Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-07-30, 2 L 111/25

2 L 111/25Administrative Court / Division 2Jul 30, 2026

Regest

Voraussetzung dafür, dass ein aus Glas bestehender Gegenstand trotz anderer Komponenten (hier: Aluminium) als Glasabfall im Sinne der Nummer B 2020 des Anhangs V Teil 1 der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) einzuordnen ist, ist lediglich, dass diese anderen Komponenten in quantitativer Hinsicht einen deutlich geringeren Anteil als das Glas ausmachen und in qualitativer Hinsicht nicht zu einer umweltgefährdenden Kontaminierung des Glases führen. Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 21. August 2025, 4 A 239/23 HAL, Urteil

Full text

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 L 111/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-30

Aktenzeichen: 2 L 111/25

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0730.2L111.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Voraussetzung dafür, dass ein aus Glas bestehender Gegenstand trotz anderer Komponenten (hier: Aluminium) als Glasabfall im Sinne der Nummer B 2020 des Anhangs V Teil 1 der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) einzuordnen ist, ist lediglich, dass diese anderen Komponenten in quantitativer Hinsicht einen deutlich geringeren Anteil als das Glas ausmachen und in qualitativer Hinsicht nicht zu einer umweltgefährdenden Kontaminierung des Glases führen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 21. August 2025, 4 A 239/23 HAL, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 4. Kammer – vom 21. August 2025 geändert.

Es wird festgestellt, dass die im Januar 2023 durchgeführte, grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus unbeschichtetem Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, aber mit Aluminiumstegen des Abfallerzeugers C. „C.“ C. (Polen) durch die Klägerin rechtlich unter das Informationsverfahren nach Art. 18 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 in Verbindung mit Anlage IX des Basler Übereinkommens, Abschnitt B 2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“ einzuordnen gewesen wäre.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Klägerin begehrt sinngemäß die Feststellung, dass es sich bei einer konkreten LKW-Ladung ausgebauter Isolierglasfenster um Abfall handelt, der abfallrechtlich nur einer Informations- und keiner Notifizierungspflicht unterliegt.

2 Die Klägerin betreibt im Ortsteil B-Stadt der Gemeinde S. eine Glasaufbereitungsanlage. Aufbereitet werden dort unter anderem ausgebaute Isolierglasfenster. Diese bestehen, nachdem der Kunststoffrahmen bereits vor dem Transport zur Klägerin entfernt wird, aus einer mehrschichtigen Fensterscheibe in einer Fassung aus umlaufenden Aluminiumstegen. Im Zuge der Aufbereitung werden das Glas und die Aluminiumstege voneinander getrennt und die beiden Stoffe jeweils gesondert an entsprechende Abnehmer verkauft. Die Fenster bezieht die Klägerin unter anderem aus Polen.

3 Am 11. Januar 2023 geriet ein polnischer LKW, der solche Fenster zu der klägerischen Anlage transportierte, auf der A 10 nahe Ludwigsfelde in eine von Mitarbeitern des Bundesamtes für Logistik und Mobilität durchgeführte LKW-Kontrolle. Da die Mitarbeiter nach einer Rücksprache mit dem Beklagten und dem Landkreis Saalekreis zu der Einschätzung gelangten, dass es dem Abfall an einer erforderlichen abfallrechtlichen Notifizierung fehle, gestatteten sie die Weiterfahrt zur Klägerin erst nach der Verplombung des LKW.

4 Nachdem der Beklagte gegenüber der Klägerin zunächst die Sicherstellung des Abfalls angeordnet hatte, gab er ihr mit Bescheid vom 21. April 2021 auf, den Abfall in ihrer Anlage zu entsorgen. Gleichzeitig teilte er ihr mit Blick auf künftige Lieferungen mit, dass er auch nach Rücksprache mit der zuständigen polnischen Behörde nach wie vor von der Notifizierungspflicht des Glasfenster-Abfalls ausgehe. Der Entsorgungsverfügung kam die Klägerin nach.

5 Am 8. August 2023 hat die Klägerin, nachdem sie zuvor beim Verwaltungsgericht Halle ohne Erfolg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hatte (Beschluss vom 5. Juli 2023 – 4 B 13223 HAL – juris), bei demselben Gericht Klage erhoben, mit der sie sinngemäß die Feststellung beantragt hat, dass der am 11. Januar 2023 sichergestellte Abfall nur informations- und nicht notifizierungspflichtig gewesen sei.

6 Mit Urteil vom 21. August 2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

7 Die Klage sei zwar als Feststellungsklage zulässig. Die Frage, ob die im Januar 2023 erfolgte grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus Fensterglas durch die Klägerin abfallrechtlich unter das Informations- oder das Notifizierungsverfahren falle, betreffe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Sie stelle nicht nur eine Vorfrage für ein sich daran anschließendes Verwaltungshandeln der Beklagten dar, sondern betreffe eine unmittelbar sich daraus ergebende Rechtsbeziehung des Inhalts, dass der Beklagte aufgrund der von ihm angenommenen Notifizierungspflicht von der Klägerin im konkreten Fall ein bestimmtes Verhalten verlangt habe und voraussichtlich in einer Vielzahl weiterer Fälle verlangen werde.

8 Die Klage sei aber nicht begründet. Die Isolierglasfenster seien in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) nicht lediglich informations-, sondern notifizierungspflichtig. Lediglich informationspflichtig seien die Fenster nur, wenn man ihre beiden Komponenten, nämlich das Isolierglas und die Aluminiumstege, einzeln betrachte. Einzuordnen sei das Isolierglas dann unter die Abfallart „Glasabfälle in nichtdisperser Form“ (VVA, Anhang V, Teil 1, Liste B, Abschnitt B 2020) und die Aluminiumstege unter die Abfallart „Aluminiumschrott“ (Abschnitt B 1010, Spiegelstrich 5). Einer solchen Einzelbetrachtung stehe aber entgegen, dass es sich bei den beiden Stoffen zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einfuhr nicht um getrennte Abfälle gehandelt habe, sondern um miteinander fest verbundene Komponenten von Isolierglasfenstern. Lediglich der Informationspflicht unterlägen diese Fenster auch dann nicht, wenn man sie als Abfallgemisch qualifiziere, weil es insoweit an einer entsprechenden Listung fehle. Ordne man die Fenster wegen ihres geringen Aluminiumanteils als Bruchglas im Sinne des Abschnitts B 2020 ein, stehe ihrer Einschätzung als lediglich informationspflichtig entgegen, dass es sich bei dem Aluminium mit einem Anteil von 7,5 % um einen nicht nur unerheblichen Störstoff im Sinne einer Kontaminierung handle, die in Auswertung der Fachliteratur lediglich bei einem Anteil bis zu 0,5 % als unbedenklich eingestuft werde.

9 Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2026 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor:

10 Die Feststellungsklage sei begründet. Der streitgegenständliche Abfall „Isolierglasfenster“ bestehe aus Glas versetzt mit dem Störstoff Aluminium. Er sei als solcher im maßgeblichen Zeitpunkt des Transports nicht notifizierungs-, sondern nur informationspflichtig, weil es sich bei ihm nicht um ein Abfallgemisch, sondern um Glasabfall im Sinne des Abschnitts B 2020 des Anhangs V der VVA handle. Der Aluminiumanteil stehe dem nicht entgegen. Der Abschnitt B2, zu dem der Unterabschnitt B 2020 gehöre, umfasse nach seiner Überschrift „Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können“. Hiervon umfasst sei jedenfalls ein geringfügiger Metallanteil, der – wie hier – 7,5 % und damit weniger als 10 % betrage. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber auf einen Anteil von lediglich 0,5 % abgestellt habe, der für die Behälterglasindustrie einen Grenzwert darstelle, handle es sich nicht um den Anteil des gesammelten, sondern des bereits verwerteten Abfalls im Zeitpunkt des Einschmelzens in der sogenannten Floatingwanne.

11 Die Klägerin beantragt,

12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. August 2025 (Az.: 4 A 239/23 HAL) zu ändern und festzustellen, dass die im Januar 2023 durchgeführte, grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus unbeschichtetem Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, aber mit Aluminiumstegen des Abfallerzeugers F. „F.“ F. (Polen) durch die Klägerin rechtlich unter das Informationsverfahren nach Art. 18 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 in Verbindung mit Anlage IX des Basler Übereinkommens, Abschnitt B 2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“ einzuordnen gewesen wäre.

13 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

14 In seiner Berufungserwiderung hat er ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Klage zwar im Ergebnis zurecht abgewiesen, diese Entscheidung aber auf eine unrichtige Begründung gestützt. Die Klage sei bereits unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten fehle. Inhalt der beantragten Feststellung sei das Bestehen einer Informationspflicht bzw. das Verneinen einer Notifizierungspflicht und damit das bloße Vorliegen eines Tatbestandes, bei dem es sich gerade nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handle. Abgestellt werden könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz insoweit auch nicht darauf, dass die Informations- oder Notifizierungspflicht eine jeweils unterschiedliche Rechtsbeziehung zwischen ihm und der Klägerin begründe. Diese Unterschiede seien nicht gravierend. Nach den §§ 4 und 5 AbfVerbrG obliege dem Betreiber einer Entsorgungsanlage bei beiden Verfahren eine Prüf- und Unterrichtungspflicht. Für notifizierungspflichtige Abfälle bestehe lediglich gemäß Art. 5 Abs. 3 c) VVA die zusätzliche Anforderung der Vorlage einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Verwertung.

15 Halte man die Feststellungsklage als solche für zulässig, sei sie zwar unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe dieses Ergebnis aber auf eine unzutreffende Begründung gestützt. Der streitgegenständliche Abfall bestehe aus mehrschichtigem Flachglas, das mit Aluminiumstegen verbunden sei. Dieser Abfall sei weder ein Abfallgemisch im Sinne des Art. 2 Nr. 3 VVA, noch Glasabfall, der mit dem Störstoff Aluminium kontaminiert sei, sondern ein einheitlicher Abfall aus mehreren Bestandteilen (Isolierglasfenster plus Aluminiumstege). Dieser Abfall sei gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b) iii) VVA notifizierungspflichtig, weil er als solcher nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestuft sei.

II.

16 A. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

17 I. Der Senat hält eine mündliche Verhandlung für entbehrlich, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen haben.

18 II. Eine nochmalige Anhörung ist nicht erforderlich, weil die Beteiligten auf die erste Anhörung hin (Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2026) keine wesentlich neuen Tatsachen oder Rechtsausführungen vorgebracht haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – BVerwG 5 C 8/21 – juris Rn. 18).

19 II. Die von dem Beklagten gegen eine Entscheidung im Beschlusswege vorgebrachten Gründe (vgl. Schriftsatz vom 21. Juli 2026) veranlassen den Senat nicht dazu, von einer solchen Entscheidung abzusehen.

20 1. Der Beklagte hat geltend gemacht, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren verletze sein aus dem allgemeinen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitetes Recht auf ein faires Verfahren, weil der Senat in seinem Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2026 lediglich das Ergebnis seiner beabsichtigten Entscheidung, aber nicht die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt habe. Dieses Vorbringen steht einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen.

21 2. Eine ordnungsgemäße Anhörung zum Beschlussverfahren nach § 130a VwGO setzt voraus, dass die Anhörung unmissverständlich erkennen lässt, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt, und zwar sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise – ohne mündliche Entscheidung durch Beschluss – als auch hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung – Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – BVerwG 5 C 8/21 – juris Rn. 10). Diese Anforderungen erfüllt das Anhörungsschreiben des Senats vom 9. Juli 2026. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Senat bereits in der Anhörung die Gründe mitteilt, weshalb er die Berufung für begründet oder unbegründet hält. In der Anhörungsmitteilung müssen weder die Gründe für die beabsichtigte Entscheidungsform noch die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung in der Sache mitgeteilt werden (vgl. Seibert, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 130a Rn. 22). Letzteres liefe auf eine vom Anhörungserfordernis nach § 130a Satz 2 VwGO nicht verlangte Vorwegnahme der Begründung der Berufungsentscheidung hinaus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1979 – 1 B 1300/79 – juris Rn. 5).

22 B. Die Klage hat Erfolg.

23 I. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft und als solche zulässig. Nach § 43 Abs. 1 Fall 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

24 1. Die von der Klägerin begehrte Feststellung betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen; feststellungsfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind dabei nicht nur Rechtsverhältnisse als solche, sondern auch rechtliche Eigenschaften, an deren Vorliegen das Bestehen von Rechten und Pflichten geknüpft ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 43 Rn. 11 und 13). Eine solche Eigenschaft stellt die abfallrechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Abfalls als informationspflichtig dar. An diese Einordnung ist eine Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten geknüpft, weil der Klägerin daraus als Empfängerin des Abfalls und als Betreiberin der Anlage, in der der Abfall verwertet werden soll, bestimmte Pflichten gegenüber dem Beklagten erwachsen. Dazu zählt beispielsweise die in § 5 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) geregelte, im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten bestehende Prüfpflicht des Betreibers einer Anlage.

25 2. Die Klägerin kann ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Klägerin Adressatin einer belastenden Anordnung ist und die streitgegenständliche Frage der Notifizierungspflicht im Rahmen einer hiergegen erhobenen Anfechtungsklage klären lassen könnte.

26 3. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 43 Rn. 23). Das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Feststellung ist zum einen rechtlicher Natur. Mit der positiven Feststellung einer Informationspflicht wird zugleich konkludent festgestellt, dass der Abfall nur informationspflichtig und nicht notifizierungspflichtig ist. Daraus erwachsen für sie als Betreiberin einer Anlage Pflichten, die nach Art und Umfang geringer einzustufen sind als bei der Notifizierungspflicht. So umfasst diese im Gegensatz zu jener, wie der Beklagte selbst eingeräumt hat, gemäß Art. 5 Abs. 3 c) VVA die zusätzliche Anforderung der Vorlage einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Verwertung. Auch unterscheidet sich die Prüfpflicht des Betreibers einer Anlage im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten hinsichtlich ihres Bezugsgegenstandes (mitgeführtes Dokument) von der entsprechenden Prüfpflicht im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung nach § 4 Abs. 4 AbfVerbrG (Begleitformular). Die Klägerin hat darüber hinaus ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass ihr Lieferant aus Polen die Vertragsbeziehung längerfristig nur aufrecht erhält, wenn er den Fensterglas-Abfall nicht notifizieren muss.

27 II. Die Klage ist auch begründet.

28 Die beantragte Feststellung ist auszusprechen. Bei den streitgegenständlichen Isolierglasfenstern handelt es sich um Abfall, dessen Verbringung lediglich der Informations- und nicht der Notifizierungspflicht unterliegt.

29 1. Rechtsgrundlage für die Zuordnung der Verbringung von Abfällen unter eine dieser beiden Pflichten ist Art. 3 VVA. In dieser Vorschrift sind die notifizierungspflichtigen Abfälle in Abs. 1 und die informationspflichtigen Abfälle in Abs. 2 aufgezählt. Zu den zuletzt genannten Abfällen gehören nach Abs. 2 a) auch die in Anhang III aufgeführten Abfälle. Anhang III verweist in Teil I Satz 2 auf die in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle, die auch in Teil 1 Liste B des Anhangs V der VVA aufgelistet sind. Die Liste B umfasst in Abschnitt B 2020 „Glasabfälle in nichtdisperser Form“ mit dem insoweit im einzigen Spiegelstrich angeführten Stoff „Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern“. Unter den Begriff der „Glasabfälle“ im Sinne dieser Vorschrift können nicht nur Gegenstände fallen, die ausschließlich aus Glas bestehen, sondern auch solche, die aus einer oder mehreren anderen Komponenten, insbesondere Metallen, zusammengesetzt sind. Dies folgt aus der Überschrift B2 in der Liste B mit dem Wortlaut „Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können“. Voraussetzung dafür, dass ein aus Glas bestehender Gegenstand trotz derartiger anderer Komponenten als Glasabfall im Sinne der Nummer B 2020 einzuordnen ist, ist lediglich, dass diese anderen Komponenten in quantitativer Hinsicht einen deutlich geringeren Anteil als das Glas ausmachen und in qualitativer Hinsicht nicht zu einer umweltgefährdenden Kontaminierung des Glases führen. Die quantitative Einschränkung ergibt sich aus dem Merkmal „vorwiegend“ in der Überschrift B2. Die qualitative Einschränkung der Kontaminierungsfreiheit folgt zum einen daraus, dass nach B 2020 Kathodenstrahlröhren und andere beschichtete Gläser nicht als Glasabfall im Sinne dieser Regelung gelten. Zum anderen spricht für diese Auslegung Nr. 3 a) der einleitenden Bemerkungen zum Anhang V der VVA, wonach Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die zu den in Teil 2 aufgeführten nicht gefährlichen Abfällen gehören (d.h. die nicht mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle), unter das Ausführverbot fallen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint. Als gefährlich werden nach dieser Richtlinie Eigenschaften wie explosiv, brandfördernd, entzündbar, giftig, krebserzeugend oder ätzend eingestuft.

30 2. In Anwendung dieser Grundsätze sind die streitgegenständlichen Isolierglasfenster als lediglich informationspflichtiger Glasabfall im Sinne der Nummer B2020 einzustufen.

31 a) Der zu betrachtende Abfall sind dabei die Isolierglasfenster als solche und nicht ein Gemisch aus Glasscheiben und Aluminiumstegen.

32 aa) „Abfälle“ sind nach Art. 2 Nr. 1 VVA Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG. Nach dieser Bestimmung sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dies war bei den Isolierglasfenstern zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der LKW-Kontrolle im Januar 2023 der Fall. Isolierglasfenster sind Gegenstände, die unter eine der im Anhang I der Richtlinie 2006/12/EG aufgeführten Gruppen fallen. Einschlägig ist insoweit die Abfallgruppe Q14, die Produkte umfasst, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten etc.). Um solche Produkte handelt es sich bei den ausgebauten Isolierglasfenstern. Ihr damaliger Besitzer, der polnische Abfallerzeuger F. „F.“ F., wollte sie nicht mehr als solche verwenden, sondern nach Entfernung des Kunststoffrahmens der Verwertung in der Anlage der Klägerin zuführen.

33 bb) Ein Abfallgemisch im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 VVA sind die Isolierglasfenster nicht. „Abfallgemisch“ sind nach Satz 1 dieser Bestimmung Abfälle, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIB, IV und IVA gibt. Diese Voraussetzungen sind bei den Isolierglasfenstern nicht erfüllt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der LKW-Kontrolle im Januar 2023 handelte es sich bei diesen Fenstern um den einheitlichen, zur Verwertung bestimmten, aus den Komponenten „Fensterscheibe“ und „Aluminiumsteg“ zusammengesetzten Gebrauchsgegenstand „Fenster“ und nicht um die getrennten Produkte „Fensterscheiben“ und „Aluminiumstege“. Die Trennung dieser Komponenten erfolgte erst nach dem Transport in der Anlage der Klägerin. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Fenster bei der LKW-Kontrolle zum Teil bereits zerbrochen waren. Das Zerbrechen hatte nicht zu einer vollständigen, sondern nur zur teilweisen Trennung der Scheiben von den umlaufenden Aluminiumstegen geführt.

34 b) Die mithin als solche zu betrachtenden Isolierglasfenster sind als Glasabfall im Sinne der Nummer B 2020 der Liste B einzustufen.

35 aa) Sie bestehen neben Glas lediglich aus einer weiteren Komponente, nämlich den umlaufenden Aluminiumstegen und damit einem Metall im Sinne der Überschrift B 2.

36 bb) Dieses Metall macht gegenüber dem Glas nach den insoweit glaubhaften und nicht bestrittenen Ausführungen der Klägerin einen deutlich untergeordneten Anteil von lediglich ungefähr 7,5 % aus.

37 cc) Die qualitative Einschränkung der Kontaminierungsfreiheit steht der Einstufung als Glasabfall ebenfalls nicht entgegen.

38 (1) Isolierglasfenster sind keine Kathodenstrahlröhren.

39 (2) Es ist auch weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass das Glas solcher Fenster beschichtet ist.

40 (3) Bei der zweiten Komponente, nämlich dem Aluminium, handelt es sich auch nicht um einen Stoff, der zu einer umweltgefährdenden Kontaminierung des Glases führt.

41 (3.1) Aluminium ist weder explosiv, brandfördernd, entzündbar, giftig, krebserzeugend noch in sonstiger Weise gefährlich. Vielmehr ist Aluminium seinerseits in der Liste B des Anhangs V der VVA als ungefährlicher Stoff angeführt (B 1010, Spiegelstrich 5: „Aluminiumschrott“).

42 (3.2) Der Umstand, dass die Trennung der Aluminiumstege von den Glasscheiben ein spezielles technisches Verfahren in einer dafür geeigneten Anlage erfordert, führt als solcher nicht zur Gefährlichkeit des Aluminiums oder der Glasscheiben. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass diese beiden Komponenten oder eine von ihnen durch den Trennungsprozess stofflich verändert und dadurch in gefährliche Stoffe im Sinne der Nr. 3 a) der einleitenden Bemerkungen zum Anhang V der VVA umgewandelt werden.

43 (3.3) Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die Glasabfälle trotz ihres Aluminiumanteils umweltgerecht entsorgt werden können. Seine gegenteilige Auffassung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die Behälterglasindustrie nach ihrem Standardblatt T120 Altglas ablehne, das einen Anteil an Nichteisenmetallen wie Aluminium von mehr als 5g je Tonne, mithin 0,5 %, aufweise, der hier mit 7,5 % deutlich überschritten sei (UA, S. 27). Dieses Argument steht der Möglichkeit einer umweltgerechten Entsorgung schon deshalb nicht entgegen, weil es für die Behälterglasindustrie, wie die Klägerin zurecht geltend gemacht hat, ersichtlich auf den Anteil an Nichteisenmetallen des von ihr übernommenen, zum Einschmelzen bestimmten Altglases ankommt. Hierbei handelt es sich um Altglas, das ein Trennungsverfahren wie das in der Anlage der Klägerin bereits durchlaufen hat. Der hier maßgebliche Aluminiumanteil von 7,5 % bezieht sich demgegenüber auf den streitgegenständlichen Glasabfall vor der Trennung in der klägerischen Anlage. Nach der Trennung weist das Altglas, wie auch das Verwaltungsgericht eingeräumt hat (UA, S. 27), einen hohen Reinheitsgrad auf, der nach den insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin (Schriftsatz vom 18. Februar 2026, S. 4) die angegebene Höchstgrenze von 0,5 % nicht überschreitet.

44 C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

45 D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

46 E. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

47 F. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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