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14 W 4/17•OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-01-04, 14 W 4/17
14 W 4/17Supreme Court / Civil Chamber 14Jan 4, 2017
Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2017-01-04
Aktenzeichen: 14 W 4/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0104.14W4.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 ZPO, § 91 ZPO, § 104 ZPO
Rechtskraft: ja
Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.(Rn.1)
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