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4 A 421/25 HAL•VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2026-06-30, 4 A 421/25 HAL
4 A 421/25 HALAdministrative Court / Chamber 4Jun 30, 2026
1. Auch in bereits anhängigen Verfahren ergeben sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO). 2. Atheisten droht in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne der Art. 3 Nr. 5, Art. 13 StatusVO. 3. zur aktuellen Lage in Syrien, Gouvernement Hasaka
Entscheidungsdatum: 2026-06-30
Aktenzeichen: 4 A 421/25 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2026:0630.4A421.25HAL.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, § 87e Abs 2 AsylVfG 1992, Art 18 EUV 2024/1347, Art 13 EUV 2024/1347
Auch in bereits anhängigen Verfahren ergeben sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO).
Atheisten droht in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne der Art. 3 Nr. 5, Art. 13 StatusVO.
zur aktuellen Lage in Syrien, Gouvernement Hasaka
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten.
2 Der im Jahr 1989 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 15. April 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. April 2024 bei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
3 Bei der am 22. Mai 2024 durch das Bundesamt durchgeführten Anhörung gab der Kläger an, er stamme aus der Provinz Hasaka, aus Ad Darbasiyah. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise im Februar 2024 aufgehalten und gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Frau, seinem Kind, seiner Schwester und seinem Bruder gelebt. Er habe weiterhin Kontakt zu seinen Eltern und in Syrien lebe der Rest der Familie. Nach dem Abitur habe er an der Universität in Aleppo ein Studium der Literatur und Sprachen auf Lehramt begonnen. Zudem habe er zwei Jahre als Friseur und anschließend bei seinem Vater im Gemüseladen als Verkäufer gearbeitet. Er habe keinen Wehrdienst geleistet, sei jedoch gemustert worden und habe ca. im Jahr 2008 einen Einberufungsbefehl erhalten. Wegen seines Studiums habe er die Wehrpflicht aufschieben können. Nach seinem Studium habe er keinen erneuten Einberufungsbefehl erhalten. Zudem habe er sich nach seinem Studium im kurdisch verwalteten Gebiet aufgehalten und sei deshalb nicht eingezogen worden. Eine Mitgliedschaft in einer politischen Organisation oder anderen nichtstaatlichen Stellen habe nicht vorgelegen; auch eine eigene politische Betätigung wurde verneint. Er sei aufgrund der bevorstehenden Einziehung zum Wehrdienst aus seinem Heimatland ausgereist. Zudem sei die Freie Syrische Armee im 50 Minuten entfernten Ras al Ain gewesen. Bei einem dortigen Aufenthalt wäre er als Kurde sofort getötet worden. Er habe Angst gehabt und sei deshalb ausgereist. Die PKK habe ihn ab September 2023 bis Januar 2024 mehrere Male gesucht. Es sei ihm immer wieder gelungen, aus dem Hinterausgang seines Hauses oder seines Geschäfts zu fliehen, ohne dass man seiner je habe habhaft werden können. Er selbst habe keine Probleme mit der PKK gehabt, sie haben nur vom ihm gewollt, dass er eine Waffe trage und kämpfe. Sein Bruder sei jedoch nicht durch die PKK einberufen worden, da die PKK ihn nicht gewollt und nicht nach ihm gesucht habe, weil er zu alt für sie gewesen sei. Sein Bruder sei zum Zeitpunkt der Anhörung 42 Jahre alt gewesen. Für den Fall der Rückkehr nach Syrien befürchte er, durch die PKK, das syrische Regime und die Freie Syrische Armee, die sich in Ras al Ain aufhalte, getötet zu werden.
4 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2025 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und die Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5 S. 1). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Nr. 5 Sätze 2 und 3). Die durch die Bekanntgabe in Lauf gesetzte Ausreisefrist setzte es bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Nr. 5 S. 4). Überdies ordnete es ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise und Aufenthaltsverbot an (Nr. 6).
5 Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei kein Flüchtling. Fluchtgründe, die sich auf die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Syrien bezögen, stellten keine Verfolgungshandlungen dar. Der Kläger sei deshalb nicht vorverfolgt ausgereist. Dem Kläger drohten auch bei einer Rückkehr in das Herkunftsland keine Verfolgungshandlungen. Nach dem Sturz der Assad-Regierung sei die Wehrpflicht abgeschafft worden. Auch die vom Kläger vorgetragene Entziehung von einer unter der Assad-Regierung bestehenden Wehrdienstpflicht führe nicht zu einer Verfolgung. Insoweit habe sich die Sachlage in Syrien dauerhaft und nachhaltig geändert. Auch sein Vorbringen, er sei aufgrund der Rekrutierung durch kurdische Gruppierungen aus seinem Heimatland ausgereist, rechtfertige keine andere Einschätzung. Die Befürchtungen des Klägers, bei einer Rückkehr nach Syrien durch die PKK, das syrische Regime oder die Freie Syrische Armee getötet zu werden, weil er sich dem Wehrdienst entzogen und nicht zur Waffe gegriffen und mitgekämpft habe, könne nicht nachvollzogen werden. Der Kläger könne in Bezug auf die PKK bereits nicht plausibel erklären, wie die PKK, die ihn mehrere Male über Monate hinweg aktiv gesucht habe – bei ihm zuhause und in seinem Geschäft – seiner nie habe habhaft werden können. Er selbst habe keine Probleme mit der PKK gehabt. Zudem sei es wenig nachvollziehbar, wie ein aktives Interesse am Kläger und monatelange Suche nach ihm bestanden haben könne, wenn zugleich sein Bruder, der nur wenige Jahre älter als der Kläger sei, nie durch die PKK behelligt worden sei und bis heute in seinem Heimatort leben könne. Eine tatsächliche Verfolgung des Klägers unter Berücksichtigung seiner Ausführungen sei weder plausibel noch könne angenommen werden, dass seine Angaben auf tatsächlichen Begebenheiten beruhen. Insgesamt sei das Vorbringen mit Zweifeln behaftet, die er nicht im Stande sei, auszuräumen. Es könne festgestellt werden, dass weder die geltend gemachten Bedrohungen durch staatliche Verfolgungsakteure zum derzeitigen Zeitpunkt noch bestehen noch Bedrohungen durch Dritte glaubhaft und nachvollziehbar seien. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der kurdischen Volkszugehörigkeit und islamischen Religionszugehörigkeit ersichtlich. Dem Kläger sei auch nicht der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Er müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten. Zwar sei davon auszugehen, dass in Teilen Syriens ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Der Grad willkürlicher Gewalt erreiche aber nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Dass seine Familie noch immer in Syrien lebe, spreche ebenfalls gegen eine Schutzgewährung. Eine stärkere Betroffenheit durch konfliktbedingte Gefahren ergebe sich auch nicht aus der beruflichen Situation des Klägers. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Lage in Syrien stelle sich nicht so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für die syrische Bevölkerung regelmäßig nicht zu erwarten wäre. Zwar sei die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien weiterhin desolat, insgesamt zeichne sich jedoch ein wirtschaftlicher Aufschwung ab, von dem auch zurückkehrende Personen profitieren könnten. Es bestehe auch die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen. Der Kläger sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe die Schule insgesamt 12 Jahre besucht und anschließend begonnen zu studieren. Er beherrsche die Landessprache Arabisch und Kurdisch-Kurmanci in Wort und Schrift. In der Vergangenheit habe er bereits erste berufliche Erfahrungen sammeln können. So habe er seinen Lebensunterhalt in Syrien als Friseur und als Verkäufer verdient. Weiter könne er bei einer Heimkehr nach Syrien auf ein familiäres Netz zurückgreifen. Neben seinen Eltern, die in seinem Heimatort wohnhaft seien, lebten in seinem Heimatland noch seine Geschwister, seine Frau und sein Kind. Ihm seien die kulturellen und gesellschaftlichen Umstände in Syrien durchaus bekannt. Es sei ihm gelungen, bis nach Europa zu reisen und sich auf der Reise und hier zu versorgen. Dies zeuge von sozialen Kompetenzen wie Durchsetzungsvermögen und Selbstbewusstsein. Weiter hervorzuheben sei hier, dass es ihm auch möglich gewesen sei, sich auch außerhalb seines Herkunftsorts, z.B. in Deutschland, in einer anderen Kultur und in einem anderen Sprachbereich, zu behaupten und zu bestehen. Deshalb sei auch eine Abschiebungsandrohung zu erlassen gewesen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruhe auf § 11 Abs. 1, die Befristung auf § 11 Abs. 2 AufenthG.
6 Der Kläger hat am 15. Dezember 2025 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
7 Er beruft sich darauf, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben drohe. Die Gefahr für Leib oder Leben stelle dabei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar, was – bei einer Rückführung – zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Eine Verfolgungshandlung liege daher vor. Er sei kurdischer Herkunft und von der PKK mehrfach aufgefordert worden, sich als Kämpfer der PKK anzuschließen. Da die PKK auch nach dem Machtwechsel in Syrien insbesondere im kurdischen Gebiet erheblichen Einfluss habe, bestehe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Ferner sei sein Heimatort weitgehend zerstört; eine Existenzgrundlage stehe ihm dort nicht zur Verfügung. Für ihn bestehe aufgrund der generellen Bürgerkriegssituation eine begründete Furcht vor direkter und indirekter Verfolgung. Die aktuelle wirtschaftliche Lage führe dazu, dass die Menschen in Syrien im Elend versinken. Der Alltag sei von Armut bestimmt, es gebe außerdem einen dramatischen Wassermangel und keinen sauberen Zugang zu sanitären Einrichtungen. Auch sei die Energieversorgung instabil und er könne keine medizinische Basisversorgung erhalten. Eine Rückführung würde ihn einem unzumutbaren Existenzminimum unterhalb der EMRK-Grenze aussetzen. In Syrien existiere weiterhin kein einheitlich funktionierender Staatsapparat, der Schutz vor Übergriffen gewähren könnte. Unterschiedliche Milizen, Sicherheitskräfte und Gruppierungen übten in verschiedenen Regionen faktische Herrschaft aus, wobei Personen, die sich nicht deren religiösen oder politischen Dogmen unterwerfen, Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien.
8 Er sei weder Muslim noch gehöre er einer anderen islamischen Glaubensrichtung an, sondern sei religionsfrei. Die Religionsfreiheit bzw. der Abfall vom Islam stelle in seinem Herkunftsland Syrien ein erhebliches asylerhebliches Merkmal dar. Ihm drohten aufgrund seiner Religionslosigkeit religiös motivierte Sanktionen bis hin zu schwersten Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Todesstrafe. Damit sei von einer Verfolgung wegen der Religion auszugehen. Die geschilderte Ablehnung der religiösen Regeln lasse ihn in den Augen der Milizen als Gegner erscheinen. Die Verfolgung gehe von militärischen und paramilitärischen Akteuren aus, die in den jeweiligen Gebieten die tatsächliche Herrschaft ausüben. Er gehöre einer ethnischen Minderheit an, was seine individuelle Gefährdungslage weiter verschärfe. Darüber hinaus sei er mit einer alawitischen Frau verheiratet. Er habe sie ohne Zustimmung ihrer Familie geheiratet, die hohe Ränge in der Armee und Sicherheitsdiensten bekleideten, weshalb es für ihn schwierig gewesen sei, in arabische Gebiete zu reisen. Seine Frau halte sich gemeinsam mit den mittlerweile zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (zum Zeitpunkt der Ausreise sei seine Frau schwanger gewesen) weiterhin in Syrien auf. Zudem befürchte er, dass er wegen seines Abfalls vom Islam gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern von seinem Vater aus der elterlichen Wohnung gewiesen werde, in der die Familie gegenwärtig lebe. Er könne in keiner Region des Landes einen verlässlichen Schutz vor Übergriffen erwarten. Die Sicherheitslage sei landesweit prekär. Zudem habe er an Protesten gegen das Assad-Regime teilgenommen, weshalb er gesehen habe, dass Kommilitonen schwer geschlagen worden seien.
9 Hilfsweise sei ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen. In Syrien seien weiterhin innerstaatliche bewaffnete Konflikte, willkürliche Gewalt, Angriffe auf Zivilisten und systematische Menschenrechtsverletzungen Alltag. Die Rückkehr würde aufgrund der instabilen Verhältnisse eine erhebliche individuelle Gefahr darstellen und ihn einer realen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzen.
10 Es bestehe ein nationales Abschiebungsverbot. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe er zu verwahrlosen, da die aktuelle wirtschaftliche Lage des Landes dazu führe, dass er sich – aufgrund der fehlenden eigenen Finanzierung – weder um eine Unterkunft noch um Arbeit bemühen könne und somit gezwungen sein werde, auf der Straße zu leben. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien in die Obdachlosigkeit, was eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK darstelle.
11 Der Kläger beantragt,
12 ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
13 hilfsweise,
14 subsidiären Schutz zu gewähren,
15 und weiter hilfsweise,
16 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen
17 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Sie verweist auf die Ausführungen im Bescheid 5. Dezember 2025. Ergänzend trägt sie vor, die Sicherheitslage sei zwar weiterhin volatil und im Gouvernement Hasaka seien weiterhin verschiedene Milizen und Gruppen aktiv, die Zahl der Sicherheitsvorfälle in der Region Hasaka nehme jedoch stetig ab. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 seien 12 Todesfälle verzeichnet worden, was im Vergleich zu der Bevölkerungszahl einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner entspreche. Bei Bewertung der einzelnen Umstände seien beim Kläger keine gefahrerhöhenden Umstände gegeben, da er politisch nicht aktiv und auch sonst nie im Fokus möglicher Verfolgungsakteure gewesen sei. Auch die alawitische Religionszugehörigkeit der Ehefrau begründe keine erhöhte Verfolgungsgefahr, da sie sich auch heute noch in Syrien aufhalte und ihre Religionszugehörigkeit nicht zur Ausreise geführt habe. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die Gefährdungslage der ganzen Familie durch eine Rückkehr des Klägers nach Syrien erhöhe. Auch sei keine Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen des Abfalls vom islamischen Glauben gegeben. Der Abfall vom Glauben sei vom Kläger aus asyltaktischen Gründen vorgebracht worden, da der islamische Glaube durch ihn selbst im gesamten Asylverfahren angegeben und mehrfach bestätigt worden sei. Eine Apostasie sei nicht tiefgehend aufgeklärt worden. Zudem sei zu vermuten, dass der Kläger selbst bei Wahrunterstellung seinen Abfall vom Islam in Syrien nicht öffentlich machen oder offen ausleben werde.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichtes gewesen.
22 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23 Der Kläger hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter 1.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu unter 2.) und auch nicht auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG (dazu unter 3.). Die Abschiebungsandrohung (dazu unter 4.) und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter 5.). Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Dezember 2025 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
24 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG i.V.m. Art. 3 Nr. 5 VO und Art. 13 VO (EU) 2024/1347.
25 Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich gemäß § 3 S. 1 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111), nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347.
26 Die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1347, 22. Mai 2024) (StatusVO), berichtigt durch Beschlüsse 2025/90926 (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/90926, 25. November 2025) und 2026/90016 (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/90016, 13. Januar 2026), gilt gemäß ihrem Art. 42 S. 2 ab dem 12. Juni 2026.
27 Soweit § 87e Abs. 2 AsylG bestimmt, dass in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, Anwendung findet, ist diese Regelung dahin auszulegen, dass sie lediglich die wenigen in der StatusVO genannten Vorschriften betrifft, die auf die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1348, 22. Mai 2024) (AsylVfVO), berichtigt durch Beschluss 2025/90922 (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/90922, 25. November 2025), verweisen (Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4, Art. 19 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 StatusVO). Denn die Verordnung (EU) 2024/1348 gilt gemäß ihres Art. 79 Abs. 3 S. 1 lediglich für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Wenn sie aber für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge nicht gilt, laufen die Bezugnahmen in der StatusVO ins Leere und sind ebenso unanwendbar; dies stellt die Übergangsregelung in § 87e Abs. 2 AsylG klar.
28 Eine andere Auslegung des § 87e Abs. 2 AsylG n.F. – etwa dahingehend, dass die StatusVO nur dann gelten soll, wenn auch die Verordnung (EU) 2024/1348 gilt, d.h. für ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge – stünde der Anwendung der Regelungen der StatusVO auf den vorliegenden Fall schließlich auch nicht entgegen. Eine so verstandene Übergangsregelung stünde in Widerspruch zu den zwingenden Vorgaben der StatusVO, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut in Art. 42 S. 2 ab dem 12. Juni 2026 gilt und selbst keine Übergangsregelungen vorsieht. Die nationale Vorschrift in § 87e Abs. 2 AsylG n.F. erwiese sich mithin als evident europarechtswidrig, sodass sie kraft des inhärenten Anwendungsvorrangs des Unionsrechts durch das erkennende Gericht unangewendet zu bleiben hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1978 – Simmenthal, C-106/77). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass der Gesetzgeber nach einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 21/6393, Art. 10 Nr. 2) beabsichtigt, § 87e Abs. 2 AsylG n.F. mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 wieder aufzuheben (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25 – juris Rn. 14). Die Verordnung ist nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. In Art. 42 legt die Verordnung den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens unionsweit einheitlich und ausnahmslos auf den 12. Juni 2026 fest. Eine Differenzierung zwischen bereits laufenden Verfahren und neuen Anträgen sieht die Verordnung ab diesem Stichtag gerade nicht vor. Da die Verordnung (EU) 2024/1347 selbst keine anderweitige Übergangsregelung enthält, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie ab dem genannten Zeitpunkt sowohl auf alle noch nicht abgeschlossenen als auch auf alle danach eingeleiteten Asylverfahren vollumfänglich Anwendung findet (so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Juni 2026 – 7 K 3421/25.WI.A – juris Rn. 40 ff.; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Entsprechend regelt Artikel 41 UAbs. 1 S. 1 StatusVO die Aufhebung der zuvor geltenden Richtlinie 2011/95/EU zu diesem Datum. Raum für eine hiervon abweichende Regelung besteht nicht. Die VO (EU) 2024/1347 wird daher auch für Verfahren angewendet, die vor dem 12. Juni 2026 begonnen worden sind.
29 a. Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist Flüchtling im Sinne der Verordnung ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet.
30 Eine Handlung wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Buchstabe a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (Buchstabe b).
31 Art. 9 Abs. 2 StatusVO nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, darüber hinaus die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Abs. 2 fallen, sowie Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
32 Dabei muss gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen ein Zusammenhang bestehen.
33 Nach Art. 6 StatusVO kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure (Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dabei beinhaltet „erwiesenermaßen“ keine Übertragung der Beweislast auf den Asylbewerber, sondern bedeutet lediglich, dass es dem Asylbewerber obliegt, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunwilligkeit der genannten Akteure ergibt.
34 Geht die Verfolgung nicht vom Staat oder von Vertretern des Staats aus, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn der Antragsteller sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat (Art. 8 Abs. 1 StatusVO). Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen (Art. 8 Abs. 3 S. 1 StatusVO).
35 Geht die Verfolgung vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so ist davon auszugehen, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann; die Prüfung einer internen Schutzalternative findet in diesem Fall nicht statt (Art. 8 Abs. 2 S. 1 StatusVO). Eine solche Prüfung ist nur dann vorzunehmen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht (Art. 8 Abs. 2 S. 2 StatusVO).
36 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 5 Nr. 5 StatusVO (vormals Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU und Art. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 01. Juni 2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 22 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien – NVwZ 2008, 1330). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht.
37 Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Ausländer erneut solche Verfolgung droht (Art. 4 Abs. 4 StatusVO). Es besteht insoweit die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 15).
38 Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 1 StatusVO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A – juris Rn. 33).
39 b. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist (aa), noch, dass er bei einer (unterstellten) Rückkehr in sein Heimatland mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde (bb).
40 aa. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 StatusVO entnehmen, so dass ihm die hierin geregelte Beweiserleichterung nicht zugutekommt. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass der Asylbewerber bereits eine Verfolgung erlitten hat oder eine solche unmittelbar bevorstand (Funke-BD., in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Loseblattsammlung (Stand: November 2020), vor II-3, Rn. 346). Der Kläger ist in Syrien von keiner Verfolgungshandlung betroffen gewesen. Er hat sowohl gegenüber der Beklagten als auch im gerichtlichen Verfahren seine Flucht aus Syrien maßgeblich damit begründet, dass er wegen des Krieges geflohen sei. Hiermit hat er keine hinreichenden Gründe für eine bereits bestehende oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung glaubhaft gemacht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Einberufung durch die syrische Armee bevorstand. Der Kläger ist war gemustert worden und hatte ein Wehrdienstheft erhalten, er ist jedoch explizit aufgrund seines Studiums zurückgestellt bzw. zunächst befreit worden. Auch hat er nach seinem Studium nicht erneut einen Einberufungsbefehl erhalten. Dies lässt klar erkennen, dass er sich in Syrien bis zu seiner Ausreise keinem Verfolgungsdruck ausgesetzt gesehen haben kann.
41 bb. Es liegen zur Überzeugung der Kammer auch keine Nachfluchtgründe vor.
42 Gemäß Art. 5 Abs. 1 StatusVO kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (lit. a), oder auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind (lit. b). Beruht die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens auf Umständen, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen, so kann die Asylbehörde nach Art. 5 Abs. 2 StatusVO die Gewährung des internationalen Schutzes ablehnen, sofern jede getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“), der EMRK und der Charta vereinbar ist.
43 (1) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich im Wesentlichen, dass er keinen Wehrdienst geleistet habe, dass ihm jedoch im Fall einer Rückkehr die Zwangsrekrutierung oder eine Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges drohe. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung durch den syrischen Staat.
44 Einem männlichen Syrer drohte schon zu Zeiten des Assad-Regimes bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien nicht allein deshalb eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 8. März 2022 (3 L 74/21 – juris) unter umfassender Auswertung der damals aktuellen Erkenntnismittel und der hierzu ergangen Rechtsprechung in zusammenfassender Bewertung festgestellt, dass 1. aus dem Ausland zurückkehrende syrische Asylbewerber, die Syrien unverfolgt (illegal) verlassen haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nicht allein deswegen droht, weil sie aus Syrien ausgereist sind, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, 2. sowohl gewöhnlichen Wehrdienstentziehern, einschließlich derjenigen, die sich ihrer Einberufung als Reservist entzogen haben sowie einfachen Deserteuren, die sich lediglich vom Militärdienst entfernt haben und ins Ausland geflüchtet sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei hypothetischer Rückkehr eine Verfolgungsgefahr droht, jedenfalls in beiden Fällen im Hinblick auf diesen Personenkreis es an einer erforderlich Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund fehlt, und 3. jedenfalls mangels einer solchen Verknüpfung auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG a.F. vorausgesetzten Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes besteht. Auf die Gründe der zitierten Entscheidung wird verwiesen. Dieses Ergebnis entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte und der gefestigten Rechtsprechung der Kammer. Nach diesen Maßgaben hatte – jedenfalls bis zum 8. Dezember 2024 – der nicht gefahrerhöhenden Umständen unterliegende Kläger im Fall einer Rückkehr nicht mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung, sondern lediglich damit zu rechnen, unverzüglich eingezogen zu werden und zum Einsatz zu gelangen.
45 Die aktuellen Ereignisse in Syrien stützen die Annahme, dass dem Kläger keine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen der vorgetragenen Umstände droht, weil das Regime seit dem 8. Dezember 2024 gestürzt ist (vgl. ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad). Eine Einziehung zum Wehrdienst durch die neue syrische Regierung ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Syriens Übergangspräsident Al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf freiwilliger Basis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13). Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten sollen – sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien – von entsprechenden Amnestien profitiert haben und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die neue Übergangsregierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, von denen Gebrauch gemacht wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 164). Gemäß Art. 41 der Verfassungserklärung vom 13. März 2025 hat der Präsident, in Absprache mit dem Nationalen Sicherheitsrat, zwar zu Kriegszeiten nach wie vor die Möglichkeit, eine Generalmobilmachung anzuordnen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 7). Aus den Erkenntnismitteln lassen sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der syrische Übergangspräsident Al-Sharaa von der Befugnis zur Erklärung der allgemeinen Mobilmachung und des Krieges Gebrauch machen wird. Angesichts des Wegfalls der Wehrpflicht in den von der Übergangsregierung (formal) kontrollierten Gebieten in Syrien und der Umstellung des syrischen Verteidigungsapparates auf eine Freiwilligenarmee sowie des Fehlens von Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung Freiwilliger in der Herkunftsregion des Klägers ist es im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er zur Ableistung eines Militärdienstes (verpflichtend) herangezogen werden wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 163). Auch deshalb droht ihm bereits keine beachtlich wahrscheinliche Verwicklung in militärische Kampfhandlungen. Einer Auseinandersetzung mit der Frage einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen bedarf es daher nicht.
46 (2) Ebenfalls nicht flüchtlingsschutzrelevant ist eine vom Kläger befürchtete Zwangsrekrutierung durch kurdische Einheiten oder andere bewaffneten Gruppierungen auf lokaler Ebene.
47 Durch den Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 hat sich die politische und militärische Situation in Syrien grundlegend verändert. Die Kurden im Nordosten Syriens, im (ehemaligen) Gebiet der DAANES, stellten sich zunächst gegen die neue vorgestellte syrische Regierung, da das Kabinett nicht die Vielfalt des Landes widerspiegle. Am 10. März 2025 unterzeichneten der SDF-Oberbefehlshaber und der Übergangspräsident eine erste, relativ weitgehende Vereinbarung zur Integration der DAANES und der SDF in Regierungsstrukturen (euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 84 f.), jedoch kam es bis Jahresende zu keiner Einigung. Im Januar 2026 kam das Land durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten, an einen Wendepunkt. Das am 10. März 2025 erzielte Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Januar 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6. Januar 2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten. Am 16. Januar 2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Am 17. Januar 2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen der Übergangsregierung zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez Zor, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer Abdi am Abend des 18. Januar 2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez Zor akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen gegeben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. Am 24. Januar 2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25. Januar 2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben. Am 30. Januar 2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Diese sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Sie enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst außerdem u.a. die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung und die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 12, 13).
48 Anfang Februar 2026 kam es aufgrund des Waffenstillstandsabkommens vom 30. Januar 2026 zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze innerer Sicherheitskräfte wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Aufgrund der Vereinbarung vom 30. Januar 2026 verkleinerte sich der Umfang der (Halb-)Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wurde durch eine einheitliche Herrschaft der syrischen Regierung ersetzt (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 14). Seit Mitte Februar 2026 stehen nahezu 90 % unter der Kontrolle der Übergangsregierung (vgl. https://syria.liveuamap.com/de, abgerufen am: 30. Juni 2026).
49 Im jetzt noch verbliebenen DAANES-Verwaltungsgebiet existiert zwar eine Selbstverteidigungspflicht. Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 168 f.). Die Gesetzgebung erlaubt es Personen aber, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 171). BB.e Männer, die nicht dienen wollen, können legal alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (BFA, a.a.O., S. 172). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger dies verwehrt würde, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus gibt es keine eindeutigen Berichte in jüngerer Zeit, die von systematischen Zwangsrekrutierungen durch die SDF berichten (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. April 2025 – A 8 K 7034/24 – juris Rn. 47; VG Bremen, Urteil vom 5. November 2025 – 3 K 355/24 – juris). Selbst wenn dem Kläger eine Zwangsrekrutierung drohen sollte, ist aber jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er im Rahmen der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht Kriegsverbrechen oder vergleichbare Handlungen begehen müsste. Wehrpflichtige werden in der Regel nicht in Kampfsituationen eingesetzt. In der Vergangenheit gab es nur vereinzelt Fälle, in denen sie in Kampfsituationen verwickelt waren (vgl. auch VG Regensburg, Beschluss vom 30. Dezember 2025 – RN 11 S 25.34825 – juris). Überdies ist zu berücksichtigen, dass es im Januar 2026 zwischen der SDF und der Zentralregierung wie bereits erwähnt zu einer Vereinbarung kam, wonach die SDF in die syrische Armee integriert werden sollen (BFA, a.a.O., S. 12). Ungeachtet fortbestehender Spannungen und gegenseitigen Misstrauens hat der fortschreitende Integrationsprozess zu einer spürbaren Stabilisierung der regionalen Sicherheitslage geführt und das Risiko unkontrollierter Zwangsrekrutierungen weiter verringert. Angesichts des Wegfalls des Pflichtwehrdienstes in den von der Übergangsregierung (formal) kontrollierten Gebieten in Syrien, der Umstellung des syrischen Verteidigungsapparates auf eine Freiwilligenarmee, des Fehlens von Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung Freiwilliger und des umfassenden Waffenstillstandsabkommens droht dem Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr das Gouvernement Hasaka keine Heranziehung zum Militärdienst.
50 (3) Die vom Kläger geltend gemachte allgemein instabile Lage in Syrien begründet schon mangels Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr.
51 (4) Soweit sich der Kläger darauf beruft, er sei kurdischer Herkunft und von der PKK mehrfach aufgefordert worden, sich als Kämpfer der PKK anzuschließen, da er ansonsten getötet werde, fehlt es an der schlüssigen Darlegung einer zielgerichtet an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden Verfolgungshandlung. Der Kläger hat schon nicht nachvollziehbar geschildert, wie die PKK, die ihn mehrere Male über Monate hinweg aktiv gesucht haben soll, seiner nie habe habhaft werden können. Zudem hatte er vorgetragen, dass er nie Probleme mit der PKK gehabt habe.
52 (5) Auch der Umstand, dass sich der Kläger nach eigenem Bekunden und hier als gegeben unterstellt vom Islam abwendete und seither atheistisch lebe, begründet keine beachtlich wahrscheinliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
53 (a) Hinsichtlich der allgemeinen Situation von Atheisten in Syrien vor dem Sturz des Assad-Regimes bestanden für eine unmittelbare staatliche oder – soweit hier relevant – eine mittelbare durch nichtstaatliche Akteure hervorgerufene bzw. drohende Gruppenverfolgung wegen der Glaubensüberzeugung des Klägers keine beachtlichen Anhaltspunkte oder sind solche auch nur nachvollziehbar und auf Erkenntnisse gestützt vorgetragen (vgl. zum Atheismus auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2025 – 17 K 432/23.A, juris Rn. 14; 28 ff.; vgl. allg. zur Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13).
54 Unabhängig davon, ob er tatsächlich in den Jahren 2015 und 2016 atheistisch wurde, liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass er selbst durch das syrische Assad-Regime verfolgt worden ist. Konkrete Probleme mit dem syrischen Assad-Regime hat er insoweit nicht vorgetragen. Eine Verfolgung durch staatliche Stellen zur Zeit des Assad-Regimes war vor diesem Hintergrund nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch wenn (lediglich) die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, insbesondere zum Christentum, grundsätzlich verboten war, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Assad-Regime gezielt gegen die – zahlenmäßig nicht erfasste – „Gruppe der Atheisten“ vorgegangen ist und diese bestraft hat (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2025 – 17 K 432/23.A, juris Rn. 21 f.).
55 (b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach der Machtübernahme der HTS nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes aufgrund seiner Abwendung vom Islam und der Hinwendung zum Atheismus sowie der Nichtbefolgung von islamischen Glaubensregeln Verfolgung zu befürchten hat. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung im Sinne des Art. 3 Nr. 5, Art. 13 StatusVO durch den jetzigen syrischen Staat oder durch sonstige nichtstaatliche Akteure (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 30). Die neue syrische Führung hat zugesichert, dass die Rechte von Minderheiten gewahrt werden würden (vgl. euaa, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32.) Dass es sich hierbei nicht lediglich um Aussagen ohne Substanz handelt, wird auch dadurch deutlich, dass in der am 29. März 2025 vorgestellten syrischen Übergangsregierung mehrere Ministerposten an Personen, die einer entsprechenden Minderheit in Syrien angehören, vergeben wurden. Neben HTSnahen Personen wurden auch Vertreter der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit sowie eine politische Aktivistin und eine Christin in die Regierung aufgenommen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 31. März 2025, S. 8).
56 Auch in den verbliebenen Gebieten unter der Kontrolle der DAANES wird der Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den religiösen Überzeugungen der Syrer unterstützt. Ihr Hauptanliegen besteht darin, die Anerkennung und die Rechte der kurdischen Identität zu sichern, anstatt über die Rolle der Religion in der Regierungsführung zu diskutieren. Der Gesellschaftsvertrag bekräftigt die Gleichheit aller Bürger unabhängig von ihrer Religion und lehnt konfessionelle und ethnische Quoten ab. Die Klassifizierung von Bürgern nach Religion in offiziellen Dokumenten und bei Führungsernennungen wird abgelehnt. Das Dokument unterstützt nachdrücklich die Glaubens-, Gewissens- und Gedankenfreiheit, einschließlich des Rechts, die Religion zu wechseln, und des Rechts auf Atheismus. Es lehnt Blasphemiegesetze ab und gewährleistet gleichzeitig, dass staatliche Institutionen gegenüber religiösen Überzeugungen neutral bleiben. Religiösen und kulturellen Gruppen wird das Recht eingeräumt, unabhängige Institutionen zu gründen und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 237).
57 Soweit der Kläger wiederholt pauschal geltend gemacht hat, dass ein Religionswechsel in Syrien nicht in Ordnung sei und er deshalb Probleme bekommen würde, drängt sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Antwortverhalten des Klägers der Eindruck auf, er mache sich zwar allgemein Sorgen, ohne aber konkrete Umstände darzulegen. Sein Vortrag erschöpft sich in pauschalen Befürchtungen und Mutmaßungen, ohne aber konkrete Anhaltspunkte für diese zu benennen.
58 Das gilt auch in Bezug auf die von ihm befürchteten, nicht näher plausibilisierten Probleme mit seiner Familie oder der Familie seiner Frau. Es ist insbesondere schon nicht ersichtlich, dass die Kernfamilie des Klägers ihn trotz seiner Konversion zum Atheismus verstoßen hätte. Er erklärte, dass er zum damaligen Zeitpunkt nach seiner Entscheidung, atheistisch zu leben, Kontakt zu beiden Familien gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung gab er weiter an, sein Verhältnis zu seinen Eltern sei in Ordnung und seine Frau und die beiden Kinder würden noch bei ihnen leben. Auch hat er vorgetragen, dass seine Familie und die Familie seiner Frau Kenntnis davon hätten, dass er sich vom Islam abgewendet habe. Dies hat die Familie des Klägers jedoch offenbar nicht dazu veranlasst, seine Frau und die Kinder der Wohnung der Eltern zu verweisen. Vor diesem Hintergrund ist die geltend gemachte Befürchtung, im Falle seiner Rückkehr solle er getötet werden, um die Familienehre wiederherzustellen, weder nachvollziehbar noch geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen seiner Abkehr vom islamischen Glauben zu begründen.
59 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO.
60 a. Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Art. 3 Nr. 6 StatusVO bestimmt als „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
61 Als ernsthafter Schaden gilt dabei gemäß Art. 15 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Buchstabe a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Buchstabe b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Buchstabe c).
62 Gemäß Art. 18 StatusVO gelten die Art. 6, 7StatusVO entsprechend. Nach Art. 18 StatusVO muss gem. Art. 6 StatusVO der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (Buchstabe c).
63 Schutz nach Art. 18 StatusVO kann nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO nur derjenige beanspruchen, der stichhaltige Gründe für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht hat. Nach der zu § 4 Abs. 1 AsylG a.F., der seine Grundlage in der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QVR) fand, ergangenen Rechtsprechung gilt im Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab – ebenso wie im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO – der dargestellte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris. Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377, Rn. 22). Da der Verordnungsgeber den Text des Art. 2 lit. f) QVR ohne Anpassungen in die StatusVO übernommen hat, ist für die Beurteilung des subsidiären Schutzes weiterhin dieser Maßstab zu verwenden. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungsgründen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25 – juris Rn. 35).
64 b. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor.
65 aa. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß Art. 15 lit. a) StatusVO wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
66 bb. Auch ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Erkenntnismitteln, dass dem Kläger Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinn des Art. 15 lit. b) StatusVO mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Schwierige oder schlechte humanitäre Verhältnisse begründen nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 15 lit. b) StatusVO, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des Art. 6 StatusVO ausgehen. Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der derzeit herrschenden humanitären Lage sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr beruhen die derzeitigen Probleme auf einem Zusammentreffen vielfältiger Ursachen, etwa dem Zusammenbruch der Wirtschaft nach weit über zehnjährigem Bürgerkrieg, desolatem öffentlichen Haushalt, dem jahrelangen Mangel an Auslandsinvestitionen und Außenhandel, einer massiven Emigration von Arbeitskräften, der bürgerkriegsbedingten Zerstörung der Infrastruktur, unterschiedlich agierender Interessengruppen, einer hohen Arbeitslosigkeit sowie der Verschlechterung der wirtschaftlich-sozialen Lage auch durch Hyperinflation. Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 StatusVO bedarf es – wie bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG a.F. – einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, der die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 12 und Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 – juris Rn. 13). Daher können schlechte humanitäre Bedingungen wie vorliegend, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. b) StatusVO führen.
67 cc. Dem Kläger droht schließlich auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Art. 15 lit. c) StatusVO). Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers in der Provinz Hasaka derart hoch ist, dass der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
68 Bezugspunkt für die nach dieser Norm gebotene Gefahrenprognose ist – wie bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a.F. – der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – juris Rn. 35).
69 Gefahrerhöhende Umstände (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O., Rn. 20) liegen in der Person des Klägers nicht vor. Insofern muss auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein so hoher Gefahrengrad vorliegen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zur Ermittlung des Gefahrengrades bedarf es einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Für die Verfolgungsdichte beim subsidiären Schutz ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung. Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 1 B 85.21, juris Rn. 4 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – juris Rn. 31).
70 Der Kläger stammt – wie bereits dargelegt – aus der Ortschaft Ad Darbasiyah in der Provinz Hasaka. Vor diesem Hintergrund ist die Provinz Hasaka Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es.
71 Der Kläger ist kurdischer Volkszugehörigkeit und gehört damit in seiner Heimatregion zur Mehrheit. Das Gouvernement al-Hasaka, welches vormals der kurdisch verwalteten DAANES-Region angehörte und unter der Kontrolle der SDF stand, befindet sich infolge des Waffenstillstands- und Integrationsabkommens vom 30. Januar 2026 in einem Transformationsprozess. Die ehemals weitgehend autonome Kontrolle der SDF wurde zugunsten einer schrittweisen Übergabe an die syrische Übergangsregierung abgelöst; staatliche Sicherheitskräfte haben koordinierte Positionen in den urbanen Zentren wie al-Hasaka und Qamischli sowie an strategischen Kontrollpunkten übernommen. Ihr Auftrag war es, staatliche Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und den Flughafen, sowie die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen zu sichern. Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt (vgl. BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 61). Während die Lage in den Wochen unmittelbar nach dem Regimesturz Ende 2024 noch als relativ stabil galt, ist die gegenwärtige Situation durch die administrative und militärische Eingliederung der kurdischen Strukturen in den Zentralstaat geprägt. Die im Nordwesten an der Grenze zur Türkei gelegenen Teilgebiete verbleiben unter der Kontrolle der unterschiedlichen Milizen der Syrischen Nationalarmee (SNA), welche nunmehr formal in die neuen syrischen Regierungsstreitkräfte integriert sind, auf lokaler Ebene jedoch weiterhin ein hohes Maß an Autonomie aufweisen (vgl. ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen bezüglich der SDF und den kurdischen Gebieten vom 12. März 2026, S. 2).
72 Zwischen Mai und Dezember 2025 wurden in Hasaka 220 Gewaltvorfälle registriert, darunter 62 Gefechte, 17 Explosionen/Angriffe aus der Distanz und 141 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten. Die meisten Vorfälle ereigneten sich in Hasaka-Stadt, gefolgt von Qamishli, Ras al Ain und Al-Malikiyyah. Häufig waren die SDF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen oder ISIS beteiligt. Im Vergleich zum Vorjahr war ein Rückgang der Vorfälle zu verzeichnen, jedoch ohne klare Trendwende. Zu den dokumentierten Vorfällen zählen unter anderem Schusswechsel zwischen Armee und SDF (z.B. am 31. August 2025 bei Tal al-Laban mit mindestens zwei Verletzten) und Artilleriebeschuss am 4. Oktober 2025 bei Al-Tawilah (vgl. Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Country report January 2026, S. 85). Im letzten Quartal 2025 gab es 21 Todesopfer in der Provinz Hasaka, davon neun im Distrikt Hasaka. Am 6. Dezember 2025 töteten IS-Kämpfer zwei SDF-Kämpfer in Malha (Ras al Ain). Der Waffenstillstand zwischen der Übergangsregierung und der SDF wurde am 18. Januar 2026 vereinbart, jedoch kam es auch während der Waffenruhe zu gegenseitigen Angriffen, darunter am 29. Januar 2026 Drohnenangriffe des syrischen Militärs auf SDF-Stellungen im Umland von Al Qahtaniyah (Provinz Hasaka) (vgl. ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen bezüglich der SDF und den kurdischen Gebieten vom 12. März 2026, S. 2). Am 30. Januar 2026 wurde eine umfassende Vereinbarung zur Integration der kurdischen Institutionen in den syrischen Staat getroffen. Nach dem Waffenstillstand und der Vereinbarung vom 30. Januar 2026 zogen sich die SDF aus dem Al-Hol-Camp zurück, was zu einem kurzzeitigen Sicherheitsvakuum und Massenfluchten führte. Die syrische Regierung übernahm anschließend die Kontrolle über Hasaka und Qamishli (Einmarsch am 2. bzw. 3. Februar 2026) (vgl. ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen bezüglich der SDF und den kurdischen Gebieten vom 12. März 2026, S. 2 f.). Laut IOM blieb die Sicherheitslage in der Provinz Hasaka ab Mitte Februar 2026 „relativ stabil“, größere Kampfhandlungen wurden nicht mehr gemeldet, auch wenn in einzelnen Gebieten wie Ras al Ain weiterhin Spannungen bestanden (euaa, Query response on Syria: Military service, situation of Kurds, and security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, covering 1 October 2025 to 25. März 2026, S. 13).
73 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Sicherheitslage in Hasaka bis Ende Januar 2026 von Gewaltvorfällen geprägt war, darunter Gefechte zwischen Armee und SDF, Angriffe durch ISIS, Stammeskonflikte und gezielte Gewalt gegen Zivilisten. Der Waffenstillstand Ende Januar 2026 führte zu einem deutlichen Rückgang der Kampfhandlungen und einer relativen Stabilisierung der Lage, auch wenn einzelne Vorfälle und lokale Spannungen weiterhin vorkamen. Die Sicherheitslage ist zwar weiterhin volatil und im Gouvernement Hasaka sind weiterhin verschiedene Milizen und Gruppen aktiv, die Zahl der Sicherheitsvorfälle in der Region Hasaka nimmt jedoch stetig ab.
74 Diese Zahlen und Informationen zugrunde legend ist nach Einschätzung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass – ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände – wie beim Kläger – in der Herkunftsregion des Klägers eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dies gilt gerade mit Blick auf die jüngst erfolgten positiven Entwicklungen in der Region.
75 3. Der Kläger hat überdies keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
76 a. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor.
77 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In den Blick zu nehmen ist hier insbesondere Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Unter den Begriff der unmenschlichen Behandlung fallen primär die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht.
78 Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 12 m. w. N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU, C.K. u.a. – juris Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – Rn. 89 ff. und – C-163/17, Jawo – Rn. 90 ff., beide juris) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
79 Für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG genügt es jedoch nicht, dass durch die Abschiebung in den Zielstaat eine mit der EMRK unvereinbare Behandlung des Betroffenen nicht ausgeschlossen ist. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011-8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22. September 2009 – 30471/08 – (Abdolkhani und Karimnia/Türkei), InfAuslR 2010, 47; Urteil vom 17. Juli 2008 – 25904/07 – (NA./Vereinigtes Königreich), juris; Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 – (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140; Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 – (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334 sowie Urteil vom 06. Februar 2001 – 44599/98 – (Bensaid/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2002, 453). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – NVwZ 2011, 51 Rn. 22; VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 141-146).
80 Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten. Nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen.
81 Ein Ausländer muss sich auch auf die Inanspruchnahme solcher finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3, BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; VGH BW, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).
82 Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 14.24; Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26). Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.). Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 08. September 1992 – 9 C 8.91 – juris = BVerwGE 90, 364; Urteil vom 16. August 1993 – 9 C 7.93 – juris). Hierbei sind grundsätzlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nur, wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45/18).
83 Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab und unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel erscheint es trotz aller Defizite der humanitären Verhältnisse in Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung drohte. Die von der Rechtsprechung geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird im individuellen Fall des Klägers nicht erreicht.
84 aa. Die Lage in Syrien stellt sich auf Basis der einschlägigen Erkenntnismittel wie folgt dar:
85 Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 30 % kontinuierlich arbeiten, während 16 % Gelegenheitsjobs haben. 21 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 19 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (vgl. BFA, a.a.O., S. 405 f.). Gleichzeitig wird die Wohnsituation in Syrien als schwierig beschrieben (vgl. BFA, a.a.O., S. 414). Ein Drittel der Wohneinheiten (ca. 1,3 Millionen) wurde im Konflikt zerstört oder beschädigt (vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 71). Infolgedessen herrscht ein großer Mangel an Wohnraum, was im gesamten Land zu steigenden Immobilien- und Mietpreisen geführt hat. Je nach Region stiegen die Mieten um 10 bis 40 %.
86 Syrien hängt in großem Umfang von Nahrungsimporten ab. Für Schwankungen der globalen Rohstoffpreise und Wechselkurse war Syrien anfällig. Die galoppierende Inflation und die Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich verringert und Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich gemacht (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 99).
87 Der Zugang zu grundlegenden und unverzichtbaren Gesundheitsdienstleistungen und deren Funktionsfähigkeit sind im syrischen Gesundheitssektor weiterhin ernsthaft beeinträchtigt, was in erster Linie auf die weitreichenden Schäden und die Nichtbetriebsfähigkeit zahlreicher Gesundheitseinrichtungen zurückzuführen ist. Eine der größten Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind nach wie vor die hohen Kosten für Medikamente und Transport, da Patienten oft gezwungen sind, lange Wege zu Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen zurückzulegen. 59 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung, 84 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Betreuung und 79 % geben an, keinen Zugang zu medizinischer Notfallversorgung zu haben (vgl. BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 445 f.). Syrien leidet außerdem unter einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal, der durch niedrige Gehälter noch verschärft wird und den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen erheblich behindert. Ärzte, die in Gebieten wie Damaskus arbeiten, erhielten Berichten zufolge Monatsgehälter von nur 25 USD (vgl. BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 441).
88 Auch zu Beginn des Jahres 2026 war die humanitäre Lage in ganz Syrien weiterhin von akuten und sich ständig verändernden Bedürfnissen geprägt: Millionen von Menschen waren auf humanitäre Hilfe angewiesen, bedingt durch Bevölkerungsbewegungen, lokale Feindseligkeiten, strenge Winterbedingungen und eingeschränkte grundlegende öffentliche Dienstleistungen. In ganz Syrien sind schätzungsweise 5,54 Millionen Menschen weiterhin Binnenvertriebene, wobei über eine Million in mehr als 1.400 Binnenvertriebenenlagern leben; die überwiegende Mehrheit davon – etwa 78 Prozent – sind Frauen und Kinder. Die meisten Vertriebenen (etwa 76 Prozent) leben außerhalb offizieller Lager in Aufnahmegemeinden oder informellen Siedlungen, während 24 Prozent in organisierten Binnenvertriebenenlagern untergebracht sind. Die höchsten Konzentrationen von Binnenvertriebenen finden sich in Aleppo, Idlib und im ländlichen Damaskus, die jeweils etwa 21 Prozent der Vertriebenen beherbergen, gefolgt von Damaskus, Al-Hasaka und al-Raqqa. Der Zugang für humanitäre Hilfe in ganz Syrien war im Januar und Februar weiterhin sehr uneinheitlich und wurde durch instabile Sicherheitslage, strenges Winterwetter und beschädigte öffentliche Infrastruktur eingeschränkt. Während sich die Lage in einigen Gebieten etwas stabilisierte, blieb das allgemeine Einsatzumfeld prekär, da verminte Gebiete, unzuverlässige Stromnetze und beschädigte Verkehrswege den sicheren und dauerhaften Zugang weiterhin behinderten. Im Süden führten zeitweise auftretende Unsicherheiten, lokale Zusammenstöße und strenge Winterbedingungen zu Störungen der Stromnetze und behinderten den Zugang zu Versorgungsleistungen in Dar’a, As-Sweida und im ländlichen Raum von Damaskus. Israelische Militäraktionen in Quneitra und im Westen von Dar’a schränkten die Nutzung von Land durch die Zivilbevölkerung weiter ein und erschwerten sichere Bewegungen im Gelände. Bundesweit waren humanitäre Partner weiterhin präsent, doch der Zugang zu den Gebieten blieb zunehmend unvorhersehbar. Anhaltende Unsicherheit, erhebliche administrative Änderungen bei den Zugangsgenehmigungen für den Einsatz vor Ort, winterbedingte Beeinträchtigungen und weitreichende Infrastrukturschäden schränkten weiterhin den Umfang, die Regelmäßigkeit und die Reichweite der humanitären Einsätze ein (vgl. zum Vorstehenden VG Osnabrück, Beschluss vom 20. März 2026 – 7 B 19/26 – juris Rn. 51; OCHA: Syrian Arab Republic, Humanitarian needs and response plan; SEM, Notiz Syrien, Humanitäre und sozioökonomische Lage, 30. Januar 2026).
89 Viele Teile der Infrastruktur des Landes wurden durch den Bürgerkrieg nachhaltig zerstört bzw. beschädigt. Die Energieproduktion des Landes ist aufgrund des Konflikts um 80 % zurückgegangen und 70 % der Stromerzeugungsanlagen wurden beschädigt, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75 % geführt hat. Zudem finden sich Angaben, wonach 81 % der Stromnetze durch den Bürgerkrieg teilweise beschädigt wurden (vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67). Haushalte in Nordostsyrien haben etwa 5,5 Stunden Strom täglich. In Deir ez-Zor und Hasaka beziehen sie ihn überwiegend aus Generatoren und Solarpanelen. Das von den Behörden betriebene Netz versorgt nach den türkischen Luftangriffen im Januar 2024 fast nur noch Orte in den Gouvernements Raqqa und Aleppo, die Provinz Hasaka ist weitgehend vom Netz abgeschnitten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand Ende März 2025, 30. Mai 2025, S 22). In den Provinzen Hasaka, Raqqa und Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo erhielten solarbetriebene Haushalte durchschnittlich 13,6 Stunden Strom am Tag im Vergleich zu 7,3 Stunden Strom am Tag bei Haushalten, die auf das öffentliche Netz angewiesen sind (vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67). Teilweise wird in Deir ez Zor (74 % der Gemeinden), Hama (77 % der Gemeinden), Homs (62 % der Gemeinden) und dem ländliche Damaskus (69 % der Gemeinden) von weniger als zwei Stunden Strom pro Tag berichtet. Andere Gegenden, insbesondere Dar´a, Latakia und Damaskus, erhalten täglich zwei bis sechs Stunden Strom (vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30. September 2025, S. 42).
90 Berichten zufolge waren zwischen November 2024 und Mai 2025 schätzungsweise 14,56 Millionen Menschen in Syrien von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, wobei die Situation von 9,1 Millionen Menschen als akut ernährungsunsicher eingeschätzt wurde. Weitere 5,4 Millionen Menschen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht. Von den 9,1 Millionen Menschen, die als akut ernährungsunsicher eingeschätzt wurden, galten wiederum 1,4 Millionen Menschen als von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen. (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 380).
91 Wirtschaftliche Herausforderungen, insbesondere steigende Lebensmittelpreise, waren in allen Provinzen das Haupthindernis für den Zugang zu einer angemessenen Nahrungsmittelversorgung. Ein erheblicher Anteil der Haushalte in den befragten Provinzen Hama, Homs und dem ländlichen Damaskus ist gezwungen, auf „schädliche Bewälti-gungsstrategien" (wie z. B. Geld leihen, oder das Auslassen von Mahlzeiten) zurückzugreifen, um ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (vgl. BFA, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 430 f.). Unabhängig von der stetigen Zunahme an Fällen von Mangelernährung liegen derzeit keine Berichte über Hungertote in Syrien vor.
92 Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut und hat weniger als 2,15 USD pro Tag zur Verfügung, während 67 % unter der Armutsgrenze für mittlere Einkommen von 3,65 USD pro Tag liegen (vgl. BFA, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 374 f.).
93 Auch die Lebenshaltungskosten sind in Syrien in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Das Mindesteinkommen kann in der Regel nur einen Bruchteil der notwendigen Lebenshaltungskosten decken. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Andere Quellen geben an, dass die Mindestlebenshaltungskosten für eine Familie bei etwa 400 USD pro Monat liegen, wobei jedoch die jeweilige Situation und der Standort berücksichtigt werden müssen. Einem Medienbericht zufolge lagen die durchschnittlichen Gehälter eines Universitätsangestellten bei 58.000 syrischen Pfund (SYP), eines Angestellten im privaten Sektor bei 990.000 SYP und eines Angestellten im öffentlichen Sektor bei 2,16 Mio. SYP im Monat, während die Armutsgrenze bei 2,54 Mio. SYP liegt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 407).
94 Gleichwohl ist grundsätzlich insbesondere bei jungen Männern, die arbeitsfähig sind, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien nicht einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt wären, sondern in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dies gilt auch für den jungen und arbeitsfähigen Kläger, der mit den Verhältnissen und Gepflogenheiten in Syrien vertraut ist, da er im Jahr 1989 geboren ist und Syrien erst im Jahr 2024 verlassen hat. Er hat einige Jahre an einer Universität studiert und beherrscht die Landessprache in Wort und Schrift. Zudem besitzt er berufliche Vorerfahrungen als Verkäufer und auch als Friseur. Eine Arbeit in diesem Bereich war ihm auch bereits vor seiner Ausreise aus Syrien möglich. Danach spricht vieles dafür, dass er im Fall einer Rückkehr bei der Arbeitssuche auf die dort erworbenen Kenntnisse zurückgreifen kann. Zudem hat der Kläger durch die von ihm entfaltete Reisetätigkeit gezeigt, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfügte, die für die Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass er die erforderliche Gewandtheit besitzt, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. Auch die Großfamilie des Klägers wohnt in Syrien, so dass er insoweit über ein (groß)familiäres Unterstützungsnetzwerk verfügt, welches ihn bereits finanziell unterstützt hat. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist. Es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen wird, den Lebensunterhalt für sich und seine Kernfamilie nach der Rückkehr zu sichern. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung seiner vor Ort ansässigen Familie zurückgreifen. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben bereits im Hause seiner Eltern, welche sich schon seit mehreren Jahren um die Familie kümmern. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, seine Familie werde sich aufgrund seiner Religionsfreiheit von ihm abwenden, die Unterstützung versagen und die Familie aus dem Haus weisen, greift dies nicht durch. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist pauschal geblieben; es fehlt an einem hinreichend wahrscheinlichen und nachvollziehbaren Vortrag, warum sich das über Jahre hinweg bewährte familiäre Betreuungs- und Wohnverhältnis nunmehr grundlegend ändern sollte. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen solchen Bruch mit dem familiären Netzwerk ist mithin nicht dargetan. Angesichts der bekannten familiären und gesellschaftlichen Strukturen in Syrien, die von gegenseitiger Unterstützung geprägt sind, geht die Kammer deswegen davon aus, dass dem Kläger im Rahmen der Großfamilie in Syrien Unterstützung gewährt wird, sodass er zumindest in der Anfangszeit wenigstens eine vorübergehende Unterkunft erlangen kann.
95 Daneben sind die ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel bestehenden Rückkehrhilfen bei der Beurteilung des Einzelfalls einzubeziehen. Bund und Länder unterstützen mit dem humanitären Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Das Programm unterstützt Ausländer bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket. Es umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200 € pro Person (100 € pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 € pro Person (500 € pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 €). Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme), welches die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Werktagen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, vorübergehende Unterkunft, sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 € pro Person und bei rückgeführten Personen 205 €. Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.000 €, für jedes weitere Familienmitglied an 1.000 € und für rückgeführte Personen an 1.000 € (vgl. im Einzelnen auch VG Gießen, Urteil vom 12. November 2025 – 2 K 5383/25.GI.A – juris Rn. 50 f.; VG Regensburg, Urteil vom 19. September 2025 – RO 11 K 25.32525 – juris Rn. 61 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 – 27 K 4231/25.A – juris Rn. 160 f.; VG Regensburg, Beschluss vom 20. Februar 2026 – RO 11 S 26.30660 – juris Rn. 63 sowie die Übersicht über die Förderprogramme unter https://returningfromgermany.de/countries/syria).
96 Jedenfalls mit Hilfe dieser Mittel und Angebote ist es dem Kläger möglich, sich für eine Übergangszeit nach seiner Rückkehr zunächst – selbst ohne eigene Erwerbstätigkeit – zu ernähren und eine (bescheidene) Existenz aufzubauen. Hinzu kommt, dass er in Syrien auch im Rahmen der Langzeit-Unterstützung Sachleistungen in Anspruch nehmen kann, die ihm die (Re-)integration in die syrische Gesellschaft erleichtern können. Auch dies spricht unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alsbald in eine Situation extremer Armut geraten wird. Anhaltspunkte dafür, dass er hinsichtlich der Rückkehrhilfen nicht antragsberechtigt sein soll, liegen nicht vor. Gesundheitliche Einschränkungen sind bei ihm nicht bekannt. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung seiner vor Ort ansässigen Familie zurückgreifen. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben bereits im Hause seiner Eltern, welche sich schon seit mehreren Jahren um die Familie kümmern.
97 Angesichts der persönlichen Umstände des Klägers spricht nichts dafür, dass ihm nach dem Verbrauch der oben dargestellten Unterstützungsleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen würde. Im Fall des Klägers besteht trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage nach alledem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.
98 b. Im Fall des Klägers liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.
99 4. Auch die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG sowie die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens nach § 38 Abs. 2 AsylG sind nicht zu beanstanden.
100 5. Schließlich ist auch die Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gefolgt.
101 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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