“Peach Pearl” refused for tea: descriptive and non-distinctive

BPatG 25 W (pat) 509/15Federal Patent Court / Division 25Nov 26, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The applicant sought registration of “Peach Pearl” for goods including tea. The DPMA partially refused the application for tea. On appeal, the Federal Patent Court held that the sign is understood by the relevant public as describing tea either as pearl-shaped tea with peach flavor or as bubble tea containing pearls with peach flavor. Because at least one descriptive meaning is sufficient, the sign is excluded from registration and also lacks distinctive character. The complaint was dismissed.

Omnilex headnote

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; descriptive signs and distinctiveness for tea goods: a word combination is excluded from registration if it is suitable to designate a characteristic of the goods, even if it is not yet in common use. The relevant perception is that of the average consumer and trade. Ambiguity does not confer protection where at least one meaning is descriptive. For tea, English terms and culinary product designations are readily understood; a reference to form or flavor suffices as a description of characteristics. The absence of distinctiveness under § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG follows where the sign is perceived merely as descriptive indication and not as an origin marker.

Full text

BPatG — 25 W (pat) 509/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-26

Aktenzeichen: 25 W (pat) 509/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Spruchkörper: 25. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Peach Pearl" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 052 811.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Bezeichnung

2 Peach Pearl

3 ist am 14. Juli 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren angemeldet worden:

4 Klasse 21:

5 Haushaltswaren, nämlich Glaswaren

6 Klasse 30:

7 Tee

8 Klasse 31:

9 Natürliche Blumen

10 Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat die Markenstelle für Klasse 30 des DPMA die unter der Nummer 30 2014 052 811.8 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Ware „Tee“.

11 Zur Begründung führt die Markenstelle aus, der Begriff „Peach Pearl“ weise hinsichtlich der Ware „Tee“ einen engen beschreibenden Bezug auf. Der Begriff weise darauf hin, dass es sich um einen Tee handle, dem Kügelchen (Pearls) mit Pfirsicharoma (Peach) zugesetzt seien, ähnlich wie bei dem bekannten „Bubble Tea“. Diese beschreibende Angabe sei ohne weiteres verständlich.

12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke sei hinsichtlich der Ware „Tee“ nicht beschreibend. Sie habe überhaupt keinen Bezug zu Tee. Der Rückschluss der Markenstelle auf aromatisierte Kügelchen sei nicht nachvollziehbar. Tee könne auch auf andere Weise als mittels Kügelchen mit Pfirsicharoma versetzt werden. Werde der Tee aromatisiert, so stehe bei der angemeldeten Marke die Assoziation „Perle“ und damit der Gedanke einer besonderen Werthaltigkeit des Produkts im Vordergrund (etwa in dem Sinne: „Eine Perle der Natur“). Der Verweis auf „Bubble Teas“ gehe fehl, da es sich bei diesem Begriff tatsächlich um ein beschreibendes Zeichen handle. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. Nr. 2 MarkenG. Auch wenn im Warenbereich „Tee“ ein handgerolltes Teekügelchen als „Pearl“ bezeichnet würden, so vermöge die deutsche Übersetzung des Begriffs, nämlich „Perle“, keine Form zu beschreiben. Dass Teekügelchen im Verkehr als „Perlen“ bezeichnet würden, ziele nur auf die Werthaltigkeit der Waren ab. Anderenfalls könnte der Begriff „Pearl“ für überhaupt keine Waren eingetragen werden, die auch in kleiner runder Form angeboten werden könnten.

13 Der Anmelderin beantragt sinngemäß,

14 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2015 aufzuheben.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

16 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung steht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht teilweise, nämlich in Bezug auf die Ware Tee, zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG. Der Begriff „Peach Pearl“ ist geeignet, Merkmale der beanspruchten Ware in Bezug auf ihre Form und ihren Geschmack unmittelbar i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben.

17 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt vor allem das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass die Verfügung über solche Zeichen und Angaben infolge ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten wird. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30, 32 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2012, 272 Rn. 9, 17 – Rheinpark-Center Neuss).

18 Für die Beurteilung der Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord). Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16 Rn. 32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor).

19 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht die angemeldete Wortkombination „Peach Pearl“ in Bezug auf die beanspruchte Ware „Tee“ ausschließlich aus einer zur beschreibenden Verwendung geeigneten Angabe. Die angemeldete Wortkombination ist sprachregelgerecht aus den englischen Wörtern „Peach“ und „Pearl“ gebildet. Für den Verkehr ist die angemeldete Marke mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit der Wörter zum englischen Grundwortschatz, ferner in Bezug auf „pearl“ auch wegen der sprachlichen Nähe zum deutschen Ausdruck „Perle“, ohne weiteres in der Bedeutung „Pfirsichperle“ verständlich. Das Publikum ist im Zusammenhang mit Teewaren überdies an gängige englische Sachangaben gewöhnt (vgl. Earl Grey, Green Tea oder Bubble Tea). Dies gilt insbesondere für den auch maßgeblichen fachkundigen Handel.

20 Der Begriff „Pearl“ mit der Bedeutung „Perle“ wird im Warenbereich „Tee“ insbesondere für Tee in Form von handgerollten Kügelchen verwendet. Der Begriff der „Perle“ bezieht sich dabei eindeutig auf die Form des dargebotenen Tees. Perlen, die in der Natur in einer großen Formenvielfalt entstehen, werden in runder bzw. kugeliger Form als idealtypisch angesehen. Je näher eine Perle an die perfekte Kugelform heranreicht, desto teurer wird sie gehandelt. Der Begriff „Perle“ wird daher im Sprachgebrauch zur Beschreibung runder Gegenstände verwendet, insbesondere für perlenförmige Gebilde aus Glas, Holz, Elfenbein, etc. oder perlenförmige Bläschen oder Tröpfchen (vergl.: „Perle“ in www.duden.de). So enthält „Perlwein“ keine Perlen, sondern Bläschen aus Kohlensäure. Im übertragenen Sinne kann man Dinge an sich „abperlen“ lassen. Es mag sein, dass mit dem Begriff „Perle“ auch eine positive Konnotation verbunden ist, die, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, auch einen Bezug zum wirtschaftlichen Wert von Perlen beinhaltet. Dieser gedankliche Anklang steht aber nicht im Vordergrund.

21 Darüber hinaus spielen „Pearls“ bzw. „Perlen“ beim sog. „Bubble Tea“ eine Rolle. Hier wird mit dem Begriff „Perle“ die runde bzw. kugelige Form der Ware aufgegriffen bzw. unmittelbar beschrieben, was auch die Beschwerdeführerin einräumt. „Bubble Tea“, der auch unter dem Namen „Pearl Milk Tea“ oder „Boba“ bekannt ist, ist ein Getränk auf der Basis von Tee, das häufig mit Milch und Fruchtsirup versetzt und wie ein Milchshake zubereitet wird. Die Besonderheit dieses Getränks besteht in den zugesetzten farbigen Kügelchen bzw. Perlen (Pearls) aus Tapioka oder einer anderen Speisestärke bzw. den „Popping Bobas“, nämlich Kügelchen bzw. Perlen aus Alginat mit einer flüssigen Füllung, die beim Zerbeißen platzen. Schließlich ist allgemein bekannt, dass Tee mit den verschiedensten Aromen versetzt sein kann, wozu selbstverständlich auch zahlreiche Fruchtaromen gehören. Insoweit wird auf die Rechercheergebnisse des Senats im Hinweis vom 29. September 2015 Bezug genommen (siehe dazu Anlagen 1 bis 8 des Hinweises, Bl. 19/35 der Akten).

22 Ausgehend von der vorstehenden Feststellung kann mit der Wortfolge „Peach Pearl“ entweder ein Tee beschrieben werden, der die Form handgerollter Kugeln (Kügelchen bzw. Pearls) hat und mit einem Pfirsicharoma versehen ist oder es kann ein sog. „Bubble Tea“ beschrieben werden, der Kügelchen (Pearls), sog. Popping Bobas, mit Pfirsicharoma enthält. Für beide Arten von Tees eignet sich die angemeldete Wortfolge als warenbeschreibende Angabe, nämlich als Angabe der Art bzw. der Beschaffenheit des jeweiligen Tees. Soweit die angemeldete Wortfolge in Bezug auf den Bestandteil „Pearl“ die oben beschriebene Mehrdeutigkeit (einerseits handgerollte Teekügelchen und andererseits Kügelchen im „Bubble Tea“) aufweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung führt regelmäßig dann nicht zur Schutzfähigkeit, wenn zumindest eine der Bedeutungen (erst recht, wenn mehrere) für die beanspruchten Produkte beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900, Rn. 15 - SPA II). Dies ist nach Auffassung des Senats vorliegend – wie bereits ausgeführt - ohne weiteres zu bejahen.

23 Angesichts der warenbeschreibenden Bedeutungen ist auch nicht ersichtlich, wie der Verkehr im Zusammenhang mit der Ware „Tee“ in Bezug auf die angemeldete Wortfolge ein betriebskennzeichnendes Verständnis entwickeln könnte, so dass auch die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlen dürfte.

24 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Keywords

trademark lawdescriptivenessdistinctivenessteabubble teaword combinationconsumer perceptionambiguityfree availability

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether “Peach Pearl” is registrable for tea despite descriptiveness objections.

Extracted holding

No. The sign describes tea by reference to form and flavor and is therefore excluded from registration.

Extracted reasoning

The word combination can be understood as a description of tea shaped like pearls and flavored with peach, or of bubble tea containing pearls/popping bobas with peach flavor. At least one descriptive meaning is sufficient under the absolute grounds exclusion.

Key legal question

Whether the sign lacks distinctive character for tea.

Extracted holding

Yes, no trade-mark source-indicating function is apparent for tea.

Extracted reasoning

Because the sign has clear descriptive meanings in relation to tea, the public would not perceive it as an indication of commercial origin.

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