Fair-trial claim and forfeiture correction in drug case

BGH 4 StR 117/10Bgh / Criminal Chamber 4May 11, 2010Modified

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Omnilex summary

The Federal Court rejected the defendant’s request for reinstatement because no missed deadline existed; the revision had been filed on time, although the procedural complaint was not properly substantiated. The court also held that the file did not show an impermissible provocation violating the fair-trial principle, and the late-raised complaint failed to meet the requirements of § 344(2) sentence 2 StPO. The revision was therefore dismissed. However, the forfeiture disposition was corrected for clarity: it is forfeiture of EUR 5,750, not extended forfeiture of substitute value. The defendant must bear the costs of the remedy.

Omnilex headnote

§ 44 StPO; Wiedereinsetzung setzt einen Fristversäumnisfall voraus und dient grundsätzlich nicht der nachträglichen Ergänzung einer fristgerecht, aber unzulässig begründeten Verfahrensrüge. Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO; eine behauptete Tatprovokation ist nur dann revisibel, wenn die den Konventionsverstoß begründenden Tatsachen vollständig und in zulässiger Form vorgetragen sind. Das Vorliegen eines deliktspezifisch unverhältnismäßigen Vorgehens muss sich aus dem Revisionsvorbringen ergeben; fehlen entlastende Umstände, ist die Rüge unzulässig. Bei zutreffend festgestellten Voraussetzungen des § 73a StGB ist eine fehlerhafte Bezeichnung der Einziehung/Verfallsanordnung zur Klarstellung zu berichtigen.

Full text

BGH — 4 StR 117/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-11

Aktenzeichen: 4 StR 117/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Zweibrücken, 8. Dezember 2009, Az: 4142 Js 8905/09 - 1 KLs, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Provokation zu einer Betäubungsmitteltat ohne deliktspezifisches Verhältnis zum Tatverdacht

Tenor

  1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.

  2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Dezember 2009 wird verworfen; jedoch wird die Verfallsanordnung zur Klarstellung dahin gefasst, dass der Verfall (statt: "erweiterte Verfall von Wertersatz") eines Geldbetrages von 5.750 Euro angeordnet wird.

  3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zur Anbringung einer Verfahrensrüge ist unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Pflichtverteidiger mit der Sachrüge und einer - allerdings nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden - Verfahrensrüge fristgerecht begründet worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer zunächst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge kommt grundsätzlich nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, StV 2008, 394 m.N.). Sie kommt nur ausnahmsweise in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. BGH aaO). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor.

2 2. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:

3 a) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben die Urteilsfeststellungen nicht die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in der Form einer unzulässigen Tatprovokation. Insbesondere lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass eines der Drogengeschäfte nicht mehr in einem angemessenen, deliktspezifischen Verhältnis zu dem gegen den Angeklagten stehenden Tatverdacht steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44). Ergeben sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines geltend gemachten Konventionsverstoßes - wie hier - nicht schon aus den Urteilsfeststellungen, muss ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens mit Hilfe einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 3 StR 245/00, NStZ 2001, 53). Soweit mit der Revisionsbegründungsschrift vom 23. Februar 2010 die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK gerügt wird, genügt die Rüge jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dies gilt im Übrigen auch für die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29. März 2010 erhobene Verfahrensrüge, weil Umstände, die gegen eine Überschreitung des erlaubten tatprovozierenden Verhaltens sprechen, nicht mitgeteilt werden. Der Mitteilung bedurft hätte insbesondere der Inhalt der Angaben der Vertrauensperson bei der Vernehmung am 5. August 2009, wonach der Angeklagte von sich aus angeboten hat, "das Ganze" auf 500 g zu erhöhen, damit sich das auch mit der Fahrerei lohnen würde (SA Bd. I Bl. 13).

4 b) Die vom Landgericht auf § 33 BtMG, §§ 73, 73 a und 73 d StGB gestützte Verfallsentscheidung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, da nach den Feststellungen die Voraussetzungen des § 73 a StGB vorliegen (zum Verhältnis zwischen § 73 StGB [Verfall], § 73 a StGB [Verfall des Wertersatzes] und 73 d StGB [erweiterter Verfall] vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 368/08, BGHR StGB § 73 a Anwendungsbereich 2 und vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10 Rdn. 7 ff.). Zur Klarstellung ändert der Senat die Verfallsanordnung entsprechend.

Athing Solin-Stojanović Ernemann

Cierniak Franke

Keywords

fair trialentrapmentforfeiturereinstatementrevisionprocedural complaintdrug offensecosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether reinstatement was available to supplement an inadequately pleaded procedural complaint

Extracted holding

Reinstatement was unavailable because no time limit had been missed; the revision had been filed and substantiated in time, even if the procedural complaint was defective.

Extracted reasoning

Reinstatement under § 44 StPO presupposes a missed deadline. Supplementing an already timely but insufficient complaint is generally not covered, absent an exceptional situation required to safeguard hearing rights.

Key legal question

Whether the conviction had to be set aside for a violation of the fair-trial principle through impermissible police or informant provocation

Extracted holding

No fair-trial violation was established on the record.

Extracted reasoning

The judgment did not show that the drug transactions exceeded a delict-specific, proportionate relation to the existing suspicion. The complaint also failed to comply with § 344(2) sentence 2 StPO because it did not fully set out the facts needed to assess the alleged provocation.

Key legal question

Whether the forfeiture order required correction

Extracted holding

The forfeiture order had to be clarified as forfeiture of EUR 5,750, not extended forfeiture of substitute value.

Extracted reasoning

On the facts found, the statutory requirements for substitute-value forfeiture were met; the lower court’s wording was therefore corrected for legal clarity.

Key legal question

Who bears the costs of the revision

Extracted holding

The defendant must bear the costs of his remedy.

Extracted reasoning

As the revision failed overall, costs were imposed on the appellant.

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