Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-08-05, 3 O 47/26

3 O 47/26Administrative Court / Division 3Aug 5, 2026

Full text

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 O 47/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 3 O 47/26

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0805.3O47.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 VwGO, § 43 VwGO, § 121 VwGO

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 10. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1 I. Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 10. Juni 2026 hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, mit dem er die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids des Beklagten vom 16. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. November 2023 begehrt.

2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es an der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) fehlt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen in der E-Mail des Klägers vom 16. Juni 2026 - per Post eingegangen am 23. Juni 2026 - gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

3 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verwaltungsgerichtsordnung demjenigen, der einen Verwaltungsakt für nichtig hält, mehrere Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung stellt. Er kann entweder Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO auf Aufhebung des Verwaltungsakts erheben oder die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 43 Abs. 1 VwGO beantragen. Dabei ist es möglich, die beiden Klagebegehren als Haupt- und Hilfsantrag zu verbinden. Wegen der Identität des Streitgegenstandes (§ 90 VwGO) ist es jedoch unzulässig, eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu erheben, wenn bereits eine Anfechtungsklage erhoben bzw. - wie hier - rechtskräftig zum Abschluss gebracht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 8 B 57/12 - juris Rn. 5 m.w.N.). Der Nichtigkeitsfeststellung steht daher gemäß § 121 VwGO die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2025 in dem Verfahren Az. 1 A 222/23 entgegen, das dem vorliegenden Verfahren vorangegangen war. Denn darin wurde die gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. November 2023 erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2 Juni 2025 - 3 L 43/25 - [Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung] und 3. Dezember 2025 - 3 L 140/25 - [Anhörungsrüge]) und damit die Rechtmäßigkeit der Verfügung bejaht. Dies impliziert, dass die angegriffene Verfügung nicht nichtig ist. Ergeht in der Anfechtungsklage ein Sachurteil, so erwächst dieses in formeller und materieller Rechtskraft (§ 121 VwGO). Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf den gesamten Streitgegenstand, mithin auch auf die Frage, ob der Verwaltungsakt nichtig ist. Die Rechtskraft eines Sachurteils, das die Anfechtungsklage als unbegründet abweist, erfasst die Feststellung, dass der Bescheid nicht nichtig ist (vgl. auch BFH, Beschluss vom 18. Juli 2025 - IX B 25/25 - juris Rn. 3 m.w.N.). Von verschiedenen Streitgegenständen - wie der Kläger meint - kann nach alldem schon keine Rede sein. Auch tragen die von dem Kläger zitierten Fundstellen (BVerwGE 26, 161, NVwZ 1985, 280) die Behauptung nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden habe, dass eine Nichtigkeit nicht schon deshalb zu verneinen sei, weil ein Gericht den Verwaltungsakt im Anfechtungsverfahren nicht beanstandet habe. Denn die vom Kläger angesprochenen Quellen behandeln, soweit eine Zuordnung der Fundstelle zu gerichtlichen Entscheidungen überhaupt möglich sein sollte, allenfalls verfahrensrechtliche Fragen der Fortsetzungsfeststellungsklage und nicht die materielle Rechtskraft von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklagen.

4 Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass sich das Gericht zu den inhaltlichen Ausführungen des Klägers bzw. des Beklagten zur behaupteten Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids nicht verhalten hat. Die von dem Kläger erhobenen Einwände verfangen nicht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet schon mangels Zulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass sich Fragen der Begründetheit der Klage nicht stellen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist hiermit ebenso wenig verbunden wie eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

5 Dass das Gericht standardisiert mit der Eingangsverfügung den Verwaltungsvorgang angefordert bzw. einen „mehrmonatigen Schriftsatzwechsel“ der Beteiligten ermöglicht hat, ist rechtlich unerheblich für die Frage, ob die Klage - wie hier anzunehmen ist - bereits offensichtlich unzulässig ist. Auch der Senat ist dem - vom Ausgang des Verfahrens unabhängigen - Akteneinsichtsgesuch des Klägers mit der Eingangsverfügung nachgekommen. Durch diese Prozessleitung werden die Verfahrensrechte der Beteiligten tatsächlich gewahrt und nicht etwa geschmälert.

6 Soweit der Kläger in dem als „Erweiterung der Beschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 15. Juni 2026 geltend macht, die Nichtigkeitsklage stütze sich nicht allein auf den Bescheid, sondern auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2025 sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Senat hat lediglich darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids des Beklagten vom 16. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. November 2023 gerichtete Klage zu gewähren ist. Auf die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist damit zu überprüfen, ob das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat. Dementsprechend ist Gegenstand der Beschwerde nur das, was von der Prüfung des Verwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren umfasst war. Selbst wenn von einer zwischenzeitlichen Erweiterung des Streitgegenstandes um eine Restitutionsklage auszugehen wäre, was das Verwaltungsgericht ausdrücklich in seiner Entscheidung über die Nichtabhilfe verneint hat, fehlt es an einer erstinstanzlichen Entscheidung, die zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden könnte. Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wäre - im Fall eines anhängigen Restitutionsbegehrens - zunächst gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. Oktober 2022 - 14 PA 248/22 - juris Rn. 2). Dementsprechend kann die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auch nicht auf das Vorbringen des Klägers in dem als „Ergänzung der Beschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 26. Juni 2026 gestützt werden, mit dem sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Begründung des Senats in der die Zulassung der Berufung ablehnenden Entscheidung vom 2. Juni 2025 (Az. 3 L 43/25) wendet. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass dem Kläger das Anhörungsrügeverfahren zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs offen gestanden und der Senat die auf „verdrehte“, „falsch dargestellte“ bzw. „erfundene“ Tatsachen gestützte Anhörungsrüge mit Beschluss vom 3. Dezember 2026 mangels anwaltlicher Vertretung verworfen hat.

7 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

8 III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil für das Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren. Das PKH-Verfahren dient nicht unmittelbar der „Rechtsverfolgung“ im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO. Es handelt sich um ein separates Verfahren in dem geprüft wird, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 24. September 2024 - 3 O 141/24 - juris Rn. 14).

9 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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