Denial of hearing not due to refusal to postpone hearing

BFH IX B 63/13Bfh / Division 9Sep 13, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Fiscal Court dismissed the complaint against the FG Düsseldorf judgment. It held that the rejected recusal motion did not show a manifestly unlawful or arbitrary refusal. The court also found no violation of the right to be heard from refusing to postpone the hearing: the plaintiffs had been properly summoned, their counsel did not appear, and the medical evidence did not establish that the second plaintiff was unable to attend. A mere recommendation to consider postponement did not amount to an order for personal appearance.

Omnilex headnote

Art. 103 Abs. 1 GG; § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO; refusal to postpone a hearing and right to be heard. A postponement is required only if substantial reasons are credibly shown; the court must then exercise no real discretion and grant the request to safeguard the right to be heard. However, the protection of hearing is limited by the parties’ duty to cooperate; it is generally not violated where a properly summoned party, despite personal impediment, fails to appear and is not represented by counsel. A mere indication that personal attendance would be advisable does not constitute an order for personal appearance, and a medical certificate that speaks only of reduced resilience or an acute psychological crisis does not necessarily establish inability to attend the hearing.

Full text

BFH — IX B 63/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-13

Aktenzeichen: IX B 63/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 119 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO, § 227 ZPO

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 11. März 2013, Az: 10 K 3280/10 E, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Ablehnung einer Terminsverlegung

Leitsatz

NV: Eine geminderte seelische Belastbarkeit des fachkundig vertretenen Klägers zwingt das Gericht grundsätzlich nicht zur Terminsverlegung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten kann durch seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das finanzgerichtliche Urteil ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2 1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Besetzungsrüge hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich ihrem Beschwerdevorbringen entnehmen ließe, dass der unanfechtbare Beschluss des Finanzgerichts (FG) über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich gewesen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2012 VII B 183/11, BFH/NV 2013, 208, m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Vielmehr ist dem Beschluss des FG über die Ablehnung des Befangenheitsantrags der Kläger schlüssig zu entnehmen, weshalb im Streitfall nicht von einer Befangenheit des Vorsitzenden auszugehen ist.

3 2. Der Anspruch des Klägers zu 2. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) ist durch die versagte Terminsverlegung nicht verletzt.

4 Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das FG aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Diese erheblichen Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Wenn erhebliche Gründe vorliegen, verdichtet sich das Ermessen des FG zu einer Rechtspflicht, das heißt, der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür nach den Umständen des Falls, insbesondere dem Prozessstoff oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten erhebliche Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Gründe muss das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2012 VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225, m.w.N.).

5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist andererseits nicht verletzt, wenn der Beteiligte nicht jede zumutbare Gelegenheit wahrgenommen hat, sich Gehör zu verschaffen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör wird begrenzt durch die Mitverantwortung der Beteiligten (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2012 IX B 179/11, BFH/NV 2012, 1633; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 58). Danach haben die Beteiligten alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Beteiligte trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung bei eigener Verhinderung nicht wenigstens durch den bereits bestellten Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird dadurch entsprochen, dass sich der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung äußern kann (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2012 I B 22/12, BFH/NV 2013, 389). Laut Sitzungsprotokoll vom 11. März 2013 ist für die Kläger und ihren Prozessbevollmächtigten niemand erschienen, auch nicht der Prozessbevollmächtigte. Damit sind die Kläger ihrer Prozessverantwortung nicht nachgekommen.

6 Daran ändert im Streitfall auch der Hinweis des Vorsitzenden nichts, das Erscheinen des Klägers zu 2. sei ratsam. Das persönliche Erscheinen des Klägers hat das FG nicht angeordnet. Dass das FG das Erscheinen des Klägers persönlich für ratsam erklärt hat, steht der Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht gleich. Das FG hat eindeutig signalisiert, dass das persönliche Erscheinen nicht erforderlich sei. Die Begründung des FG, der Kläger zu 2. sei nur deshalb geladen worden, weil er seinen Wohnsitz in der Nähe des Gerichts habe und die Kläger damit im Fall seines Erscheinens auch persönlich vertreten gewesen wären, ist vertretbar. Dass das FG das persönliche Erscheinen eines Klägers nicht anordnet, stellt selbst keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (BFH-Beschluss vom 20. August 2010 IX B 41/10, BFH/NV 2010, 2239).

7 Im Übrigen musste das FG das ärztliche Attest der Fachärztin für Psychiatrie nicht dahin verstehen, dass der Kläger zu 2. den anberaumten Termin nicht hätte wahrnehmen können. Vielmehr befand sich der Kläger an diesem Tag lediglich in einer akuten psychischen Krise mit der Folge einer geminderten seelischen Belastbarkeit, weshalb die Fachärztin um ein "Überdenken" des Termins gebeten hat. In Betracht wäre danach jedenfalls auch ein Erscheinen des Klägers unter Berücksichtigung seiner geminderten seelischen Belastbarkeit gekommen. Das parallele hausärztliche Attest, wonach der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung nicht teilnehmen könne, wiegt demgegenüber, da es unspezifiziert und nicht vom Facharzt erstellt ist, weniger schwer.

Keywords

right to be heardpostponement of hearingmedical certificateparty responsibilityrecusal motiontax procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the FG panel was improperly composed because the recusal motion was rejected.

Extracted holding

No. The recusal decision was not shown to be blatantly unlawful or arbitrary.

Extracted reasoning

A challenge to the composition only succeeds if the rejection of the recusal motion was not merely wrong but manifestly unlawful and therefore arbitrary; that threshold was not met.

Key legal question

Whether refusal to postpone the hearing violated the second plaintiff's right to be heard.

Extracted holding

No. The denial of postponement did not breach the right to be heard.

Extracted reasoning

Although Article 103(1) GG and Sections 155 FGO, 227 ZPO require postponement when substantial reasons are credibly shown, the party's responsibility to secure participation also matters. Here, the party did not appear and was not represented by counsel, despite proper notice. A recommendation that personal attendance would be useful was not an order to appear personally, and the medical certificates did not clearly show inability to attend at all.

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