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95 F 30/19•AG Schleswig, 2019-02-20, 95 F 30/19
95 F 30/19Court of First InstanceFeb 20, 2019
1. Eine beantragte Genehmigung auf schenkungsweise Übertragung eines Kommanditanteils bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn die Gesellschaft den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bezweckt. Insofern ist maßgeblich, ob der Gesellschaftsvertrag inhaltlich auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ausgerichtet ist.(Rn.1) (Rn.2) 2. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung des eigenen Vermögens, so bedarf der Überlassungsvertrag des Kommanditanteils nicht der familiengerichtlichen Genehmigung.(Rn.3) (Rn.4) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 27. Januar 2020, 15 WF 70/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-20
Aktenzeichen: 95 F 30/19
ECLI: ECLI:DE:AGSCHLE:2019:0220.95F30.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Eine beantragte Genehmigung auf schenkungsweise Übertragung eines Kommanditanteils bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn die Gesellschaft den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bezweckt. Insofern ist maßgeblich, ob der Gesellschaftsvertrag inhaltlich auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ausgerichtet ist.(Rn.1) (Rn.2)
Ist nach dem Gesellschaftsvertrag Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung des eigenen Vermögens, so bedarf der Überlassungsvertrag des Kommanditanteils nicht der familiengerichtlichen Genehmigung.(Rn.3) (Rn.4)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 27. Januar 2020, 15 WF 70/19, Beschluss
I. Der Vertrag zur schenkungsweisen Übertragung des Kommanditanteils vom 15.01.2019 bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung.
II. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Vater M. B. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert wird auf 266,00 € festgesetzt.
1 Die am 28.01.2019 beantragte Genehmigung auf schenkungsweise Übertragung eines Kommanditanteils bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn die Gesellschaft den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bezweckt gemäß § 1822 Abs. 3 BGB.
2 Insofern ist maßgeblich, ob der Gesellschaftsvertrag inhaltlich auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ausgerichtet ist.
3 Gemäß § 1 des vorliegenden Gesellschaftsvertrags ist der Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung des eigenen Vermögens.
4 Aus diesem Grund Bedarf der Überlassungsvertrag des Kommanditanteils nicht der familiengerichtlichen Genehmigung (OLG Dresden, Beschluss vom 25.04.2018 - 17 W 160/18).
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
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