Verwaltungsgericht Köln, 2026-08-13, 25 K 3633/25

25 K 3633/25Administrative CourtAug 13, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 25 K 3633/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-08-13

Aktenzeichen: 25 K 3633/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0813.25K3633.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 00.00.2018 geboren. Vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2024 besuchte sie täglich von 7:30 bis 16:30 Uhr einen Kindergarten, ab dem 01.09.2022 unterstützt durch eine Integrationshilfe im Umfang von 35 Wochenstunden bewilligt durch den Landschaftsverband Rheinland im Rahmen einer individuellen heilpädagogischen Leistung. Im Bericht des Kindergartens vom 10.06.2024 ist ausgeführt, dass unter anderem ihre Sprachkompetenz nicht altersgemäß entwickelt sei, sodass sie nonverbale Hilfen einsetze. Ihre Frustrationstoleranz sei sehr gering. Sie sei sehr willensstark; wenn ihr Wille nicht erfüllt würde, weine und schreie sie und reagiere schon einmal mit motorischem Einsatz. Der neue Tagesablauf in der Schule werde sie vor große Herausforderungen stellen. Um diese Herausforderungen bewältigen zu können, werde sie eine intensive Begleitung benötigen. Ausweislich des ärztlichen Berichts des Klinikums K. vom 17.07.2024 ist bei der Klägerin eine kombinierte Entwicklungsstörung insbesondere der Sprache und der exekutiven Funktionen (F 83) sowie ein ausgeprägtes ADHS (F 90.0) diagnostiziert. Aufgrund des Störungsbildes sei der Einsatz einer Schulbegleitung zur Bewältigung der Anforderungen dort sinnvoll. Nach Durchführung eines AO-SF-Verfahrens stellte das zuständige Schulamt mit Bescheid vom 27.06.2024 die Förderschwerpunkte Sprache und emotionale und soziale Entwicklung fest und bestimmte in Übereinstimmung mit den Eltern der Klägerin ab dem Schuljahr 2024/2025 die Gemeinschaftsgrundschule M. als Förderort. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Klägerin auch in der Schule, genau wie im Kindergarten, die Unterstützung einer Inklusionshelferin bzw. eines Inklusionshelfers benötige.

Am 23.07.2024 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, bei der Beklagten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt einer Schulbegleitung sowie einer Begleitung in der OGS.

Seit dem 01.08.2024 ist bei der Klägerin Pflegegrad 3 festgestellt.

Mit psychologischer Stellungnahme vom 12.09.2024 (Beiakte Bl. 55) empfahl der Fachdienst Eingliederungshilfen der Beklagten eine Schulbegleitung mit „zunächst ca. 25-30 Fachleistungsstunden pro Woche“. Struktur und Grenzen seien ein wichtiger Baustein für eine weiterhin positive Entwicklung, sodass auch die Eltern, besonders die Mutter, darin bestärkt werden sollten, diese auch im häuslichen Setting in gewissem Umfang einzuführen. Daher empfehle sie neben der Schulbegleitung die Anbindung an eine Erziehungsberatungsstelle.

In einem Gespräch im Jugendamt der Beklagten am 08.11.2024 äußerten die Eltern, dass sie sich eine Schulbegleitung von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr wünschten, da sie in der OGS auch Hilfe benötigen würde. Dies entspreche einem Stundenumfang von 35 Stunden pro Woche. Eine Erziehungsberatungsstelle wollten die Eltern der Klägerin nicht aufsuchen, da die Mutter der Klägerin Erzieherin und damit selber vom Fach sei.

Im Hilfeplanprotokoll des Hilfeplangesprächs am 10.01.2025 (Beiakte Bl. 104) ist festgehalten, dass die Klägerin dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr in die Schule gehe, montags von 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr und donnerstags von 8:00 Uhr bis 14:30 Uhr. Ferner ist vermerkt, dass der Klägerin 30 Fachleistungsstunden pro Woche bewilligt würden. Die Schulbegleiterin begleite die Klägerin montags von 8:00 Uhr bis 11:45 Uhr, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und donnerstags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Die Eltern der Klägerin erklärten sich mit dem Hilfeplan einverstanden, indem sie ihn unterschrieben. Änderungswünsche seitens der Klägerin bzw. ihrer Eltern hinsichtlich des Hilfeplans sind dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 22.01.2025 bewilligte die Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt einer Schulbegleitung (Inklusionshilfe) ab dem 10.01.2025 im Umfang von 30 Fachleistungsstunden pro Woche ohne zeitliche Befristung.

Mit E-Mail vom 31.01.2025 teilte die Schule dem Träger der Schulbegleitung auf Nachfrage mit, dass Lehrer und OGS den Eindruck hätten, dass die Schulbegleitung sehr gut angelaufen sei. Die Klägerin habe die Schulbegleiterin gut angenommen und sei froh über die Unterstützung. Lehrer und OGS seien sehr zufrieden mit der bisherigen Zusammenarbeit.

Mit Schreiben vom 18.02.2025 legte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.01.2025 ein, soweit lediglich 30 Stunden pro Woche bewilligt wurden. Sie begehre eine Schulbegleitung im Umfang von mindestens 33 Stunden pro Woche, mit der Option auf eine Erhöhung auf bis zu 40 Stunden pro Woche, falls sich die Betreuungssituation in der OGS oder die Therapiezeiten änderten. Sie benötige eine durchgehende Begleitung während der Schul- und OGS-Zeit. Die Klägerin fügte einen Bericht des Klinikums K. vom 13.02.2025 bei. Danach habe sich die schulische Situation durch die Kombination aus Medikation und Schulbegleitung deutlich gebessert. Da die sozialen Kontakte jedoch weiterhin stark eingeschränkt blieben, werde eine intensivierte Unterstützung in diesem Bereich empfohlen. Die Schulbegleitung solle auf 40 Stunden pro Woche erhöht werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2025 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin Gelegenheit erhalten müsse, Gelerntes alleine zu erproben, um die Wirksamkeit der Maßnahme prüfen zu können. Dies sei bei einer vollumfänglichen Betreuung nicht möglich. Zudem hätten die Eltern der Klägerin eine Beratung durch die Erziehungsberatungsstelle bislang nicht wahrgenommen, obwohl dies ebenfalls als sinnvoll und notwendig eingeschätzt werde. Dies sei vorrangig zu der Stundenerhöhung zu betrachten.

Hiergegen hat die Klägerin am 24.04.2025 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb 30 Stunden Schulbegleitung ausreichen sollten. Die Beklagte verkenne die Situation der Klägerin, die eine Aufstockung der geforderten Schulbegleitung um zehn Stunden „unausweichlich, notwendig und angemessen“ mache. Die Stellungnahmen der befassten Ärzte seien eindeutig. Das Klinikum K. empfehle die Aufstockung dringend, zuletzt im Bericht vom 06.08.2025. Die Beklagte gehe auf Tatbestandsseite von sachfremden Erwägungen hinsichtlich des Bedarfs der Klägerin aus. Der aktuelle Bericht des Klinikums K. vom 23.02.2026 untermauere den Anspruch der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2025 zu verurteilen, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung im Umfang von weiteren zehn Wochenstunden zu den bereits gewährten 30 Wochenstunden Schulbegleitung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, eine Schulbegleitung im Umfang von 40 Wochenstunden sei nicht zielführend. Dies würde faktisch eine ständige 1:1-Betreuung über den gesamten Schultag inklusive OGS bedeuten. Dies widerspreche jedoch dem grundsätzlichen Ziel der Hilfe nach § 35a SGB VIII, nämlich der Förderung von Verselbstständigung und eigenständigem Handeln. Es bestehe die Gefahr, dass ein zu hoher Umfang der Schulbegleitung die Eigenaktivität der Klägerin hemme und eine dauerhafte Abhängigkeit von der Begleitperson entstehe. Ziel der Maßnahme sei die Förderung der Selbstständigkeit, nicht deren vollständige Kompensation durch ständige Betreuung. Zudem lägen bei den Eltern der Klägerin erhebliche Erziehungsdefizite vor. Dies äußere sich unter anderem darin, dass die Klägerin regelmäßig einfache Essensregeln in der OGS missachte, indem sie Essen und Getränke wegwerfe. Sie zeige distanzloses Verhalten gegenüber Erwachsenen, lasse sich durch einfache Regeln und Konsequenzen kaum steuern und verweigere grundsätzlich schulische Anforderungen massiv. Die Stundenanzahl sei aus fachlicher und pädagogischer Sicht angemessen, um die schulische Teilhabe der Klägerin zu ermöglichen. Eine „Vollversorgung“ würde ihre Verselbstständigung behindern und sei pädagogisch nicht sinnvoll. Rückmeldungen von Schule und Träger zeigten, dass mit dem aktuell bewilligten Umfang bereits Fortschritte erkennbar sein.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.06.2026 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.06.2026.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 22.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Erhöhung der bewilligten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung von derzeit 30 Wochenstunden auf 40 Wochenstunden.

Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII im Falle der Klägerin erfüllt sind. Dementsprechend gewährt die Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung. Streitig ist allein der Umfang der bewilligten Hilfe.

Nach § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe „nach dem Bedarf im Einzelfall“ geleistet. Das erfordert eine Entscheidung darüber, welche konkrete Hilfemaßnahme im Hinblick auf die festgestellte Teilhabebeeinträchtigung notwendig und geeignet ist. Die Entscheidungshoheit hierüber liegt bei den Fachkräften des Jugendamts. Dabei sind die Entscheidungen über den Umfang des Bedarfs und über die geeigneten Leistungen das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 - juris, Rn. 8 m.w.N.

Bei der Entscheidung steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese beschränkt sich darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe hinsichtlich der im Hilfeplan gewonnenen Erkenntnisse beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2018 - 12 B 649/18 - juris, Rn. 4.

Geht es - wie im Fall der Klägerin - um die Würdigung der aus dem Schulbesuch erwachsenden Belastungssituation eines Kindes oder Jugendlichen, sind Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte regelmäßig ein gewichtiges Entscheidungskriterium, weil sie einen pädagogisch reflektierten Einblick "aus erster Hand" vermitteln.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2015 - 12 B 598/15 - juris, Rn. 6.

Dies zugrunde gelegt hat das Gericht keine Anhaltspunkte, dass das Jugendamt der Beklagten innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Entscheidung, der Klägerin eine Schulbegleitung im Umfang von lediglich 30 Wochenstunden zu bewilligen, beruht auf einer ordnungsgemäßen und von sachfremden Erwägungen nicht beeinflussten Bewertung der Bedarfslage.

Die Beklagte begründet die Bewilligung von (lediglich) 30 Wochenstunden damit, dass im Falle einer 40-stündigen Schulbegleitung das eigentliche Ziel der Hilfe, die Verselbstständigung, nicht erreichbar sei. Dies ist nachvollziehbar. Insbesondere sind hierin keine sachfremden oder fiskalischen Aspekte, wie es die Klägerin behauptet, als Ablehnungsgrund zu erkennen. Die Bewilligung der Schulbegleitung verfolgt das Ziel, die Klägerin Schritt für Schritt in die Lage zu versetzen, später einmal die Schule eigenständig besuchen zu können. Aufgabe der Schulbegleitung ist, der Klägerin eine Struktur zu geben, die sich die Klägerin alleine noch nicht aufbauen kann. Dafür sind kurze Zeitfenster zu Überprüfung notwendig, ob die Klägerin in der Lage ist, nach Anleitung zu Beginn des Tages die vorgegebene Struktur eigenständig weiterzuführen. Der mit Bewilligungsbescheid vom 22.01.2025 in Verbindung mit dem Hilfeplangespräch vom 10.01.2025 gewährte Umfang der Schulbegleitung schafft genau diese kurzen Zeitfenster. Dienstags, mittwochs und freitags unterstützt die Schulbegleitung die Klägerin ganztägig sowohl in der Schule als auch in der OGS, nämlich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Montags besucht die Klägerin die Schule bis 11:45 Uhr, danach die OGS bis 13:30 Uhr. Um 14:00 Uhr beginnt die Ergotherapie. Die Schulbegleiterin unterstützt sie an diesem Tag bis 11:45 Uhr, sodass die Klägerin die OGS bis 13:30 Uhr, also eine Stunde und 45 Minuten lang, alleine besucht. Donnerstags ist die Schulbegleiterin bis 13:00 Uhr anwesend, die Klägerin besucht die OGS bis 14:30 Uhr. Dementsprechend ist die Klägerin eineinhalb Stunden auf sich allein gestellt. Insgesamt liegt die „Betreuungslücke“ infolge der Abwesenheit der Schulbegleiterin bei drei Stunden und 15 Minuten pro Woche. Der kurzen Rückmeldung der Schule und OGS mit E-Mail vom 31.01.2025 sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Klägerin diese Zeiten alleine nicht bewältigen kann. Überdies sind keine Gründe dargetan, dass die im Klageweg begehrten 40 Stunden Schulbegleitung notwendig sind, um der Klägerin den Schulbesuch zu ermöglichen. Dieser Bedarf ist schon deshalb fernliegend, weil die Klägerin regulär maximal 35 Wochenstunden in Schule und OGS verbringen kann (montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr). Soweit die Klägerin auf die ärztlichen Stellungnahmen des Klinikums K. verweist, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn darin werden ebenfalls pauschal 40 Stunden pro Woche Schulbegleitung empfohlen, ohne dies näher auszuführen. Zugleich wird immer wieder betont, dass die Klägerin von der medikamentösen Behandlung in Kombination mit der bestehenden Schulbegleitung profitiere. Dem Wunsch der Eltern der Klägerin, für den Fall einer Änderung der Betreuungssituation in der OGS oder der Therapiezeiten bereits jetzt bis zu 40 Wochenstunden bewilligt zu bekommen, kann im Übrigen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Zeiten der Schulbegleitung in diesem Fall im Rahmen eines Hilfeplangesprächs angepasst werden. Ein Anspruch auf vorsorgliche Erhöhung für den Fall, dass sich etwaige Zeiten ändern, besteht nicht.

Schließlich wurde die Klägerin als Leistungsadressatin in umfassender Weise an der Entscheidung über die Bewilligung der Schulbegleitung beteiligt. So konnte sie bereits im Gespräch vom 08.11.2024 ihren Bedarf schildern. Mit Hilfeplangespräch am 10.01.2025 wurde die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, ebenfalls umfassend in die Gestaltung der begehrten Hilfe einbezogen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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