Post-conviction aggregate sentence: no new censure effect

BGH 4 StR 356/13Bgh / Criminal Chamber 4Dec 18, 2013Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court partly allowed the defendant’s appeal against a Bochum judgment for document forgery and related false certification offenses. It held that two notarial acts in counts III.2.d and III.2.e formed a natural action unit, so the Schuldspruch had to be amended and the separate four-month sentence for count III.2.e fell away. It further held that the trial court wrongly treated a prior Wuppertal judgment as interrupting aggregate-sentence formation. The aggregate sentence was therefore set aside and the new aggregate sentence must be determined in post-proceedings under Sections 460 and 462 StPO. Costs were left to that court.

Omnilex headnote

§§ 53 Abs. 2 S. 2, 55 Abs. 1 StGB; §§ 460, 462 StPO; Zäsurwirkung und nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Eine Entscheidung, durch die von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen wird, beseitigt eine bereits bestehende Gesamtstrafenlage nicht. Für die Frage, ob eine Vorverurteilung Zäsurwirkung entfaltet, kommt es auf den Vollstreckungs- und Verurteilungsstand im Zeitpunkt des früheren Erkenntnisses an; spätere Erledigungen bleiben unbeachtlich. Liegen die neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen, darf die letzte Vorverurteilung nicht als selbständige Grundlage einer neuen Gesamtstrafe mit den neuen Taten herangezogen werden. Wird eine Einzelverurteilung wegen natürlicher Handlungseinheit korrigiert, entfällt die darauf beruhende Einzelstrafe.

Full text

BGH — 4 StR 356/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-18

Aktenzeichen: 4 StR 356/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 StGB, § 460 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 11. März 2013, Az: 12 KLs 35 Js 66/09

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei Absehen von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. März 2013

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in sieben Fällen sowie der Urkundenfälschung schuldig ist; die Einzelstrafe im Fall III. 2. e der Urteilsgründe entfällt;

b) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

  1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Urkundenfälschung in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in den Fällen III. 2. d und e der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beurkundungen in diesen Fällen wurden nach den Feststellungen auf Grund eines einheitlichen Tatentschlusses innerhalb eines Notartermins vorgenommen. Sie bilden daher, worauf der Generalbundesanwalt in seinem Zuleitungsantrag zu Recht hingewiesen hat, eine natürliche Handlungseinheit. Eine solche ist gegeben, wenn zwischen mehreren im Wesentlichen gleichartigen strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein so enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - 1 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 241, 242).

3 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von vier Monaten für den Fall III. 2. e der Urteilsgründe.

4 2. Der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 zu Unrecht Zäsurwirkung beigemessen hat.

5 a) Wurden die neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur in Fällen, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369; vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193), sondern auch dann, wenn nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - 5 StR 325/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 19; vom 10. Juli 2007 - 3 StR 232/07; vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99). Durch eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB wird eine gegebene Gesamtstrafenlage nicht beseitigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184).

6 b) Bei der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Gesamtstrafenbildung hat die Strafkammer übersehen, dass die dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 zugrunde liegende Tat bereits vor der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Duisburg vom 7. Dezember 2006 beendet war. Aus dem Umstand, dass die Geldstrafe aus dem Straferkenntnis vom 7. Dezember 2006 in das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 2. Mai 2007 einbezogen worden ist, lässt sich ferner hinreichend sicher entnehmen, dass auch die Tat aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Duisburg vom 7. Dezember 2006 begangen wurde. Der insoweit bestehenden Gesamtstrafenlage wurde im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 Rechnung getragen, indem das Landgericht eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB traf und die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erledigte (Gesamt-)Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 2. Mai 2007 gesondert bestehen ließ. Demgegenüber wurden sämtliche in dem angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten erst ab Februar 2009 und damit nach dem Straferkenntnis vom 7. Dezember 2006 begangen, so dass eine nachträgliche Gesamtstrafe unter Einbeziehung der genannten Vorverurteilungen nicht in Betracht kommt. Da es für die Gesamtstrafenlage zwischen den Vorverurteilungen, die einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 entgegensteht, allein auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des Urteils vom 9. Juni 2009 ankommt, ist die zwischenzeitlich erfolgte Bezahlung der (Gesamt-) Geldstrafe aus dem Urteil vom 2. Mai 2007 für die gesamtstrafenrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - 5 StR 325/10, aaO; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, aaO).

7 c) Durch die fehlerhafte Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 in die erste Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte beschwert. Der Gesamtstrafenausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

8 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Im Nachverfahren wird aus den verbleibenden Einzelstrafen für die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. Der Senat weist darauf hin, dass die neue Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden darf, dass sie zusammen mit der bestehenbleibenden Strafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, StV 2005, 428).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Keywords

natural action unitaggregate sentencecensure effectdocument forgeryindirect false certificationrevisionpost-proceedingssentencing

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the acts in counts III.2.d and III.2.e were separate offenses or a natural action unit.

Extracted holding

They formed a natural action unit because they were carried out pursuant to one intent during the same notarial appointment.

Extracted reasoning

The conduct was closely linked in time and place and appeared objectively as one unified act to a third party; therefore separate real concurrence was legally unsustainable.

Key legal question

Whether the sentence for count III.2.e had to remain in place after the conviction was corrected.

Extracted holding

No; once the count was merged into the natural action unit, the separate individual sentence had to fall away.

Extracted reasoning

The school of reasoning follows directly from the corrected conviction structure.

Key legal question

Whether the aggregate sentence could include the Wuppertal sentence despite the earlier sentencing history and the refusal to incorporate a fine into a prison aggregate sentence.

Extracted holding

No; the prior Wuppertal judgment had no censure effect that would permit the aggregate sentence used by the trial court.

Extracted reasoning

A prior sentence that itself reflected the existing aggregate-sentence situation under Sections 55 and 53(2) StGB does not eliminate that aggregate-sentence situation; the decisive point is the sentencing status at the time of the earlier judgment.

Key legal question

How the aggregate sentencing question should be dealt with after setting aside the sentence.

Extracted holding

The new aggregate sentence must be decided in post-proceedings under Sections 460 and 462 StPO.

Extracted reasoning

The Senate used the statutory possibility to reserve the aggregate sentence determination to the competent court in the post-proceedings.

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