Draft FNP plans create no balancing interests before public disclosure

BVerwG 4 BN 29/11Bverwg / Division 4Jan 18, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court rejected the complaint against the non-admission of revision. The applicants had argued that a draft amendment to the land-use plan, already internally coordinated and based on a planning resolution, created balancing-relevant interests for a neighboring zoning plan. The court held that this question was not generally decisive here. Draft plans whose fate is still uncertain are normally disregarded; in any event, effects of a FNP under preparation are not relevant before the disclosure and authority-participation stage. The court also held that the applicants’ further factual objections could not support a fundamental-significance complaint.

Omnilex headnote

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Revision im Normenkontrollverfahren. Entwürfe bzw. sich erst in Aufstellung befindliche Flächennutzungspläne sind als bloß zukünftige, in ihrem Bestand noch ungewisse Planungen grundsätzlich unbeachtlich. Abwägungserhebliche Belange können hieraus erst ausnahmsweise erwachsen, wenn der Planinhalt bereits sehr konkret ist und das Verfahren jedenfalls das Stadium der Offenlage und Behördenbeteiligung erreicht hat; vor Durchführung des Anregungsverfahrens scheidet eine solche Wirkung regelmäßig aus. Auch mittelbar erst in späteren, anderen Planungsverfahren realisierte Betroffenheiten sind grundsätzlich nicht abwägungserheblich (vgl. consid. 4).

Full text

BVerwG — 4 BN 29/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-18

Aktenzeichen: 4 BN 29/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 7 BauGB, § 47 Abs 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 3. Mai 2011, Az: 3 K 20/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Abwägungserhebliche Auswirkung von sich in der Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplänen

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

2 Die Antragsteller werfen die Frage auf, ob aus der Tatsache, dass im Verfahren zur Änderung eines Flächennutzungsplans schon ein Aufstellungsbeschluss vorliegt mit konkreten Angaben zur Nutzung und darauf aufbauend diese Darstellungen bereits Grundlage vorhabenbezogener Bebauungspläne geworden sind, die von der Gemeinde bereits intern mit der Landesplanung und den Fachbehörden sowie Projektentwicklern abgestimmt wurden, auch schon vor der Offenlegung zur Bürgerbeteiligung abwägungserhebliche Belange für benachbarte Bebauungsplangebiete resultieren.

3 In dieser Allgemeinheit würde sich die aufgeworfene Frage nicht stellen. Der Fragestellung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der für Grundstücke westlich von ihrem eigenen Grundstück im Wesentlichen ein allgemeines Wohngebiet sowie südlich ihres Grundstücks den Ausbau der M. Straße und deren Verknüpfung mit der L. Chaussee, einer Durchgangsstraße, vorsieht. Überdies liegt die Immobilie der Antragsteller mit einem geringen Umfang innerhalb des Plangebiets. Das Oberverwaltungsgericht hat ihren Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2a VwGO als unzulässig abgewiesen, da sie bei der Planaufstellung überhaupt keine Einwendungen erhoben haben (UA S. 10). Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller, sie hätten erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erkennen können, dass eine andere Planung für die südlich der M. Straße liegenden Flächen vorgesehen sei und sie dadurch in eigenen abwägungserheblichen Belangen bei der Aufstellung des den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Bebauungsplans betroffen seien, befasst sich das Oberverwaltungsgericht dann mit der Frage, ob ein Fall vorliegt, in dem es an der Voraussetzung fehlt, dass die Antragsteller ihre Belange hätten rechtzeitig geltend machen können. Eine Berücksichtigung solcher verspätet vorgebrachter Gesichtspunkte setzt nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall voraus, dass sich gewissermaßen nachträglich ein abwägungserheblicher Belang ergeben habe (UA S. 11). Nur in Bezug auf diese vom Oberverwaltungsgericht dargestellte besondere Situation könnte die aufgeworfene Frage überhaupt eine entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen.

4 Das Oberverwaltungsgericht sieht es ferner zugunsten der Antragsteller als grundsätzlich denkbar an, dass Darstellungen in einem Flächennutzungsplan für benachbarte Grundstücke, die nicht im Bebauungsplangebiet liegen, oder Festsetzungen in benachbarten Bebauungsplangebieten im genannten Sinn (nachträglich) abwägungserhebliche Belange begründen könnten (UA S. 12). Dies setze aber voraus, dass der Flächennutzungsplan bereits sehr konkrete Darstellungen enthalte. Derartige Wirkungen seien jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren noch nicht einmal das Stadium der Offenlage und Behördenbeteiligung erreicht habe. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wirft keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Fragen auf. Danach sind Entwürfe zu Flächennutzungsplänen, deren "Schicksal noch ungewiss ist" und die "in der Zukunft liegen", außer Betracht zu lassen. Flächennutzungspläne, die sich in der Aufstellung befinden, können sich als Belang jedenfalls dann nicht auswirken, wenn das Anregungsverfahren noch nicht durchgeführt worden ist (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - BRS 66 Nr. 11; Beschluss vom 9. August 1976 - BVerwG 4 B 153.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 129). Nicht abwägungserheblich sind überdies grundsätzlich solche Betroffenheiten, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren (Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 - BauR 2011, 1947).

5 Im Übrigen entziehen sich die Einzelheiten der gemeindlichen Meinungsbildung einer grundsätzlichen Klärung. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ihre eigene Würdigung der Vorgänge vorträgt, stützt sie sich auf tatsächliche Abläufe, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat und die im Rahmen einer Grundsatzrüge ohnehin nicht berücksichtigt werden können.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Keywords

planning lawzoning planland-use planbalancing interestspublic participationleave to appealfundamental significance

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Key legal question

Whether leave to appeal should be granted for fundamental significance because a draft FNP amendment can already create balancing-relevant interests before disclosure and public participation.

Extracted holding

No. In the circumstances described, the question was not decisive in the required generality; draft FNP effects are not balancing-relevant before the plan has reached at least the disclosure and authority-participation stage.

Extracted reasoning

The asserted effects depend on a very specific factual setting. As a rule, drafts whose fate is still uncertain and which lie in the future are to be disregarded. A plan in preparation cannot influence balancing before the consultation procedure has been carried out; later realized impacts in other, usually later, planning procedures are also generally not balancing-relevant.

Key legal question

Whether the applicants could rely on later-emerging balancing-relevant interests despite not having raised objections during plan preparation.

Extracted holding

No independent ground for leave to appeal was shown. The applicants' arguments relied on factual developments not established by the appellate court and therefore could not support a fundamental-significance complaint.

Extracted reasoning

The challenge to the appellate court's assessment was fact-specific and outside the scope of a fundamental-significance review.

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