erhielt er von seinem Therapeuten eine günstige Prognose. Ein zweites Gutachten 2014 bescheinigte ihm, sein Einsatz in der allgemeinen Seelsorge sei verantwortbar. Der Beschuldigte wehrt sich gegen die Suspendierung, daher wurde er 2015 wieder in den aktiven Dienst als Priester versetzt. Ein drittes Gutachten 2018 bescheinigt ihm uneingeschränkten Einsatz. Mitte 2019 wurde er in den Ruhestand versetzt, seine Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Bistums. Den Hinweisen der Betroffenen, etwa beispielsweise die Aussage des Beschuldigten, „wenn man für jemanden etwas empfinde, habe man auch das Recht, dies zu zeigen“, fanden offensichtlich in den Gutachten keine Notiz. Auch, dass er sich im Gespräch nicht für die Opfer, sondern nur für seine Belange interessierte, zeugt von mangelnder Einsicht, ebenso wie die Tatsache, dass er 2018 und davor Freizeiten mit jungen Erwachsenen durchführte und die Präsentation mit jungen Erwachsenen bzw. älteren Jugendlichen auf seiner Homepage 2018.
f. Folgerungen
Die Betroffenen fühlen sich völlig unverstanden und haben kein Verständnis, dass der Beschuldigte uneingeschränkt mit jungen Menschen arbeiten kann. Da der Beschuldigte sich teilweise in Grenzbereichen des sexuellen Missbrauchs befand, gelang es ihm, dies für sich zu nutzen. Eine Einsicht in Fehlverhalten war nicht zu erkennen. Die Ergebnisse der Gutachten dienen nicht gerade der Grenzaufzeigung und unterstützen sein System und seinen „Opferstatus“, den er für sich sieht.“
Der Prorektor für Studium und Lehre wandte sich nach Erscheinen des Zeitungsberichts an den Generalvikar des Bistums F. mit der Frage, ob der Hinweis der E.-Zeitung richtig sei, dass der Kläger im MHG-Bericht unter dem Kürzel „I.L.“ geführt werde. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 baten der Rektor und der Kanzler der Beklagten den Kläger, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Kläger erklärte hierauf mit Schreiben vom 20. Juni 2022, dass er zur Reanonymisierung des Missbrauchsberichts der Erzdiözese F. nicht beitragen könne und wolle. Dem Prorektor für Studium und Lehre der Beklagten wurde vom Bistum F. unter dem 14. September 2022 ein Informationsmemorandum des damaligen ständigen Vertreters des apostolischen Administrators vom 3. Dezember 2014 an den Generalvikar des Erzbistums von Köln übermittelt, welches Informationen über die dem Kläger vorgeworfenen Fehlverhaltensweisen enthält. Darin werden die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe wie folgt wiedergegeben:
„Im Jahre 2010 wurden gegen Pfarrer Z. Vorwürfe sexuellen Fehlverhaltens gegenüber Minderjährigen und des Missbrauchs des seelsorglichen Vertrauensverhältnisses laut, die den früheren Bischof dazu veranlassten, Pfarrer Z. zu suspendieren. Pfarrer Z. kam in diesem Zusammenhang dem Wunsch des Bischofs nach, um Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu bitten, dem mit Wirkung 1. November 2012 entsprochen wurde.
Die Vorwürfe erstrecken sich bis in das Jahr 1994 und beziehen sich auf eine längerfristige sexuelle Beziehung vor seinem Weiheempfang zu einem minderjährigen Jugendlichen, auf grenzüberschreitendes Verhalten von Kaplan Z. (etwa gemeinsames Duschen) gegenüber mehreren Jugendlichen seiner Kaplanspfarreien, um gemeinsame Masturbation des Kaplans mit einem sechzehnjährigen Jugendlichen und um mehrmalige Berührungen des Rückens verschiedener männlicher Jugendlicher und junger Männer, einschließlich vereinzelter Küsse. […] Die Pfarrer Z. vorgeworfenen Handlungen wurden von ihm durch ein mit „Selbstanzeige“ überschriebenes Schriftstück weitgehend eingeräumt.“
Weiter heißt es in dem Informationsmemorandum, dass vor dem Hintergrund des Gutachtens vom 3. September 2014 beabsichtigt sei, die durch frühere Dekrete verfügten Einschränkungen der Ausübung der Weihegewalt aufzuheben. Es werde für möglich gehalten, dass der Kläger einen Dienstauftrag als Priester im Bereich der Caritas, in Orden, in Altenheimen erhalte, wobei ein dienstlicher Kontakt zu Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen werden müsse.
In einem Telefonat vom 4. November 2022 informierte der Leiter Kirchliches Recht des Bistums F. den Prorektor der Beklagten darüber, dass sich das Bistum F. dazu entschlossen habe, Beiträge der E.-Zeitung nicht mehr zu kommentieren und sich gegen eine öffentliche Entschlüsselung der im Bericht Beschuldigten entschieden habe.
Mit E-Mail vom 11. November 2022 informierte der Prorektor für Studium und Lehre der Beklagten, Herr Prof. Dr. B. Z., den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, den Zeugen Prof. Dr. D. H., über Erkenntnisse, wonach es sich bei dem mit dem anonymisierten Kürzel „I.L.“ in der Projektdokumentation mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt“ “ des Bistums F. vom 13. Juni 2020 („MHG-Studie“) unter der Ziffer 3.4.4 untersuchten Beschuldigten „I.L.“ um den Kläger handeln könne. Er bat den Prüfungsausschuss, den Vorgang aufzugreifen und zu prüfen, ob die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter im vorliegenden Fall aufgrund fehlender Eignung zu widerrufen oder zurückzunehmen sei.
Der Prüfungsausschuss hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 an und informierte ihn darüber, dass dem Prüfungsausschuss Erkenntnisse vorlägen, wonach er zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter im Jahr 2013 nicht die zur Führung der Berufsbezeichnung erforderliche persönliche Eignung besessen habe. Es sei daher beabsichtigt, die Anerkennung zurückzunehmen.
Nach wechselseitigem Schriftverkehr übersandte der Kläger der Beklagten Auszüge aus den Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. W. C. und Prof. Dr. med. O. K. und Dr. R. und machte wiederholt geltend, dass eine Übersendung der vollständigen Unterlagen unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsrechte und im Hinblick auf die Zeiträume untadeliger Rehabilitierung von ihm nicht verlangt werden könne. Er sei nicht bereit, sein Innerstes nach außen zu kehren.
Mit Schreiben vom 29. März 2023 und 19. Mai 2023 wandte sich die Beklagte an das Bistum F. und bat um Stellungnahme, ob das bischöfliche Ordinariat die aus dem Informationsmemorandum vom 3. Dezember 2014 ablesbaren Bedenken gegen den Einsatz des Klägers als Priester und Seelsorger vor dem Hintergrund der beiden fachpsychiatrischen Gutachten aus den Jahren 2014 und 2018 nach wie vor aufrechterhalte. Hierauf erklärte das Bistum F. mit Schreiben vom 6. Juni 2023, dass der Kläger aktuell sowohl die Übernahme priesterlicher Dienste als auch die Aufnahme einer Tätigkeit dem Bistum anzuzeigen habe. Im Fall der Anzeige einer Tätigkeit erfolge eine Prüfung, inwieweit diese mit einem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen verbunden sei.
Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 24. Juli 2023 die erneute Bitte der Beklagten um Übersendung (weiterer) Gutachten(teile) mit der Begründung ab, die Sexualanamnese und Familienbiographie eines im Jahre 1975 14-jährigen gehe die Beklagte im Jahre 2023 nichts an. Für die Übersendung eines Gutachtens von Herrn Prof. J. fehle es jedenfalls an einer Unbedenklichkeitserklärung zur Weitergabe im Sinne des Urheberrechts. Die Dokumentation des behandelnden Psychiaters Prof. Dr. Dr. C. betreffe jedenfalls im Jahr 2023 den verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitskern des Klägers.
Mit Beschluss vom 21. September 2023, dem Kläger mitgeteilt mit Bescheid vom 28. September 2023, entschied der Prüfungsausschuss der Beklagten, die staatliche Anerkennung des Klägers als staatlich anerkannter Sozialarbeiter B.A. / staatlich anerkannter Sozialpädagoge B.A. zurückzunehmen und zog die dem Kläger verliehene Urkunde vom 23. September 2013 über die Berechtigung, die Berufsbezeichnung staatlich anerkannter Sozialarbeiter B.A. / staatlich anerkannter Sozialpädagoge B.A. zu führen, ein. Der Kläger wurde aufgefordert, die ihm von der Beklagten ausgehändigte Urkunde vom 23. September 2013 bis zum 31. Oktober 2023 zu übersenden. Die Aufsichtsbehörde für den Schutz von Personen im Bildungs-, Sozial- und Gesundheitswesen und das Bistum F. wurden über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung unterrichtet. Der Prüfungsausschuss sei nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger bei Erteilung der staatlichen Anerkennung im Jahr 2013 die persönliche Eignung für die staatlich Anerkennung als Sozialarbeiter gefehlt habe. Die Stellung des Sozialarbeiters, die Arbeit mit Personengruppen in schwierigen Situationen, in Jugend-, Kinder- und Altenheimen, in Kindergärten, in Schulen, in Tagesstätten und Pflegeheimen für Menschen mit Behinderung und ähnlichen Einrichtungen, das für die Arbeit erforderliche Vertrauensverhältnis und das nicht selten daraus entstehende Abhängigkeitsverhältnis zu dem Sozialarbeiter stellten an die persönliche Eignung hohe Anforderungen. Die persönliche Eignung könne daher auch fehlen, wenn der Betroffene nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Prüfungsausschuss gehe davon aus, dass die Ausführungen der MHG-Studie zu dem Beschuldigten „I.L.“ ab Seite 158 der MHG-Studie vorliegend herangezogen werden könnten, um die persönliche Eignung des Klägers zu überprüfen. Der Lebenslauf des Klägers stimme mit dem Werdegang des Beschuldigten überein. Weiter würden sich viele der Tatvorwürfe und Darlegungen der MHG-Studie in den „Informationen über Pfarrer H. Z.“, die als Anlage dem Brief vom 14. September 2022 zugefügt worden seien, wiederfinden. Die Rücknahme der Selbstanzeige stelle keine Leugnung der Vorfälle dar. Die danach bekannten Tatsachen würden eine fehlende persönliche Eignung des Klägers begründen. Aus den Ausführungen in der MHG-Studie werde deutlich, dass der Kläger die notwendige körperliche Distanz bei intimen Situationen zwischen Sozialarbeitern / Sozialpädagogen und Schutzbefohlenen nicht ausreichend erkennen und einhalten könne. Die Situationen, die der Kläger nicht abstreite, seien maßgebliche Indizien dafür, dass es diesem an der für Sozialarbeiter / Sozialpädagogen notwendigen Reflexionsfähigkeit und professioneller Distanz fehle. Die Vorwürfe stünden zudem im Kontext eines Gesamtbildes, aus dem deutlich werde, dass dem Kläger die persönliche Eignung im Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung aufgrund sexuellen Missbrauchs fehle. Nach der MHG-Studie habe der Kläger Anfang der 1990er Jahre einen Übergriff auf den 16-jährigen Sohn der Pfarrsekretärin mit gemeinsamer Masturbation begangen. Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass der Kläger offenbar sexuelle Lust bei einer gemeinsamen Masturbation mit einem minderjährigen Schutzbefohlenen empfunden habe. Daraus lasse sich eine Anfälligkeit für weitere derartige Handlungen und die besondere Gefahr ihrer Wiederholung ableiten. Auch die weiteren in der Projektdokumentation und dem Informationsmemorandum beschriebenen Handlungen zeigten eine fehlende körperliche Distanz zwischen dem Kläger als Vertrauensperson und den betroffenen Jugendlichen. Erhebliche Relevanz habe daneben die Schilderung in der MHG-Studie sowie im Schreiben vom 3. Dezember 2014, es habe bis in die Jahre 1982/1983 ein sexueller Missbrauch an einem damals 13-jährigen Jungen über fünf Jahre hinweg stattgefunden. Auch dies belege, dass der Kläger die gebotenen sexuellen Grenzen gegenüber Kindern und / oder Schutzbefohlenen nicht eingehalten habe. Das wiederholte Auftreten dieser Taten spreche zudem für ein gefestigtes, nicht zu tolerierendes Verständnis für aus Sicht des Klägers offenbar akzeptable körperliche Nähe zwischen ihm und Kindern bzw. etwaigen Schutzbefohlenen. Auch werfe eine über fünf Jahre andauernde sexuelle Übergriffigkeit Fragen nach einer Steuerungsfähigkeit seines Verhaltens auf. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der in der MHG-Studie zitierten Aussage: „Wenn man für jemanden etwas empfindet, hat man auch das Recht dies zu zeigen.“ Diese Aussage verdeutliche die anhand der beschriebenen Handlungen erkennbare innere Einstellung des Klägers, er hätte jedes Recht, sich - auch gegenüber Kindern oder Schutzbefohlenen - in sexueller oder körperlicher Weise zu verhalten, solange er etwas für denjenigen empfinde. Gerade als Vertrauensperson hätte der Kläger dafür Sorge zu tragen, dass Kinder, Jugendliche oder die ihm anvertrauten Personen in einem geschützten Umfeld agieren könnten. Eigene übergriffige Handlungen hätten Sozialarbeiter / Sozialpädagogen erst recht zu unterlassen. Die innere Einstellung des Klägers sei mit den persönlichen Anforderungen an einen Sozialarbeiter / Sozialpädagogen in keiner Weise zu vereinbaren. Seine Verhaltensweisen zeigten insbesondere auf, dass er innerhalb einer Vertrauensbeziehung zu (männlichen) Kindern und Jugendlichen nicht die gebotene Distanz einhalten könne, sich des Machtgefälles zwischen erwachsenen Vertrauenspersonen und Kindern und Jugendlichen nicht bewusst sei oder gar seine faktisch „stärkere“ und (hierarchisch) übergeordnete Stellung zu seinen Gunsten ausnutze. Darüber hinaus werde an seiner Aussage und seinem Verhalten auch mangelndes Einfühlungsvermögen gegenüber den betroffenen Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen deutlich. Der Kläger scheine seine eigene Zuneigung zu diesen dahingehend zu verstehen, dass er das Recht habe, diesen sexuell motivierte Handlungen aufzudrängen. Dabei ließe er die Bedürfnisse der Kinder, Jugendlichen und Schutzbefohlenen außer Acht und dränge seine eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund. Auch in der MHG-Studie werde der Kläger als „narzisstisch und sich unverzichtbar machend“ beschrieben, eine „Einsicht in Fehlverhalten“ sei „nicht zu erkennen“ gewesen. Dies zeuge von einem massiven fehlenden Reflexionsbewusstsein. Auch der Zeitraum, der zwischen den vorgeworfenen und eingeräumten Verhaltensweisen und der staatlichen Anerkennung liege, rechtfertige keine andere Bewertung. Das Wohl der Betroffenen, frei von sexuellen Übergriffen zu sein, habe eine hohe Bedeutung im Kontext der Arbeit eines Sozialarbeiters / Sozialpädagogen. Der bloße Zeitablauf könne nicht die Prognose rechtfertigen, dass er ein entsprechendes Verhalten nicht erneut an den Tag legen werde. Das Gutachten aus dem Jahr 2018 liege nur fragmentarisch vor und könne daher in seiner Gesamtheit durch den Prüfungsausschuss nicht kritisch gewürdigt und beurteilt werden. Zudem äußere es sich nur zu etwaigen Übergriffen im Hinblick auf Jugendliche und den Einsatz im seelsorgerischen Tätigkeitsbereich. Auch das ebenfalls nur in Auszügen vorliegende Gutachten aus dem Jahr 2014, das im Schreiben des ständigen Vertreters des apostolischen Administrators vom 3. Dezember 2014 erwähnt werde, könne nicht zu einer nachträglichen Feststellung der persönlichen Eignung führen. Es sei erst nach der Erteilung der staatlichen Anerkennung erstellt worden und beziehe sich lediglich auf die allgemeine Seelsorge im priesterlichen Dienst. Über eine Tätigkeit als Sozialarbeiter / Sozialpädagoge schweige sich das Gutachten ausweislich des Schreibens des ständigen Vertreters des apostolischen Administrators aus. Dieser gehe selbst davon aus, dass ein dienstlicher Kontakt des Klägers zu Kindern oder Jugendlichen ebenso wie eine Einzelbegleitung ausgeschlossen werden müsse. Das Gutachten von 2014 attestiere dem Kläger nicht, zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befähigt oder befugt zu sein. Das Gutachten aus dem Jahr 2011 habe der Kläger dem Prüfungsausschuss nicht vorgelegt. Sein Rücknahmeermessen übe der Prüfungsausschuss dahingehend aus, dass die dem Kläger ausgestellte staatliche Anerkennung zurückgenommen werde. Der Entzug der staatlichen Anerkennung sei verhältnismäßig. Er verfolge das Ziel, die Allgemeinheit und insbesondere Kinder und Jugendliche vor dem Umgang mit einer persönlich nicht für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen geeigneten Person zu bewahren. Durch den Entzug der staatlichen Anerkennung werde ein potenzielles Risiko für Kinder und Jugendliche im Zusammenhang mit einem Umgang mit dem Kläger beseitigt, da ihm die Ausübung des Berufs als staatlich anerkannter Sozialarbeiter / Sozialpädagoge unmöglich gemacht werde und er dadurch nicht in der gleichen Form in nahen Kontakt mit Minderjährigen treten könne, wie ihm dies als staatlich anerkannter Sozialarbeiter / Sozialpädagoge möglich wäre. Zudem werde das Vertrauen in den Berufsstand der Sozialarbeiter / Sozialpädagogen gewahrt und gefördert. Die beschriebenen Ziele seien von besonders hohem Stellenwert, da sie auf die Gewährleistung der Gesundheit, körperlichen Integrität und sexuellen Selbstbestimmung der Kinder und Jugendlichen gerichtet seien. Die Rücknahme der staatlichen Anerkennung sei auch geeignet, ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Die staatliche Anerkennung berechtige grundsätzlich in jedem Fall dazu, eine Tätigkeit als Sozialarbeiter / Sozialpädagoge mit Bezug zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen. Einschränkungen sehe die staatliche Anerkennung nicht vor. Die Rücknahme sei auch angemessen. Zwar werde durch sie in erheblicher Weise in die Berufsfreiheit des Klägers eingegriffen. Allerdings überwögen die Argumente, die für eine Rücknahme der staatlichen Anerkennung streiten würden. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen stelle ein besonders wichtiges, verfassungsrechtlich geschütztes Gut dar, hinter das die Berufsfreiheit des Klägers zurücktreten müsse. Dem Kläger werde durch die Rücknahme zudem die Möglichkeit einer Tätigkeit, die seinem zuvor erworbenen Hochschulabschluss entspreche, nicht vollständig genommen (bspw. als Dozent etc.).
Der Kläger hat am 5. Oktober 2023 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Der Entscheidung über die Rücknahme der Anerkennung als staatlich anerkannter Sozialarbeiter B.A. / staatlich anerkannter Sozialpädagoge B.A. fehle bereits eine Tatsachengrundlage. Die MHG-Studie zur Person „I.L.“ referiere keine Tatsachen, sondern Vorwürfe, zudem sei unklar, ob die Ausführungen zu dem Beschuldigten „I.L.“ ihn beträfen. Nach einer Aussage des katholischen Psychiaters Prof. Dr. G. U. habe es sich in 6 % der Fälle um staatsanwaltlich dokumentierte Falschbeschuldigungen und in 34 % der Fälle um „Aussage-gegen-Aussage-Situationen“ gehandelt, in denen man es aus welchen Gründen auch immer versäumt habe, die Beschuldigungen wissenschaftlich korrekt zu klären. Nur in 60 % der in der MHG-Studie genannten Beschuldigungen sei die Beschuldigung zweifelsfrei bewiesen. Die Ausforschungsversuche der Beklagten zu den Explorationstatsachen aus den Gutachten tangierten jedenfalls nach Zeitablauf und fehlenden Anhaltspunkten für einen Gefahrenzusammenhang aus der Berufsausübung Sozialer Arbeit seinen verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitskern und eine Mitwirkung sei ihm - zudem unter Urheberrechtsaspekten der Gutachtenverfasser - nicht zumutbar. Die Zeiträume unbescholtenen Lebenswandels nach der Verleihung der staatlichen Anerkennung seien zu berücksichtigen. Ferner seien die der Rücknahmeentscheidung zugrundeliegenden Regelungen unter Beachtung seiner Berufsfreiheit dahingehend auszulegen, dass es auf eine rechtskräftige Verurteilung ankomme. Er sei strafrechtlich unbescholten. Ein „lebenslang“ eines vollständigen Berufsverbots sei in der Rechtsordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Soweit nur Meinungen und Vorwürfe im Raum stünden, gelte dies erst recht. Die Beklagte habe zudem ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie unzulässig einseitig auf den Erteilungszeitpunkt der Anerkennung abstelle und dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletze. Die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sei eine allgemeine Eignungsanerkennung. Die Aberkennung müsse einzelfallbezogen und unter Abwägung aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - abgewogen werden. Allein das Außerachtlassen des Bewährungszeitraums im angegriffenen Bescheid mache diesen ermessensfehlerhaft. Weiter sei die Beklagte bereits seit dem Jahr 2011 in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und habe ihm dennoch nach Verleihung der staatlichen Anerkennung im Zeitraum von 2014 bis 2019 mehrere Lehraufträge erteilt. Die Vorwürfe hätten einen Zeitraum vor 1995 betroffen. Im Vorfeld der Erteilung der Lehraufträge habe er alle Verantwortlichen der Beklagten auf die Vorwürfe angesprochen. Die Kenntnis der Beklagten ergebe sich insoweit auch aus dem vom Kläger vorgelegten Gesprächsvermerk vom 24. Januar 2011. Darin sei festgehalten, dass nach einem gemeinsam geführten Gespräch von Seiten der Beklagten nicht beurteilt werden könne, ob seiner Zeit eine strafbare Handlung vorgelegen habe oder nicht und dass es nicht Aufgabe der Beklagten sei, über das geführte Gespräch hinaus weitere Recherchen zu betreiben. Es sei einvernehmlich festgehalten worden, dass ihm die Möglichkeit gegeben werde, sein Studium an der beklagten Hochschule fortzusetzen. Ein weiteres Gespräch habe im Dezember 2014 stattgefunden. Dass ausgerechnet der jetzige Prüfungsausschussvorsitzende und bereits damalige Vertreter des Lehrfachs „Recht“ von diesem Stand der Kenntnisse ausgenommen und bis 2022 in Unkenntnis solcher Vorwürfe gewesen sein solle und damit an der Verhaltensbeobachtung nicht habe teilnehmen können, widerspreche jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Der Kläger habe seit Beginn seines Studiums und bis heute mit Kindern und Jugendlichen nicht gearbeitet und dies auch in Zukunft nicht vor. Nicht ausschließen könne und wolle er, seinen Beruf im Bereich der Erwachsenenpädagogik, z.B. der Flüchtlingsbetreuung, noch einmal auszuüben. Für jedwede Aufgabenübernahme sehe er sich gehalten, diese mit seinem Diözesanbischof abzustimmen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 28. September 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da sie sich offenbar gegen den Prüfungsausschuss der Beklagten richte und damit gegen das Rechtsträgerprinzip verstoße. Dass die Klage gegen die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen erhoben werden solle, werde aus der Klageschrift alleine nicht deutlich. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Insoweit wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Begründung des streitbefangenen Bescheides und vertieft diesen Vortrag in Bezug auf das Vorbringen des Klägers. Die staatliche Anerkennung diene ihrem Schutzzweck nach insbesondere dazu, sicherzustellen, dass nur von ihrer Persönlichkeit her geeignete Personen Sozialarbeiter werden und damit eine Vertrauensposition einnehmen können, die Grundlage für ein enges Verhältnis zu hilfsbedürftigen Personen, insbesondere Kindern und Jugendlichen sein könne. Diese gefahrenrechtliche Bewertung richte sich nicht nach der persönlichen Schuld des Betroffenen, sondern nehme vielmehr zunächst und prioritär die zu schützenden Rechtsgüter in den Blick. Allein der Zeitablauf führe nicht zu einem Wiedererlangen der persönlichen Eignung, diese setze vielmehr voraus, dass der Kläger Tatsachen vortrage, die ohne Zweifel die persönliche Integrität für den (gefahrlosen) Umgang mit Kindern und Jugendlichen erkennen ließen. Mit der Rücknahme der staatlichen Anerkennung sei ein „lebenslanges“ Berufsverbot zudem nicht verbunden. Vielmehr habe der Prüfungsausschuss in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich erklärt, sämtliche ihm zugänglich gemachte Erkenntnisquellen auch im Hinblick darauf auszuwerten, ob die Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung des Klägers ausgeräumt werden könnten. Soweit der Kläger die Aussagekraft der MHG-Studie kritisiere, übersehe er, dass die Tatsachengrundlage für die Rücknahme der staatlichen Anerkennung nicht allein auf dieser Studie beruhe, sondern darüber hinaus auf Informationen gestützt sei, die vom Bistum F. als Dienstherrn des Klägers stammten. Der Kläger habe die Vorwürfe zudem eingeräumt und nicht bestritten. Eine unzulässige Ausforschung liege nicht vor. Sie sei angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, den Sachverhalt vollumfänglich aufzuklären und dabei insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen und nach solchen zu forschen, die entlastend für den Kläger sein könnten. Die für die Weigerung der Vorlage der vollständigen Gutachten geltend gemachten Gründe trügen nicht. Das Rücknahmeermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Ergänzend zu der bisherigen Begründung sei hervorzuheben, dass die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter der Zertifizierung von Qualifikationen diene, die insbesondere Voraussetzung für eine hoheitliche Tätigkeit in der Sozialen Arbeit seien. Eine staatliche Anerkennung werde bspw. benötigt, wenn ein Sozialarbeiter die staatliche Wächterrolle zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ausübe. Die staatliche Anerkennung diene insofern als Nachweis einer besonderen Eignung. Der Kläger sei zur Bewältigung seines Lebensunterhaltes zudem nicht auf die Ausübung einer Tätigkeit als staatlich anerkannter Sozialarbeiter / Sozialpädagoge angewiesen. Er beziehe seit Juni 2019 ein priesterliches Ruhegehalt und sei auch aktuell nicht als Sozialarbeiter tätig. Der Rücknahme stehe auch die gesetzliche Jahresfrist nicht entgegen. Eine vollständige, uneingeschränkte und zweifelfreie Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme der Anerkennung rechtfertigten, sei erst im Verlauf des Jahres 2023 eingetreten. Die Behauptung des Klägers, sie habe jahrelang von den gesamten Vorkommnissen Kenntnis gehabt, treffe nicht zu. Eine Kenntnis könne nicht aus dem Gesprächsvermerk vom 24. Januar 2011 hergeleitet werden. Der Gesprächsvermerk führe selbst aus, dass die Teilnehmer des Gesprächs nur über geringe Informationen verfügten, sodass nicht zu beurteilen sei, ob eine Informationsverpflichtung der personalführenden Diözesen bestehe und ob eine strafbare Handlung vorgelegen habe. Auch aus dem Schreiben des Bistums F. vom 22. Dezember 2014 folge nichts Anderes. An dem in dem Schreiben erwähnten Gespräch habe kein Funktionsträger der Beklagten, sondern lediglich ein ordentlicher Professor im Auftrag des Dekans teilgenommen. Dieser habe im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme mitgeteilt, der Teilnehmer vonseiten des Bistums F. habe lediglich von einer „einmaligen sittlichen Verfehlung“ gesprochen. Von einer vollständigen Offenlegung der in der MHG-Studie und in den „Informationen über den Pfarrer H. Z.“ dargelegten Vorkommnisse könne daher keine Rede sein. Der umfangreiche Schriftverkehr zwischen den Beteiligten im Jahr 2023 zeige zudem, dass der gesamte Tatsachensachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Eignung des Klägers zum Umfang mit Kindern im Rahmen einer Tätigkeit als Sozialarbeiter, nicht vollumfänglich aufgeklärt gewesen sei. Darüber hinaus habe sie erst im Laufe des Jahres 2023 von dem bestehenden Dekret des Bischofs von F. und den Gründen für dieses Dekret erfahren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses - als der für die Entscheidung über die Rücknahme zuständigen Stelle - sei zudem erst durch die E-Mail des Prorektors für Studium und Lehre vom 11. November 2022 über die Handlungsweisen des Klägers und die Möglichkeit einer daraus folgenden Rechtswidrigkeit der staatlichen Anerkennung unterrichtet worden. Innerhalb der Hochschule erfolge eine Übermittlung von Informationen nach einer in Bezug auf die Verhältnisse des Einzelfalls bezogenen abgewogenen Entscheidung an die hierzu aufgerufenen Stellen, wie z.B. das Rektorat, das Dekanat oder den Kanzler oder auch den Prüfungsausschuss. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Beklagten sei weder Teilnehmer des Gespräches, auf welches sich der Vermerk vom 24. Januar 2011 beziehe, noch sei ihm der Gesprächsvermerk in der Folgezeit bis zum Jahre 2022 zur Kenntnis gebracht worden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. D. H.. Wegen des Beweisthemas und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2026 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die beklagte Hochschule in der Klageschrift hinreichend bezeichnet. Es schadet nicht, dass neben der Hochschule auch der Prüfungsausschuss im Passivklagerubrum aufgeführt ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
II.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitbefangene Bescheid vom 28. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die verfügte Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SobAG -) ist § 1 Abs. 5 und 7 SobAG, § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 der Ordnung der Regelung zur staatlichen Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen der Beklagten vom 9. Juli 2018 (Anerkennungsordnung). Danach kann die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter zurückgenommen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nicht vorgelegen haben. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf dabei nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
Die Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter ist zunächst formell rechtmäßig. Die beklagte Hochschule ist nach § 1 Abs. 1 und 4 SobAG für die Erteilung der Anerkennung und damit auch für deren Rücknahme zuständig. Die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses ergibt sich innerhalb der Organisationsstruktur der Beklagten aus § 5 Abs. 1 Anerkennungsordnung. Vor der Rücknahmeentscheidung ist der Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 angehört worden (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW).
Die Rücknahmeentscheidung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: Schoch, in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG -, Stand: Mai 2025, § 48 Rn. 88; Suerbaum, in: Mann / Sennekamp / Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2025, § 48 Rn. 48 ff.; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Rücknahme einer Erlaubnis zur Kindertagespflege: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2022 - 12 S 2032/21 -, juris, Rn. 39,
rechtswidrig gewesen ist.
Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 SobAG grundsätzlich mit erfolgreichem Abschluss des Studiums der Sozialen Arbeit an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 SobAG ist die staatliche Anerkennung aber zu versagen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die auf eine fehlende fachliche oder persönliche Eignung schließen lassen.
Im Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung des Klägers als Sozialarbeiter hätte diese nicht erfolgen dürfen, da Erkenntnisse vorlagen, die auf eine fehlende persönliche Eignung des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 SobAG schließen ließen. Die Beklagte hat die persönliche Eignung des Klägers im angefochtenen Bescheid bezogen auf den Zeitpunkt der Anerkennung mit Blick auf sein früheres Verhalten zu Recht verneint.
Die persönliche Eignung für die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und damit auch für die Übernahme bestimmter hoheitlicher Aufgaben ist gegeben, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Betreffenden, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Sozialarbeiters uneingeschränkt und gewissenhaft erfüllen wird. Die Ausfüllung des Begriffs der persönlichen Eignung erfolgt insoweit unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabenzusammenhangs. Für Tätigkeiten in erziehenden und helfenden Berufen sind insbesondere Glaubwürdigkeit, Empathie, Verantwortlichkeit, Engagement, Belastbarkeit und Offenheit im Umgang mit der jeweiligen Hilfe suchenden Person vorauszusetzende Eigenschaften.
Vgl. zum Begriff der persönlichen Eignung bezogen auf Mitarbeiter der Jugendhilfe: Wiesner, in: Wiesner / Wapler, Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfe, 7. Aufl. 2026, Rn. 5.
Ein Fehlen der persönlichen Eignung ist nach § 1 Abs. 5 Satz 2 SobAG zwingend anzunehmen, wenn eine Verurteilung wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftat (insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit) vorliegt.
Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die persönliche Eignung stets zu bejahen ist, wenn der Betroffene bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ein entsprechendes Normverständnis findet weder vom Wortlaut noch vom Regelungszweck der persönlichen Eignung in § 1 Abs. 5 SobAG eine hinreichende Stütze. Die fehlende Verurteilung ist nach dem Wortlaut eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung.
Vgl. zum Begriff der Eignung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII bereits: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Q. 2019 - 12 S 675/19 -, juris, Rn. 20.
Auch der Zweck der Regelung, ungeeignete Personen von einer mit hoheitlichen Befugnissen verbundenen Tätigkeit als staatlich anerkannter Sozialarbeiter auszuschließen, spricht gegen ein enges Normverständnis. Hätte der Gesetzgeber den Ausschluss der persönlichen Eignung ausschließlich an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftat knüpfen wollen, hätte es zudem nahegelegen, dies ausdrücklich so zu normieren.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den (konkretisierenden) Regelungen in der Anerkennungsordnung der Beklagten. Dort ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 zwar geregelt, dass der Nachweis der persönlichen Eignung nach § 1 Abs. 5 SobAG durch die Beibringung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses erfolgt, welches nicht älter als drei Monate ist und keine Verurteilung nach einer der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten enthält. Diese Regelung ist jedoch im Zusammenhang mit der Systematik der Absätze 1 bis 5 der Vorschrift zu betrachten. Während § 2 Abs. 1 bis 3 Anerkennungsordnung allgemeinen den Nachweis der persönlichen Eignung regeln, bestimmt Absatz 5 ausdrücklich, dass bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse, die auf eine fehlende persönliche Eignung schließen lassen, auch diese zu berücksichtigen sind und zur Versagung der staatlichen Anerkennung führen können. Dass auch ohne strafrechtliche Verurteilung die persönliche Eignung fehlen kann, zeigt auch die Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Anerkennungsordnung, wonach „insbesondere“ eine Verurteilung wegen einer der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten zum Fehlen der persönlichen Eignung führt.
Eine andere Sichtweise ist auch nicht mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geboten. Die vorgenannten Regelungen bedürfen keiner verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die für die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter erforderliche persönliche Eignung nur dann nicht gegeben ist, wenn der Betroffene bereits wegen einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten (rechtskräftig) verurteilt worden ist. Eine solche verfassungskonforme Auslegung kommt vorliegend schon deswegen nicht in Betracht, weil sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 -, juris, Rn. 52, m. w. N.
Nach den vorstehenden Ausführungen sprechen Wortlaut, Systematik und Regelungszweck deutlich gegen die vom Kläger gewünschte Auslegung der Regelung. Darüber hinaus begegnet die Regelung gemessen am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Als subjektive Berufswahlregelungen sind Eignungsanforderungen nur zulässig, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter diese zwingend erfordert.
Vgl. Wollenschläger, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 12 GG, Rn. 122, m.w.N.
Dies ist vorliegend der Fall. Die besondere Bedeutung des Vertrauens der Allgemeinheit in die persönliche Integrität von staatlich anerkannten Sozialarbeitern und die möglichen Gefährdungen, die von einer persönlich nicht geeigneten Person für bedeutende Individualschutzgüter und das überragende öffentliche Interesse des Kinder- und Jugendschutzes ausgehen können, erfordern es, den Zugang zu einer Tätigkeit als staatlich anerkannter Sozialarbeiter näher zu regulieren. Diese Belange gehen der in Art. 12 Abs. 1 GG eingeräumten Freiheit des Einzelnen vor. Die Freiheit des Einzelnen erfordert es nicht, die persönliche Eignung nur bei Bestehen einer Vorstrafe entfallen zu lassen.
Die persönliche Eignung ist aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der vorhandenen Erkenntnisse voraussetzt. Im Rahmen der Eignungsprüfung geht es entsprechend der präventiven, auf die Vermeidung eines künftigen Schadenseintritts gerichteten (und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichenden) Zielsetzung um eine Risikoeinschätzung. Die Beurteilung der (fehlenden) persönlichen Eignung muss sich dabei auf Tatsachen stützen und ist gerichtlich nachprüfbar.
Vgl. zum Begriff der Eignung in § 43 Abs. 2 SGB VIII: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Q. 2019 - 12 S 675/19 -, juris, Rn. 18; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Q. 2016 - 15 K 8718/15 -, juris, Rn. 37; a. A. wohl Wiesner, in: Wiesner / Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 7. Aufl. 2026, § 72 SGB VIII, Rn. 6.
Wegen der besonderen Bedeutung des Vertrauens der Allgemeinheit in die persönliche Integrität von Sozialarbeitern und der möglichen Gefährdungen, die von persönlich ungeeigneten Sozialarbeitern für bedeutende Individualschutzgüter und das überragende öffentliche Interesse des Kinder- und Jugendschutzes ausgehen können, darf dabei der an die erforderliche Eignung des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Die persönliche Eignung muss positiv feststehen. Wenn die zuständige Behörde bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Betroffene die persönliche Eignung besitzt, darf sie ihm die staatliche Anerkennung nicht oder noch nicht erteilen.
Gemessen an diesen Maßstäben fehlte dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die hierfür erforderliche persönliche Eignung.
Die Kammer geht übereinstimmend mit der Beklagten aus eigener Überzeugung davon aus, dass es sich bei dem in der Projektdokumentation mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt“ “ des Bistums F. vom 13. Juni 2020 genannten Beschuldigten „I.L.“ um den Kläger handelt. Der in der Projektdokumentation beschriebene Werdegang des Beschuldigten „I.L.“ stimmt in markanter Weise mit dem Lebenslauf des Klägers überein. Zudem sind die in der Projektdokumentation beschriebenen Missbrauchssituationen (der sexuelle Missbrauch eines Minderjährigen über mehrere Jahre in der Zeit vor dem Weiheempfang, das Duschen mit Jugendlichen, die gemeinsame Masturbation mit einem 16-Jährigen, das Berühren des Rückens und Küssen verschiedener männlicher Jugendlicher und junger Männer) mit den laut dem Informationsmemorandum vom 3. Dezember 2014 gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfen identisch. Auch die Zeiträume, in denen sich der sexuelle Missbrauch ereignet haben soll (vor dem Weiheempfang 1991 und in der Zeit von 1991 bis 1994) sind gleich. Diese Übereinstimmungen und auch die weiteren Übereinstimmungen bezüglich der seitens der Kirche gegenüber dem Kläger ergriffenen Maßnahmen lassen vernünftige Zweifel daran, dass es sich bei dem Beschuldigten „I.L.“ um eine andere Person als den Kläger handeln könnte, nicht zu. Solche Zweifel bestehen insbesondere nicht darin, dass zwei in der Projektdokumentation genannte Missbrauchsvorwürfe (der Vorwurf des gemeinsamen Übernachtens in einem Bett mit einem 16jährigen und die Aufforderung eines Jugendlichen, mit ihm gemeinsam die Sauna aufzusuchen und auf seinem Bauch zu schlafen), sich in dem Informationsmemorandum nicht finden, da dies naheliegend darauf zurückzuführen sein kann, dass die Projektdokumentation erst nach Ergreifen weiterer Aufklärungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wurde.
Das von dem Kläger nach den übereinstimmenden Angaben in der Projektdokumentation und dem Informationsmemorandum des Bistums F. in einer Selbstanzeige weitgehend eingeräumte Fehlverhalten führt in einer Gesamtbetrachtung bezogen auf den Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter im September 2013 dazu, dass dem Kläger die erforderliche persönliche Eignung fehlte. Der Kläger hat die Selbstanzeige nach den Angaben in der Projektdokumentation nur zurückgezogen, da er sich nur eines moralischen Fehlverhaltens schuldig sah, nicht aber eines sexuellen Missbrauchs. Im Klageverfahren hat der Kläger die Vorwürfe nicht bestritten. Die von ihm allgemein gegen die Aussagekraft der Projektdokumentation erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung. Denn es ist bereits nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass gerade die ihn betreffenden Angaben auf einer Falschbeschuldigung oder auf einer „Aussage-gegen-Aussage-Situation“ beruhten. Der Kläger hat die beschriebenen Fehlverhaltensweisen vielmehr weitgehend eingeräumt. Damit stehen schwerwiegende Sachverhalte im Raum, die schon für sich Anhaltspunkte für eine Gefährdung des sittlichen Wohls der Kinder und Jugendlichen nahelegen. Die ungestörte, auch sexuelle Entwicklung gehört zum Kinder- und Jugendschutz.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Q. 2019 - 12 S 675/19 -, juris, Rn. 23.
Die vom Kläger gezeigten Verhaltensweisen begründen die Sorge, dass es auch im Rahmen einer aufgenommenen Tätigkeit als Sozialarbeiter gegenüber den anvertrauten Kindern und Jugendlichen zu einem unangemessenen Verhalten kommen kann. Die Kammer nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugende und detaillierte Begründung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug, zumal die Klagebegründung insoweit keine neuen Gesichtspunkte aufwirft.
Dem steht nicht entgegen, dass das vom Kläger gezeigte Verhalten zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter bereits über 20 Jahre zurücklag.
Der Kläger war in den Jahren, auf die sich das Verhalten bezog, als Kaplan eingesetzt und sein Fehlverhalten bezog sich auf Kinder- und Jugendliche seiner Kaplanspfarreien. Die Tätigkeit als staatlich anerkannter Sozialarbeiter, die regelmäßig mit einer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verbunden ist, begünstigt das Restrisiko eines unangemessenen Verhaltens gegenüber Kindern und Jugendlichen. Dass der Kläger im Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung z.B. infolge einer Therapie oder der Inanspruchnahme anderer Hilfsangebote so gefestigt war, dass von ihm keinerlei Risiken für Kinder und Jugendliche ausgingen, ist nicht belegt. Das im Jahr 2011 erstellte Gutachten testierte dem Kläger vielmehr nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Bistums ein Fehlen der für den priesterlichen Beruf erforderlichen psychischen Fähigkeiten. Es kann auch nicht im Hinblick darauf, dass gegen den Kläger für die Zeit nach Bekanntwerden der Vorwürfe im Jahr 2010 keine weiteren Vorwürfe erhoben wurden, von einer „Bewährung“ des Klägers ausgegangen werden. Unabhängig davon, dass auch eine „Bewährungszeit“ nicht geeignet wäre, ein vom Kläger ausgehendes Restrisiko auszuschließen, lässt sich aus dem Fehlen von Vorwürfen für die Zeit nach 2010 auch bereits deswegen kein für den Kläger positiver Rückschluss ziehen, weil der Kläger seit Bekanntwerden des Fehlverhaltens nicht mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet hat bzw. arbeiten durfte. Ein „lebenslanges“ Berufsverbot ist damit nicht verbunden, vielmehr ist - wie bereits dargelegt - die persönliche Eignung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, in die auch neue und für den Betroffenen günstige Umstände einzubeziehen sind.
Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen.
Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen, wozu auch alle Umstände gehören, die für die Ermessensausübung wesentlich sind, den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, juris, Rn. 27.
Die Kenntnis muss zudem bei dem nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufenen Amtswalter oder einem sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufenen Amtswalter vorliegen.
Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 3 L 170/10 -, juris, Rn. 41.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung auch entschieden, dass zur Herstellung der Entscheidungsreife, mit deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen beginnen kann, regelmäßig das Anhörungsverfahren gehört, das der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient, und zwar unabhängig vom Ergebnis der Anhörung. Denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 7.17 -, juris, Rn. 25; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 3 L 170/10 -, juris, Rn. 43.
Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht. Verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht; allerdings greifen dann ggf. die Grundsätze der Verwirkung ein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 1131/18 -, juris, Rn. 61.
Nach diesen Grundsätzen steht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW der Rücknahme nicht entgegen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der für die Rücknahme der staatlichen Anerkennung zuständige Prüfungsausschuss erst im Laufe des Anhörungsverfahrens im Jahr 2023 die für den Fristbeginn erforderliche vollständige Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts erlangt hat. Dies hat der vernommene Zeuge zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) glaubhaft bekundet.
Zu seinem eigenen Wissen hat der Zeuge ausgeführt, dass er weder als Vorsitzender des Prüfungsausschusses noch in anderer Funktion an den im Jahr 2011 und im Jahr 2014 stattgefundenen Gesprächen mit dem Kläger und dem Bistum F. teilgenommen und lediglich gerüchteweise im Nachgang zu der Berichterstattung der Tageszeitung E. davon gehört habe, dass ein Lehrender der Beklagten als Beschuldiger „I.L.“ in der MHG-Studie genannt werde. Im November 2022 habe er dann den Auftrag erhalten, zu prüfen, ob die Staatliche Anerkennung des Klägers aufgrund fehlender persönlicher Eignung aufgehoben werden könne. Zu diesem Zeitpunkt habe er die anderen Prüfungsausschussmitglieder, die auch von den anderen Standorten der beklagten Hochschule in Aachen, Köln, Münster und Paderborn kämen, erstmals über die gegen den Kläger im Raum stehenden Vorwürfe informiert und mit der weiteren Sachaufklärung begonnen. Eine vollständige Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhaltes sei erst im Laufe des Anhörungsverfahrens eingetreten.
Diese Ausführungen sind für die Kammer überzeugend. Die Angaben sind in sich stimmig und die Schilderung des Zeugen auch auf wiederholte Nachfragen widerspruchsfrei. Für die Kammer ist es angesichts der Sensibilität der Informationen auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass etwaige in den Gesprächen im Jahr 2011 und 2014 erlangte Informationen innerhalb der beklagten Hochschule vertraulich behandelt wurden und eine Klärung zunächst auf Hochschulleitungsebene erfolgen sollte. Dafür, dass der zuständige Prüfungsausschuss zunächst keine vollständige Kenntnis über den für die Rücknahme entscheidungserheblichen Sachverhalt hatte, spricht auch die einführende Darstellung des Sachverhalts in der E-Mail des Prorektors für Studium und Lehre vom 11. November 2022, in welcher der Prüfungsausschuss erstmals gebeten wurde, eine mögliche Aufhebung der staatlichen Anerkennung zu prüfen.
Soweit der Kläger die Vermutung geäußert hat, dass der Zeuge bereits zuvor durch Mitglieder der Hochschulleitung über die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe informiert worden sei und hierfür Beweis durch die Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. M. und Prof. Dr. Y. angeboten hat, bietet diese ohne belastbare Anknüpfungstatsachen keinen Anlass, dem nachzugehen.
Zwar kann eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 -, juris, Rn. 7.
Gemessen daran bestand für das Gericht kein Anlass, der Vermutung des Klägers nachzugehen. Der Kläger hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Prüfungsausschuss, auf dessen Kenntnis es für den Beginn der Rücknahmefrist ankommt, entgegen den Angaben der Beklagten bereits zuvor durch Mitglieder der Hochschulleitung über die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe informiert wurde.
Zwar ist in dem Gesprächsvermerk vom 24. Januar 2011 festgehalten, dass das Studium des Klägers durch den Fachbereich, dem der Zeuge in anderer Funktion angehörte, sorgfältig begleitet werden soll. Gleichzeitig ist in dem Gesprächsvermerk jedoch eine Weiterleitung an den Fachbereich (geschweige denn an den Zeugen) gerade nicht vorgesehen, sondern - nach Reanonymisierung des Vermerks durch die Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung - lediglich eine Zeichnung durch die hochschulseitig an dem Gespräch beteiligten Personen und eine Aufnahme des Gesprächsvermerks in die Studienakte des Klägers. Der Gesprächsvermerk liefert insoweit keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und durch ihn die Mitglieder des Prüfungsausschusses bereits vor November 2022 über die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe im Einzelnen informiert waren und noch weniger dafür, dass die Prüfungsausschussmitglieder bereits vor Durchführung des Anhörungsverfahrens im Jahr 2023 eine vollständige Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhaltes hatten, zumal in dem Gesprächsvermerk vom 24. Januar 2011 ausdrücklich festgehalten ist, dass den hochschulseitig an dem Gespräch Beteiligten nur geringe Informationen vorlagen.
Dafür, dass der Inhalt des am 12. Dezember 2014 mit dem Kläger und einem Vertreter des Bistums F. geführten Gesprächs an den Zeugen als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder sonst Mitglieder des Prüfungsausschusses herangetragen wurde, bestehen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Solche wurden auch vom Kläger nicht dargelegt. Soweit dieser pauschal auf die Verantwortlichkeit des Zeugen auch für das Modul Recht an der beklagten Hochschule verweist, sind damit - auch mit Blick auf die Aussage der Beklagten im Termin, dass die Hochschulleitung eigene Juristen beschäftige, - Anhaltspunkte für eine Befassung des Zeugen im konkreten Fall nicht aufgezeigt.
Die Verwirkung als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben setzt voraus, dass Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, juris, Rn. 27.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es ist schon nicht ersichtlich und vom Kläger nicht im Ansatz dargelegt, dass dieser im Vertrauen auf den Bestand der staatlichen Anerkennung Dispositionen getroffen hat und ihm infolge der Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Der Kläger ist nach Erteilung der staatlichen Anerkennung nicht als Sozialarbeiter tätig geworden, befindet sich aktuell nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und hat auch nicht vorgetragen, dass er konkret die Aufnahme einer Tätigkeit als Sozialarbeiter, für welche er die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter benötigt, beabsichtigt.
Es liegen auch keine Umstände vor, die im Verhältnis zu dem für die Rücknahme zuständigen Prüfungsausschuss ein Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der staatlichen Anerkennung begründen könnten. Der Prüfungsausschuss war nach den überzeugenden Angaben des Zeugen weder an dem Gespräch im Jahr 2011 noch an dem Gespräch im Jahr 2014 beteiligt. Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt bei der Beklagten zudem nach den Angaben des Zeugen in einem standardisierten Verfahren an alle Absolventen des Bachelorstudiengangs - und so auch an den Kläger -, die ein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintragungen einreichen und bei denen auch sonst keine Hinweise auf eine fehlende Eignung bestehen. Eine auf den Fall des Klägers bezogene Prüfung durch den Prüfungsausschuss ist nach der glaubhaften Schilderung des Zeugen nicht erfolgt. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in Bezug auf die staatliche Anerkennung konnten auch nicht die Gespräche mit der Hochschulleitung begründen, zumal zwischen den Beteiligten schon streitig ist, wie weit die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe Gesprächsgegenstand waren, und der an allen Gesprächen beteiligte Kläger im Prozess nicht zu einer Aufklärung beigetragen hat. Denn die Entscheidung über die Erteilung oder die Aufhebung einer staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter nach § 5 Abs. 1 Anerkennungsordnung erfolgt ausschließlich durch den Prüfungsausschuss.
Vgl. auch zur fehlenden Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand einer rechtswidrig erteilten Tagespflegeerlaubnis angesichts des überragenden öffentlichen Interesses, eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen auszuschließen, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Q. 2019 - 12 S 675/19 -, juris, Rn. 26.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, § 1 Abs. 5 und 7 SobAG, und § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Anerkennungsordnung stellen die Entscheidung über die Rücknahme einer staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter in das Ermessen der zuständigen Behörde. Das ihr zustehende Ermessen hat die Beklagte in den Grenzen der gerichtlichen Überprüfbarkeit fehlerfrei ausgeübt.
Bei einer Ermessensentscheidung prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Der von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, § 1 Abs. 5 und 7 SobAG, und § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Anerkennungsordnung gewährte Ermessensspielraum findet seinen Orientierungspunkt und damit zugleich seine Grenzen in dem, was nach dem oben Gesagten der Eignungsanforderung zugrunde liegt, namentlich dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die persönliche Integrität von Sozialarbeitern und dem Schutz bedeutender Individualschutzgüter, insbesondere auch des Kinder- und Jugendschutzes. Die Beklagte hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung eben dieser Belange ausgeübt und zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung angeführt, dass „mit der Rücknahme der staatlichen Anerkennung […] das Ziel verfolgt [werde], die Allgemeinheit und insbesondere Kinder und Jugendliche vor dem Umgang mit einer persönlich nicht für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen geeigneten Person zu bewahren.“
Die Entscheidung verfehlt den Zweck der Ermächtigung auch nicht, weil sie auf unzutreffenden oder unzureichenden Erwägungen beruht; insbesondere hat die Beklagte den Zeitraum, der zwischen dem Fehlverhalten des Klägers und der staatlichen Anerkennung lag, in ihrer Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt und auch geprüft, ob im Zeitpunkt der Rücknahme die Annahme, dass der Kläger in Bezug auf den Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen nicht über die notwendige persönliche Eignung verfüge, überholt sei (vgl. Blatt 15 des Bescheides vom 28. September 2023). Die danach getroffene Bewertung lag erkennbar auch der Ermessensentscheidung zugrunde.
Die Rücknahmeentscheidung erweist sich auch als verhältnismäßig. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und insbesondere von Kindern und Jugendlichen vor dem Umgang mit einer persönlich nicht für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen geeigneten Person. Ein milderes Mittel besteht vorliegend nicht. Die staatliche Anerkennung berechtigt grundsätzlich in jedem Fall dazu, eine Tätigkeit als Sozialarbeiter / Sozialpädagoge mit Bezug zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen. Einschränkungen der staatlichen Anerkennung sind nicht vorgesehen. Die angegriffene Rücknahmeentscheidung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Der Kläger wird durch die Entscheidung im Verhältnis zum angestrebten Ziel nicht unverhältnismäßig belastet. Einschränkungen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit sind zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter - wie hier des Kinder- und Jugendschutzes - grundsätzlich hinzunehmen. Dem Kläger verbleibt zudem die Möglichkeit einer Tätigkeit, die seinem zuvor erworbenen Hochschulabschluss entspricht (bspw. als Dozent etc.).
Die Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter ist schließlich auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil dem Kläger nach Änderung der Sachlage im Zeitpunkt der Rücknahme die staatliche Anerkennung auf Antrag wieder zu erteilen gewesen wäre.
Vgl. zur Berücksichtigung von Sach- oder Rechtslagenänderungen im Rahmen des Ermessens: Sachs, in: Stelkens / Bonk / Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 55.
Die vom Kläger in Auszügen vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. C. vom 3. September 2014 und Prof. Dr. med. K. und Dr. R. vom 5. Juli 2018 begründen keine Sachlagenänderung dergestalt, dass dem Kläger aufgrund der Feststellungen die persönliche Eignung nunmehr zuzusprechen wäre.
Die Gutachten sind, da vom Kläger nach seinem ausdrücklichen Willen nur in Teilen vorgelegt, einer Bewertung durch die Behörde und letztlich das Gericht schon nicht zugänglich. Soweit der Kläger geltend macht, dass eine Pflicht zur Vorlage der vollständigen Gutachten unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsrechte nicht bestehe, bedarf dies hier keiner Vertiefung. Die Nichtvorlage hat jedoch zur Folge, dass das nicht bzw. nur unvollständig vorgelegte Gutachten im Rahmen der zur Beurteilung der persönlichen Eignung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Berücksichtigung finden kann und der Kläger den ohne das Gutachten festgestellten Sachverhalt gegen sich wirken lassen muss. Der pauschale Verweis auf Urheberrechte erschließt sich insoweit nicht, zumal der Kläger Teile der Gutachten im Verfahren vorgelegt hat.
Lediglich ergänzend sei insoweit darauf hingewiesen, dass eine valide Prognose, wonach ein übergriffiges Verhalten des Klägers gegenüber ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertrauten Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen werden kann, auch auf Grundlage der vorgelegten Gutachtenteile nicht getroffen werden kann. Das Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. C. bezieht sich ausschließlich auf eine priesterliche Tätigkeit des Klägers im Bereich der allgemeinen Seelsorge und damit - auch unter Berücksichtigung etwaiger Schnittstellen - auf einen anderen als den hier im Raum stehenden Tätigkeitsbereich. Demgegenüber beinhaltet das Gutachten vom 5. Juli 2018 eine Gefahrenabschätzung nur bezüglich (älterer) Jugendlicher, ohne auf mögliche Gefahren für Kinder einzugehen. Da sich das Fehlverhalten des Klägers auch auf den über mehrere Jahre andauernden sexuellen Missbrauch eines Kindes im Alter von - bei Beendigung des Missbrauchs - 13 Jahren erstreckt, genügt diese nur auf (ältere) Jugendliche bezogene Begutachtung nicht, um Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers auszuräumen.
Die Einziehung der Urkunde vom 23. September 2013 beruht auf § 1 Abs. 6 SobAG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
15.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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