No banden- and commercial qualification from single procurement of fake cards

BGH 2 StR 342/13Bgh / Criminal Chamber IIOct 8, 2013Annulled

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice allowed the defendants' revisions against the Bonn Regional Court judgment. It held that the findings did not support commercial and gang-related commission of forgery of payment cards with a guarantee function or the corresponding aggravated fraud. The defendants had jointly obtained nine counterfeit credit cards in one act and used them repeatedly, but the judgment did not show an intent to procure and use forged cards repeatedly beyond that episode. The conviction was set aside in full, including for the non-appealing co-defendant G., and the matter was remitted for retrial before another chamber, with costs left to the new proceedings.

Omnilex headnote

§ 152b Abs. 2 StGB; § 263 Abs. 5 StGB; commercial and gang-related commission where several acts are committed within a single overall course of conduct: A qualification based on Gewerbsmäßigkeit or Bandenmäßigkeit requires that the offender intends repeated commission of the relevant offense; where the findings establish only one joint procurement of counterfeit payment cards followed by repeated use of the same cards, the aggravating element is not sufficiently supported. The mere aggregation of several use acts into one legal offense does not by itself establish an intention to commit the basic offense repeatedly; rather, the record must show a plan to obtain and employ further falsified instruments. In such a case, the conviction must be set aside; the benefit of the revision extends to a non-appealing co-defendant under § 357 sentence 1 StPO (consid. 3-4).

Full text

BGH — 2 StR 342/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-08

Aktenzeichen: 2 StR 342/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 53 StGB, § 152 Abs 2 StGB, § 263 Abs 5 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 6. Februar 2013, Az: 23 KLs 31/12

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Betrug: Fehlende Gewerbs- und Bandenmäßigkeit bei tateinheitlicher Begehung

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Februar 2013 - auch soweit es den Angeklagten G. betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug schuldig gesprochen und den Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten A. zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

2 1. Im Sommer 2012 kamen die Angeklagten, der nicht revidierende Angeklagte G. sowie der gesondert verfolgte Di. überein, sich unter wechselseitiger Tatbeteiligung und gegenseitiger Unterstützung durch den Kauf von Waren unter Verwendung gefälschter Kreditkarten und die anschließende gewinnbringende Weiterveräußerung der so erlangten Beute jeweils eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Von Bonn aus fuhren sie im Juli/August 2012 an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen in teilweise wechselnder Besetzung, aber stets mindestens unter Beteiligung von drei Personen, jeweils mehrere Tankstellen an Autobahnen an. Dort kauften sie jeweils unter Vorlage von neun Kreditkarten, die den Angeklagten zur Verfügung standen, auf welche die geskimmten oder gephishten Daten tatsächlich existierender Kreditkarten kopiert worden waren, bei insgesamt 25 Kreditkarteneinsätzen verschiedene Waren, vornehmlich Zigaretten und prepaid-Telefonkarten. Wie und wann die Angeklagten in den Besitz der verwendeten neun gefälschten Kreditkarten gekommen waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Zugunsten der Angeklagten geht sie davon aus, dass sich die Angeklagten alle Karten auf einmal verschafft haben.

3 2. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das gleichzeitige Sichverschaffen mehrerer gefälschter Zahlungskarten in Gebrauchsabsicht und deren anschließender Gebrauch eine Tat der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion bilden (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - 2 StR 516/04, NStZ 2005, 329). Auch seine Wertung, dass die jeweils beteiligten Angeklagten beim Einsatz der gefälschten Kreditkarten als Mittäter handelten, hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten in Bezug auf die Fälschung der Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie den tateinheitlichen begangenen Betrug jeweils gewerbs- und bandenmäßig im Sinne von § 152b Abs. 2 StGB und § 263 Abs. 5 StGB gehandelt haben, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sowohl für die bandenmäßige Begehung nach § 152b Abs. 2 StGB wie auch für die nach § 263 Abs. 5 StGB ist es erforderlich, dass der Täter die Strafen fortgesetzt begeht. Damit ist die Begehung mehrerer selbständiger Taten gemeint (siehe Fischer, StGB, 60. Aufl. § 244 Rn. 40). Auch die Annahme von Gewerbsmäßigkeit setzt das Bestreben voraus, sich durch die wiederholte Begehung entsprechender Taten eine Einnahmequelle zu erschließen (Fischer, StGB, 60. Aufl. Vor § 52 Rn. 61a). Zwar steht die Zusammenfassung verschiedener Einzelakte zu einer Tat im Rechtssinne der Qualifikation als gewerbs- und bandenmäßig nicht grundsätzlich entgegen. Jedoch muss sich in einem solchen Fall konkurrenzrechtlich verbundener Taten aus den Feststellungen zumindest ergeben, dass der Täter die Absicht hatte, das betroffene Delikt mehrfach zu begehen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - 2 StR 511/10, NStZ 2011, 515; BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 601/08, NStZ 2010, 148). Dies ist hier nicht der Fall. Aus den Feststellungen ergibt sich lediglich, dass die Angeklagten sich die gefälschten Kreditkarten in einem Akt verschafft und sie dann ihrer vorgefassten Absicht entsprechend mehrfach eingesetzt haben. Eine Absicht, sich über die eingesetzten Falsifikate hinaus weitere gefälschte Kreditkarten wiederholt in der Absicht zu verschaffen, diese zu gebrauchen, vermag der Senat - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.

4 3. Die Aufhebung des Urteils betreffend die Angeklagten D. und A. hat die Erstreckung der Revisionsentscheidung auf den nicht revidierenden Mitverurteilten G. zur Folge (§ 357 Satz 1 StPO). Der Senat schließt nicht aus, dass in der neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Begehung tragen würden. Der neue Tatrichter wird in den Blick zu nehmen haben, dass zwar der Betrug in Tateinheit mit dem Gebrauch gefälschter Zahlungskarten mit Garantiefunktion steht (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - 2 StR 516/04, NStZ 2005, 329), dass aber die jeweiligen Einzelakte des Betruges - ggf. unter Zusammenfassung natürlicher Handlungseinheiten aufgrund engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Bezahlvorgänge - im Urteilstenor als tateinheitlich begangen zu kennzeichnen sind.

FischerSchmittKrehl
RiinBGH Dr. Ott ist
aus tatsächlichen
Gründen an der
Unterschrift gehindertZeng
Fischer

Keywords

payment card forgeryfraudgang-related commissioncommercial commissionjoint offenserevisionremand

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the defendants acted commercially and as members of a gang within § 152b(2) StGB and § 263(5) StGB.

Extracted holding

No. The record showed only one joint procurement of the counterfeit cards and their repeated use; it did not show an intent to obtain and use further forged cards repeatedly.

Extracted reasoning

Band and commercial qualification require repeated independent offenses or at least an intent to commit the relevant offense multiple times. The single acquisition of the cards and their repeated use in one course of conduct is not enough.

Key legal question

Whether the conviction and sentences had to be set aside and the case remanded.

Extracted holding

Yes. The conviction could not stand because the qualifying elements were not sufficiently supported by the findings.

Extracted reasoning

The error affected the judgment as a whole; on retrial, the court may still make findings supporting the aggravated forms, but must formulate the tenor consistently with the separate acts of fraud and the concurrent use of the counterfeit cards.

Key legal question

Whether the reversal extends to the non-appealing co-defendant G.

Extracted holding

Yes, under § 357 sentence 1 StPO.

Extracted reasoning

Because the legal error concerned the same joint conviction and factual basis, the benefit of the appeal had to extend to the non-appealing co-defendant.

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