Sentencing may not punish lack of profit motive or knowledge of illegality

BGH 2 StR 496/14Bgh / Criminal Chamber IIFeb 5, 2015Annulled

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice partially dealt with a drug-trafficking case from Marburg. It held that the sentencing chamber again used impermissible moralizing considerations, improperly treated the absence of a profit motive as lacking mitigating value, and effectively punished the defendant for knowing that his conduct was criminal. It also found the value-based confiscation order defective because joint and several liability had not been ordered as required by the prior remittal decision. The sentence and confiscation order were set aside and the case remitted to another criminal chamber.

Omnilex headnote

§ 46 Abs. 3 StGB; sentencing must not rest on moralizing disapproval or on negative inferences from the mere fulfillment of offence elements. The absence of a profit motive cannot be treated as aggravating, because profit-oriented dealing is part of the offence and the counterfactual of non-profit-oriented conduct cannot be used to the defendant's detriment. Likewise, the offender's awareness of punishability may not be weighed as an aggravating circumstance; consciousness of wrongfulness is a prerequisite of criminal liability, not a sentencing factor. Where a value-based confiscation order is imposed on co-perpetrators, joint and several liability must be ordered if the legal prerequisites are met (consid. 3-9).

Full text

BGH — 2 StR 496/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-05

Aktenzeichen: 2 StR 496/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 3 StGB, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Marburg, 1. September 2014, Az: 3 KLs 2 Js 3793/13

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Fehlende Gewinnerzielungsabsicht als strafmildernder Umstand; Kenntnis von der Strafbarkeit seines Handelns als strafverschärfender Umstand

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 1. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und Wertersatzverfall in Höhe von 291.000,- € angeordnet. Der Senat hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 29. April 2014 im Rechtsfolgenausspruch, mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung, aufgehoben und die Revision des Angeklagten im Übrigen - unter Ergänzung eines Teilfreispruchs - verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 291.000,- € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg.

2 1. Der Strafausspruch hält erneut rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3 Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer haben durchweg moralisierenden Charakter, begründen damit die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Überlegungen beruhenden Strafzumessung und lassen zudem erneut besorgen, dass das Landgericht das bloße Fehlen strafmildernder Umstände strafschärfend berücksichtigt hat.

4 a) Die Strafkammer wirft dem Angeklagten unter anderem eine "nach wie vor anhaltende Verharmlosung des Konsums von Cannabis" vor, wobei dies "um so befremdlicher erscheine, als er mit den Endverbrauchern ... und deren möglichen Nöten mit schwierigen psychischen Zuständen keine Berührung gehabt, sondern als bloßer Zwischenhändler agiert habe, sich aber zur Legitimation seines Handelns gerade auf die heilsamen Wirkungen des Cannabis berufen habe". Diese Formulierungen lassen nicht nur besorgen, die Strafkammer werfe ihm damit die bloße Begehung der von ihm eingeräumten Veräußerung von Cannabis vor; sie werden auch nicht von der an anderer Stelle mitgeteilten Erklärung des Angeklagten getragen, der u.a. auf eine Petition zur Entkriminalisierung von Cannabis und eine deutlich geringere Gefährlichkeit dieses Rauschmittels gegenüber dem Alkohol und damit in zulässiger Weise auf eine bestehende Diskussion um den Umgang mit der Droge Cannabis hingewiesen hat. Daraus auf eine dem Angeklagten vorzuwerfende "Verharmlosung des Konsums von Cannabis" zu schließen, liegt fern.

5 b) Das Landgericht erachtet eine Reihe von Umständen nicht für strafschärfend, misst ihnen allerdings auch keine mildernde Wirkung zu. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

6 "Der Angeklagte hat die Taten aus dem einzigen Grund begangen, um sich zu bereichern; das ist zwar Teil des Merkmals des Handeltreibens, hat aber auch nicht die denkbare mildernde Bedeutung, wie es der Fall wäre, wenn der Angeklagte ohne Motivation gehandelt hätte, Geld zu erlangen, etwa wenn er ohne Gewinnerzielungsabsicht nur für seinen Verbrauch - zumal wenn er sich als süchtig erlebt hätte - und den von wenigen Bekannten oder Freunden, oder gar nur mit dem Motiv, anderer Leute Schmerzen oder Unwohlgefühlen abzuhelfen, gehandelt hätte."

7 Diese Erwägungen lassen - ähnlich wie schon in der ersten vom Senat aufgehobenen Entscheidung - wiederum besorgen, dass die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten das bloße Fehlen der genannten strafmildernden Umstände berücksichtigt hat. Soweit das Landgericht darüber hinaus anführt, die Bereicherungsabsicht des Angeklagten habe nicht die "denkbare mildernde Bedeutung" wie bei einem Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht, handelt es sich um kaum nachvollziehbare und letztlich unzulässige Erwägungen zu Ungunsten des Angeklagten. Die Gewinnerzielungsabsicht ist Teil des Handeltreibens, eine mildernde Bedeutung kann ihr insoweit nicht zukommen. Ein Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht lässt den Tatbestand entfallen; wird dem Täter angelastet, es hätte sich (stärker) zu seinen Gunsten ausgewirkt, wenn er ohne die Absicht der Gewinnerzielung gehandelt hätte, liegt darin die zweifelhafte Erwägung, es sei "nicht mildernd", dass der Tatbestand erfüllt sei.

8 c) Die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten seine Haftempfindlichkeit berücksichtigt, dies aber nur eingeschränkt, weil dem Angeklagten bekannt gewesen sei, dass ihn im Falle der Aufdeckung eine erhebliche Strafe erwarten würde. Die Kenntnis des Angeklagten von der Strafbarkeit seines Handelns wirkt sich in der Sache demnach strafschärfend aus, ohne dass es hierfür einen rechtfertigenden Grund gäbe. Das Bewusstsein, Unrecht zu tun (vgl. § 17 StGB), ist Voraussetzung für die Strafbarkeit die Strafgesetze verletzender Verhaltensweisen; es gibt demnach keinen Anlass, dem Täter die Kenntnis von der Strafbarkeit seines Tuns strafschärfend anzulasten.

9 2. Der Ausspruch über den Wertersatzverfall erweist sich als fehlerhaft, weil die Strafkammer es entgegen der vom Senat bindend seiner vorangegangenen Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsansicht versäumt hat, die Verurteilung des Angeklagten als Gesamtschuldner auszusprechen. Dass dies möglich ist, ohne dass der Mitverfügungsgewalt innehabende Mittäter schon verurteilt sein muss oder zumindest gleichzeitig verurteilt wird, ergibt sich ohne Weiteres aus der vom Senat dort in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13).

10 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruches und der Entscheidung über den Wertersatzverfall. Davon erfasst werden auch die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen, so dass der neue Tatrichter Gelegenheit erhält, ohne moralisierende Umschreibungen eine § 46 StGB entsprechende Strafe zuzumessen.

Fischer Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng

Keywords

sentencingdrug traffickingprofit motivemoralizing reasoningillegality awarenessconfiscationjoint and several liabilityremand

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the sentence could be based on morally charged comments about cannabis consumption and the defendant's intermediary role.

Extracted holding

No. The sentencing reasons were impermissibly moralizing and suggested punishment for the mere commission of the offense rather than individualized sentencing under Section 46 StGB.

Extracted reasoning

The court found that the remarks about 'trivializing' cannabis and acting only as an intermediary were not supported by the record and risked replacing reasoned sentencing with emotional disapproval.

Key legal question

Whether the absence of a profit motive can be treated as aggravating because the defendant acted for enrichment.

Extracted holding

No. Lack of a mitigating circumstance cannot be turned into aggravation; profit motive is part of the offense and has no independent mitigating significance.

Extracted reasoning

The court held that comparing the defendant unfavorably with someone who acted without intent to profit amounted to an impermissible negative inference from the mere fulfillment of the offense elements.

Key legal question

Whether the defendant's knowledge that his conduct was punishable could limit mitigation due to prison hardship.

Extracted holding

No. Knowledge of illegality cannot aggravate the sentence; awareness of wrongdoing is a prerequisite to criminal liability, not a sentencing aggravator.

Extracted reasoning

The court rejected using the defendant's awareness of punishability as a ground to reduce mitigation, since this would improperly penalize the general awareness required for punishable conduct.

Key legal question

Whether the value-based confiscation order had to be made jointly and severally liable.

Extracted holding

Yes. The order was flawed because the court omitted joint and several liability, contrary to the binding legal view previously given by the Senate.

Extracted reasoning

The earlier Senate decision had already clarified that joint and several liability was possible even if the co-perpetrator had not yet been convicted.

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