Witness oath in tax proceedings

BFH V B 77/11Bfh / Division 5Feb 17, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The BFH dismissed the tax complaint against the FG judgment. The appellant argued that the FG should have sworn the witnesses A and B and should have taken expert evidence on whether an offer by Firma X corresponded to the later contract. The court held that the refusal to swear the witnesses was within the FG's discretion and that the complaint on omitted evidence was insufficiently substantiated because it did not explain what decisive facts the expert opinion would have established.

Omnilex headnote

§ 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO; Vereidigung von Zeugen und eingeschränkte Kontrolle durch das Revisionsgericht. Ein Zeuge ist nur zu beeiden, wenn das Gericht die Beeidigung wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien nicht verzichten. Die Entscheidung, von der Beeidigung abzusehen, unterliegt nur einer begrenzten Überprüfung dahin, ob das Tatsachengericht das ihm eingeräumte Ermessen verkannt oder missbräuchlich ausgeübt hat (consid. 3). Eine auf Verletzung der Sachaufklärungspflicht gestützte Rüge ist nur schlüssig, wenn substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen eine Beweiserhebung ergeben hätte und weshalb diese nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (consid. 4).

Full text

BFH — V B 77/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-17

Aktenzeichen: V B 77/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 82 FGO, § 391 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. Juli 2011, Az: 16 K 78/09, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Zur Vereidigung von Zeugen

Leitsatz

  1. NV: Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht die Beeidigung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.

  2. NV: Der BFH darf die Entscheidung des FG, nicht zu beeiden, nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das FG die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil trotz eines entsprechenden Antrags die Vereidigung der Zeugen A und B unterblieben sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

3 Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 der Zivilprozessordnung ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht die Beeidigung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Der Bundesfinanzhof (BFH) darf die gerichtliche Entscheidung, nicht zu beeiden, nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das FG die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 2009 IX B 197/08, BFH/NV 2009, 1129; vom 7. Oktober 2008 I B 110/08, juris; vom 13. März 1995 XI B 73/94, BFH/NV 1995, 906). Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das FG hat im Urteil den Verzicht auf die Beeidigung damit begründet, dass ein erkennbarer Grund für eine Falschaussage nicht vorgelegen habe und beide Zeugen während ihrer Vernehmung keinen Anhaltspunkt geboten hätten, wonach ihre Aussagen unzutreffend sein könnten. Daraus ergibt sich, dass das FG die Grenzen seines Ermessens erkannt und dieses nicht missbräuchlich außer Acht gelassen, sondern vielmehr ausgeübt hat.

4 2. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, "... durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob das Angebot, das die Firma X unter dem 31. März 1995 für das Bauvorhaben Y gemacht hat, inhaltlich dem entspricht, was Bestandteil des nachfolgenden Vertrages geworden ist". Mit dem Vorbringen, das FG hätte insoweit Beweis erheben müssen, rügt die Klägerin die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO). Insoweit hätte es jedoch eines substantiierten Vortrags bedurft, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919; vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 22. Mai 2007 X B 143/06, BFH/NV 2007, 1692). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.

Keywords

witness oathdiscretionduty to clarify factsexpert evidenceprocedural errortax proceedings

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the FG committed a procedural error by not swearing witnesses A and B despite a request.

Extracted holding

No procedural error was shown; the FG had recognized and exercised its discretion when it declined to administer an oath.

Extracted reasoning

Under § 82 FGO in conjunction with § 391 ZPO, a witness is to be sworn only if the court considers it necessary and the parties do not waive the oath. BFH reviews such refusal only for misuse or misapprehension of discretion. The FG justified the waiver by the absence of any apparent reason for false testimony and no indication during questioning that the statements were inaccurate.

Key legal question

Whether the FG violated its duty to clarify the facts by not ordering an expert opinion on the contract content compared with Firma X's offer of 31 March 1995.

Extracted holding

No substantiated procedural complaint was made.

Extracted reasoning

A complaint based on failure to take evidence requires specific submission of what decisive facts further evidence would likely establish and why this could lead to a different result under the court's substantive view. The complaint lacked such particulars.

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