Interim suspension of physician license revocation

BVerfG 1 BvR 1657/17Bverfg / 1. Senat 1. KammerAug 1, 2017Granted

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Omnilex summary

The Federal Constitutional Court granted interim relief in a constitutional complaint against the revocation of a physician's licence for unworthiness. Applying the usual balancing test under § 32 BVerfGG, it held that the complaint was neither obviously inadmissible nor manifestly unfounded. Because immediate enforcement would cause the applicant serious and largely irreparable professional and economic harm, whereas a temporary suspension would only delay the public interest in protecting trust in the medical profession, the Court ordered provisional suspension of the revocation for up to six months. The Land Niedersachsen was ordered to reimburse the necessary expenses.

Omnilex headnote

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung gegen Vollziehung des Widerrufs einer Approbation; bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen der Nichterlassung der Anordnung mit den Nachteilen ihres Erlasses abzuwägen. Die Verfassungsbeschwerde bleibt außer Betracht, sofern sie nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Bei drohenden schweren und nahezu irreparablen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteilen des Betroffenen kann die Vollziehung eines Approbationswiderrufs vorläufig ausgesetzt werden, wenn demgegenüber der verfolgte Gemeinwohlbelang nur zeitlich aufgeschoben wird (vgl. Erwägung der Folgenabwägung). Die Auslagenerstattung richtet sich nach § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Full text

BVerfG — 1 BvR 1657/17, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2017-08-01

Aktenzeichen: 1 BvR 1657/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170801.1bvr165717

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO, § 5 Abs 2 S 1 BÄO

Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 12. Juli 2017, Az: 8 LA 39/17, Beschlussvorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 31. Januar 2017, Az: 7 A 2236/15, Urteilnachgehend BVerfG, 8. September 2017, Az: 1 BvR 1657/17, Nichtannahmebeschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung des Widerrufs der Approbation eines Arztes - Folgenabwägung

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides des Niedersächsischen Zweckverbands zur Approbationserteilung (NiZzA) vom 4. Mai 2015 - St - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf einer Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

II.

2 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>).

3 2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden dem Beschwerdeführer durch die Vollziehung des Widerrufs der Approbation schwere und nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, würde der mit den angegriffenen Entscheidungen angestrebte Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft nicht vereitelt, sondern nur aufgeschoben.

4 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

5 4. Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Keywords

interim reliefbalancing of interestsmedical licenserevocationirreparable harmconstitutional complaintcost reimbursement

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Key legal question

Whether the enforcement of the revocation of the physician's license should be suspended by interim order pending the constitutional complaint.

Extracted holding

The Court suspended enforcement of the revocation until the constitutional complaint is decided, for a maximum of six months.

Extracted reasoning

The complaint was neither manifestly inadmissible nor manifestly unfounded. On balance, the serious and largely irreparable professional and economic disadvantages to the applicant if enforcement continued outweighed the temporary postponement of the public interest in protecting trust in the medical profession.

Key legal question

Who bears the necessary expenses of the interim proceedings.

Extracted holding

The Land Niedersachsen must reimburse the applicant's necessary expenses for the interim proceedings.

Extracted reasoning

The expense order follows from the statutory rule on reimbursement in interim constitutional proceedings.

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