Pauper fee for victim counsel in revision hearing refused

BGH 3 StR 117/12Bgh / Criminal Chamber IIISep 17, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The 3rd Criminal Senate of the Federal Court of Justice rejected the application of counsel for the private complainant/victim side for a lump-sum fee of EUR 470 for the revision hearing. The Senate held that the statutory fees already covered the preparation and follow-up discussions with the client, the alleged additional psychological support needs were not substantiated, and the hearing length could not be used again for § 51 RVG because the length supplement under No. 4134 VV already reflects duration.

Omnilex headnote

§ 51 Abs. 1 S. 1, 3 RVG; Pauschvergütung für den Beistand des Nebenklägers im Revisionsverfahren nur bei besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit und nur ausnahmsweise; der anwaltliche Mehraufwand muss sich exorbitant von auch überdurchschnittlichen Verfahren abheben. Vor- und Nachbesprechungen mit dem Mandanten sind durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten. Eine behauptete psychische Belastung des Mandanten begründet ohne substantiierte Darlegung keinen Mehrbedarf. Die Dauer der Hauptverhandlung ist im Rahmen des § 51 RVG nicht nochmals zu berücksichtigen, soweit die Gebührenordnung bereits einen Längenzuschlag vorsieht (vgl. consid. 5 f.).

Full text

BGH — 3 StR 117/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-17

Aktenzeichen: 3 StR 117/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 Abs 1 S 1 RVG, § 51 Abs 1 S 3 RVG, Nr 4132 RVG-VV, Nr 4134 RVG-VV

Vorinstanz: vorgehend BGH, 20. Dezember 2012, Az: 3 StR 117/12, Urteilvorgehend LG Osnabrück, 2. November 2011, Az: 3 KLs 10/11, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Vergütung des anwaltlichen Beistands für den Nebenkläger im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Terminsgebühr bei Anschluss an das Plädoyer des Generalbundesanwalts; Berücksichtigung der Verhandlungsdauer

Tenor

Der Antrag von Rechtsanwältin W. aus M. , ihr für ihre Tätigkeit als Vertreterin der Nebenklägerin für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 1. Rechtsanwältin W. ist durch Verfügung des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2012 als Beistand der Nebenklägerin für die Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden.

2 Sie hat an dem Termin der Revisionshauptverhandlung am 18. Oktober 2012 teilgenommen, hat in dieser aber kein eigenes Plädoyer gehalten, sondern sich ausweislich des Protokolls (Bl. 197 f.) lediglich den Ausführungen des Generalbundesanwalts angeschlossen. Die Verhandlung dauerte von 9.03 Uhr bis 10.21 Uhr. Sodann wurde die Sitzung unterbrochen und um 15.02 Uhr zur Verkündung einer Entscheidung (Anberaumung eines Verkündungstermins) fortgesetzt. Dass nach Fortsetzung nicht mehr verhandelt, sondern lediglich eine Entscheidung verkündet werden würde, war den beteiligten Rechtsanwälten (Verteidigern und Beistand der Nebenklägerin) vor der Unterbrechung bekannt gemacht worden; die Verteidiger waren aus diesem Grund auch nicht mehr erschienen.

3 Mit Schreiben vom 6. August 2013 hat Rechtsanwältin W. die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung der Nebenklägerin in der Revisionshauptverhandlung in Höhe von 470 € (Terminsgebühr) beantragt. Sie macht geltend, die Revisionshauptverhandlung habe mit der Nebenklägerin im Vorfeld besprochen und im Anschluss erläutert werden müssen; bei der Nebenklägerin, für die die Entscheidung des Bundesgerichtshofes von eminenter Bedeutung gewesen sei, habe ein erhöhter psychologischer Betreuungsbedarf bestanden. Auch die Dauer des Termins mache eine Pauschgebühr erforderlich; die Unterbrechung habe nicht für andere Tätigkeiten genutzt werden können, weil eine so lange Pause nicht ersichtlich gewesen sei und deshalb Akten vom weit entfernten Kanzleisitz nicht mitgenommen worden waren. Schließlich gebiete die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren.

4 2. Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof - nur insoweit ist der Bundesgerichtshof zuständig (BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) - kommt eine Pauschvergütung nach § 51 RVG nicht in Betracht.

5 Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BeckOK v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, RVG, § 51 Rn. 3, 8 [Stand: 1.8.2013]).

6 Nach dieser Maßgabe erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren der Nr. 4132 VV insbesondere mit Blick auf das geschilderte Auftreten der Rechtsanwältin im Verhandlungstermin durchaus angemessen und ausreichend. Vor- und Nachbesprechungen mit dem Mandanten werden durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten; welcher Mehrbedarf aufgrund der psychischen Belastung der Nebenklägerin entstanden sein soll, wird nicht dargelegt. Die Dauer des Hauptverhandlungstermins kann wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4134 VV bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (BeckOK v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, aaO § 51 Rn 10).

Becker Pfister Mayer

Gericke Spaniol

Keywords

lump-sum feevictim counselrevision hearingspecial difficultyspecial scopelength supplementpsychological support

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Key legal question

Whether a lump-sum fee under § 51 RVG should be granted for preparation and conduct of the revision hearing before the Federal Court of Justice.

Extracted holding

No. The requirements of exceptional scope or difficulty were not met, so the statutory fees were sufficient.

Extracted reasoning

A lump-sum fee is an exception and requires work that stands out extraordinarily from even above-average cases. Preparation and follow-up meetings with the client are covered by the statutory fees. The alleged additional psychological support burden was not substantiated. The duration of the hearing could not be considered again because the length supplement under No. 4134 VV already accounts for it.

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