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6 K 2564/25 Ge•VG Gera 6. Kammer, 2026-05-06, 6 K 2564/25 Ge
6 K 2564/25 GeAdministrative Court / Chamber 6May 6, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 6 K 2564/25 Ge
ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0506.6K2564.25Ge.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
2 Die am … 1995 geborene Klägerin ist eine an der „… Hochschule“ zum 16. Mai 2024 im fünften Hochschulfachsemester immatrikulierte Studentin im Studiengang Mediendesign (Bachelor of Arts, Vollzeitstudium). Am 30. April 2024 beantragte sie bei dem Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum Mai 2024 bis April 2025. Wegen der insoweitigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
3 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 lehnte das Studierendenwerk Thüringen den Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im fünften Fachsemester immatrikuliert sei, sodass gemäß § 48 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung für den Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet werde, in dem der Auszubildende einen Nachweis im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BAföG vorgelegt habe. Wegen der von der Klägerin begehrten Förderung hätte diese einen Nachweis darüber erbringen müssen, dass sie am Ende ihres vierten Fachsemesters (15. Mai 2024) 80 ECTS-Leistungspunkte erreicht habe. Aus einer von ihr vorgelegten Leistungsübersicht vom 18. Juni 2024 ergäben sich indes nur 26 ECTS-Leistungspunkte, sodass die Förderungsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht erfüllt seien. Einen Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG, der ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung wäre, habe die Klägerin auch nach entsprechender Aufforderung nicht vorgetragen. Die Prüfung der Genehmigung einer verspäteten Vorlage des Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG scheide daher aus.
4 Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid mit als PDF-Anhang einer einfachen E-Mail eingescannten Schreiben vom 30. Oktober 2024 Widerspruch erhoben. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Januar 2025 trägt sie zur Begründung des Widerspruchs vor, dass es deshalb zu einer Verzögerung des Studiums gekommen sei, weil die Klägerin „ein schwerbehindertes Kleinkind pflegen“ müsse; ihre „Tochter … [leide] unter schweren epileptischen Anfällen, die sich in den letzten Monaten verschlechtert“ hätten. Der Widerspruchsbegründung war zudem die Ablichtung eines auf … ausgestellten Schwerbehindertenausweises sowie eine Leistungsübersicht vom 12. Dezember 2024 beigefügt, der 46 ECTS-Leistungspunkte zu entnehmen sind.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2025 - der Klägerin am 29. Oktober 2025 zugestellt - wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf diesen Bezug genommen (Bl. 72 ff. der Beiakte).
6 Die Klägerin hat am 9. November 2025 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass entgegen der Auffassung des Beklagten „mit der Widerspruchsbegründung ein Antrag nach § 48 Abs. 2 BAföG gestellt“ worden sei. Die Klägerin sei selbst gemäß § 2 SGB IX behindert und leide „unter psychischen Beeinträchtigungen und einem ADHS“. Ihr Ehemann sei „psychisch erkrankt und bekomm[e] aufgrund eines Gendefekts ebenfalls Krampfanfälle. Die Klägerin [habe] neben den[sic!] Haushalt ihren Mann und das behinderte Kind zu versorgen und [sei] selbst gesundheitlich belastet.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung - die sich zum Teil in offensichtlich unsachlichen Entäußerungen ergeht - wird auf diese verwiesen (Bl. 3 f., 36 der Gerichtsakte).
7 Die Klägerin beantragt wörtlich,
8 den Bescheid vom 21. Oktober 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Antragstellung BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er bezieht sich zur Begründung auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die seitens der Klägerin sowohl in Bezug auf sich selbst als auch in Bezug auf Familienangehörige geltend gemachten Krankheitsbilder keine Stütze in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen fänden.
12 Mit Beschluss vom 8. April 2026 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
14 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 VwGO.
15 Einer Entscheidung steht zudem nicht das Ausbleiben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entgegen. Denn in der nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß zugestellten Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am 6. Mai 2025 um 12:35 Uhr (= 130 Minuten vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung) beim Gericht eingegangenen und dort erst im Nachgang zur mündlichen Verhandlung verakteten und somit zur Kenntnis gelangten Schriftsatz „im o.g. Verfahren eine ärztliche Bescheinigung für die Beklagte [sic!]“ übersandt hat. Es ist schon unklar, zu welchem Zwecke die ärztliche Bescheinigung – ohne weitere Ausführung – vorgelegt worden, insbesondere ob hierin ein (konkludenter) Antrag auf Verlegung des anberaumten Termins nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO zu erblicken ist (siehe hierzu BSG, Beschluss vom 25.6.2021 – B 13 R 163/20 B = NJW 2022, 422 Rn. 14, das von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten einen ausdrücklichen Antrag verlangt). Möglich wäre aber auch, dass die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zur weiteren Begründung der Klage erfolgt ist. Denn die Klägerin hat klagebegründend überwiegend zu Krankheitsbildern und deren Auswirkungen auf den von ihr verfolgten Anspruch auf Ausbildungsförderung vorgetragen, sodass sich der vorgenannte Schriftsatz auch hierauf beziehen könnte.
17 Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem vorbezeichneten Schriftsatz aber (konkludent) einen Verlegungsantrag gestellt haben wollte - hierfür spricht einzig das in der anliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebene Zeitfenster der Arbeitsunfähigkeit vom 5. Mai 2026 bis 8. Mai 2026 -, fehlt es bereits an der Darlegung eines erheblichen, zur Terminsverlegung führenden Grundes (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Erhebliche Gründe in diesem Sinne sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes notwendig machen (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.4.2024 – 4 B 24.23 = BeckRS 2024, 11407 Rn. 4 m. w. N.). Dabei erfordert die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, dass ein Antrag auf Terminverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird. Es besteht keine Verpflichtung zur Terminverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt. Im Übrigen muss die Erkrankung oder sonstige Verhinderung schlüssig aus dem beim Gericht vorgelegten Attest hervorgehen; die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23.6.2022 – 2 B 38.21 = BeckRS 2022, 21059 Rn. 29 f. m. w. N.).
18 Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Terminsverlegung vom 6. Mai 2026 - wenn er denn als solcher zu verstehen ist - nicht gerecht.
19 Zum einen geht aus dem vorgenannten Schriftsatz sowie dessen Anlage nicht hervor, dass die Klägerin überhaupt derart schwer erkrankt ist, dass eine Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Hierzu bedarf es regelmäßig der Vorlage eines ärztlichen Attests, das die Verhandlungsunfähigkeit substantiiert, eindeutig und nachvollziehbar beschreibt und sich zu Art und Schwere der Erkrankung äußert, um dem Gericht die Beurteilung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit zu ermöglichen. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit (stRspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 12.8.2025 - AnwZ (Brfg) 21/25= NJOZ 2025, 1202 Rn. 12 f.; SächsOVG, Beschluss vom 23.5.2025 – 6 A 412/22 = BeckRS 2025, 19414 Rn. 7 f. und Rn. 10 f.). Hieran fehlt es offensichtlich (vgl. zur schlichten Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Brüning , in: BeckOK VwGO, 77. Ed. 1.4.2026, § 102 Rn. 8.1).
20 Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für den Fall, dass ein Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, die Erkrankung des Klägers selbst nicht zu einer Terminsverlegung zwingt, wenn und weil der Prozessbevollmächtigte zur Wahrnehmung des Termins zur Verfügung steht. Durch ihn kann der Kläger seine Rechte im Verfahren grundsätzlich angemessen und effektiv wahrnehmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.9.2023 – IX ZR 219/22 = NJW-RR 2024, 62 Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 12.11.2025 – 12 S 2084/24 = BeckRS 2025, 32114 Rn. 5). Hierauf ist die Klägerin bereits in dem den Antrag auf Videoverhandlung vom 9. April 2026 ablehnenden Beschluss vom 22. April 2026 (Bl. 87 ff. der Gerichtsakte) hingewiesen worden Hätte die Klägerin ihr persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Prozessvertretung für unerlässlich gehalten, hätte es ihr unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit sprechenden Gründe freigestanden, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung aus diesen Gründen bzw. die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu beantragen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 30.8.1982 – 9 C 1.81 = BeckRS 1982, 31257871).
21 Darüber hinaus hat die Klägerin ihre prozessuale Mitwirkungspflicht verletzt, im Falle einer erst kurz vor dem anberaumten Termin etwaig eintretenden Erkrankung unverzüglich einen Terminsverlegungsantrag zu stellen. Aus der (sachlich unzureichenden, siehe zuvor) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht hervor, dass die Klägerin bereits am 5. Mai 2026 bei dem ausstellenden Facharzt für Allgemeinmedizin vorstellig gewesen und ihr eine Arbeitsunfähigkeit auch schon ab diesem Tage attestiert worden ist. Warum ihr Prozessbevollmächtigter dennoch erst einige Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung diese Bescheinigung an das Gericht übersandt hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst nachzuvollziehen.
22 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter nach den gegebenen Umständen auch davon auszugehen hatten, dass die mündliche Verhandlung am 6. Mai 2026 Tag stattfinden würde. Der Klägerin war in der Ladungsverfügung mitgeteilt worden, dass bei ihrem Nichterscheinen ohne sie verhandelt werden würde. Für ihren Prozessbevollmächtigten bestand zudem wegen der Kurzfristigkeit des Verlegungsantrags - so denn ein solcher vorliegt - Anlass, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über eine Entscheidung zu seinem etwaigen Antrag zu informieren. Er konnte insbesondere nicht darauf vertrauen, dass dem so kurzfristig gestellten (und tatsächlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangten) Antrag – so denn der Schriftsatz vom 6. Mai 2026 als ein solcher zu verstehen ist – stillschweigend stattgegeben werden würde (vgl. hierzu statt vieler BGH, Beschluss vom 23.9.2016 – AnwZ (Brfg) 34/16 = NJOZ 2017, 1735 Rn. 15 f.; Kormann , in: BeckOGK, 1.1.2026, ZPO, § 227 Rn. 26).
23 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass kein Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung besteht (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und dies auch nicht deshalb, weil eine grundsätzlich gebotene Bescheidung eines (etwaigen) Terminsverlegungsantrags vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr erfolgt ist. Denn unabhängig davon, ob im Lichte der gegebenen Umstände allein das Unterbleiben einer Bescheidung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung führen könnte, steht das grundsätzliche Erfordernis einer Bescheidung von Verlegungsanträgen unter der Bedingung ihrer technischen Durchführbarkeit und zeitlichen Zumutbarkeit (siehe nur NdsOVG, Beschluss vom 22.1.2024 – 4 LA 40/22 = BeckRS 2024, 585 Rn. 12 Schübel-Pfister , in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 102 Rn. 19; bildlich auch Becker , in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 227 Rn. 46). Hieran fehlte es ausweislich des Vorsteheden sowohl aus technischen als auch tatsächlichen Gründen.
24 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
25 1. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig.
26 Dies wird nach den besonderen Umständen des Falles insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin das erforderliche Vorverfahren entgegen § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.
27 a) Wird der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt, muss nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO – vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO – für die Verpflichtungsklage ein Vorverfahren durchgeführt werden. Dieses Vorverfahren beginnt gemäß § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruches, der innerhalb eines Monates, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, bei der Behörde zu erheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wird ein solches Vorverfahren nicht durchgeführt, ist die Klage unzulässig. Die (erfolglose) Durchführung eines Vorverfahrens ist eine von Amts wegen zu beachtende Sachentscheidungsvoraussetzung (stRspr., siehe BVerwG, Beschluss vom 2.5.2024 - 2 A 2.23 = NVwZ-RR 2024, 736 Rn. 18).
28 Das vor Klageerhebung notwendige Widerspruchsverfahren hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil sie jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen formgerechten Widerspruch erhoben hat. Soweit die Klägerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid mit einfacher E-Mail vom 30. Oktober 2024 Widerspruch erhoben hat, ergibt sich hieraus nicht die ordnungsgemäße Einleitung bzw. Durchführung eines Vorverfahrens. Denn eine einfache E-Mail wahrt nicht die für einen Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 VwGO erforderliche Schriftform (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 WNB 4/10 = BeckRS 2010, 149234 Rn. 7; OVG LSA, Beschluss vom 8.12.2025 - 2 M 127/25 = BeckRS 2025, 34751 Rn. 4). Dies gilt auch für die Übermittlung eines Widerspruchsschreibens als nicht qualifiziert elektronisch signierte PDF-Datei, welche einer solchen einfachen E-Mail anhängt sowie für einen in die Akten aufgenommenen Ausdruck einer per einfacher E-Mail ohne elektronische Signatur übermittelten Datei und selbst dann, wenn der eingescannte Schriftsatz handschriftlich unterzeichnet wurde (vgl. jüngst VG Würzburg, Urteil vom 26.3.2026 – 3 K 23.1495 = BeckRS 2026, 6616 Rn. 27 m. w. N.).
29 Auch aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 3a Abs. 2 VwVfG folgt nichts Abweichendes, weil es der E-Mail vom 30. Oktober 2024 an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehlt (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 2.3.2026 – 3 D 51/25 = BeckRS 2026, 3524 Rn. 6). Der Umstand, dass die E-Mail etwa deshalb hinreichend der Klägerin zugeordnet werden könnte, weil in ihr teilweise solche Informationen enthalten sein mögen, die eine Kenntnis des an die Klägerin adressierten Bescheides voraussetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. In § 70 Abs. 1 VwGO ist durch den Gesetzgeber in abschließender Weise geregelt, in welcher Form der Widerspruch eingelegt werden kann. Eine elektronische Übermittlung ist nach seinem eindeutigen Willen nur zulässig, wenn – anders als hier – die Anforderungen nach §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 3 VwVfG oder § 9a Abs. 5 OZG erfüllt sind (siehe BT-Drs. 14/9000, S. 28; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 WB 43.21 = BeckRS 2022, 17919 Rn. 24 f.; VG Gera, Urteil vom 15.12.2025 – 6 K 953/25 Ge - n.v.).
30 Da die Formvorschriften dem Übereilungsschutz und der Rechtsklarheit im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dienen, steht ihre Einhaltung schließlich nicht zur behördlichen Disposition. Sie unterliegen vielmehr von Amts wegen einer Überprüfung im Gerichtsverfahren. Aus diesem Grund geht die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2026 abgegebene Erklärung, er wolle sich auf den Formmangel des Widerspruchs nicht berufen, ins Leere (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 2.7.2020 – 2 WRB 1.20 = BeckRS 2020, 18927 Rn. 21 f., dort auch zu der in der Rspr. abweichenden Beurteilung bzgl. der Widerspruchsfrist; ferner BSG, Urteil vom 14.5.2025 – B 4 KG 1/24 R = BeckRS 2025, 22172 Rn. 14 m. w. N.).
31 b) Die formunwirksame und damit nicht fristgerechte Widerspruchserhebung geht vorliegend allerdings nicht zu Lasten der Klägerin.
32 Grundsätzlich gilt, dass nicht innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß vorgenommene Prozesshandlugen eine Säumnis begründen, die regelmäßig zu einem Ausschluss der vorzunehmenden Prozesshandlung führt (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 230 ZPO). Das verfassungsrechtliche Gebot einer fristabhängigen Unanfechtbarkeit staatlicher Entscheidungen findet jedoch dort seine Grenze, wo die Einhaltung einer Frist trotz Beachtung zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war. In derlei Fällen ermöglicht die Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO das Nachholen bzw. Beheben des Mangels einer Prozesshandlung.
33 Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. Das Verschulden setzt mithin stets den Verstoß gegen eine individuelle Sorgfaltspflicht voraus, auf die der Betroffene (oder sein Prozessbevollmächtigter) sich einstellen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2022 – 2 C 12.21 = NVwZ 2023, 88 Rn. 24).
34 Zum Institut der Widereinsetzung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2025 (Az. 4 EO 273/25, S. 7 ff. des Beschlussabdrucks) für eine auf den vorliegenden Fall übertragbare Problemstellung das Folgende ausgeführt:
35 „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Behörde im Rahmen ihrer aus § 25 Abs. 1 VwVfG resultierenden Beratungspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bei ihr eingehenden Widerspruch anlasslos und um jeden Preis auf die eingehaltene Frist und Form zu überprüfen und ggf. darauf bezogene konkrete Hinweise zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11/15 - juris Rn. 24). Dies gilt vor allem dann, wenn der Betroffene - wie vorliegend (vgl. unter 1b) - korrekt belehrt worden ist. Jedoch kann im Einzelfall ein Verhalten des Beklagten dazu führen, dass der Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter darauf vertrauen durfte, dass der Widerspruch korrekt eingelegt worden ist. Deshalb kann sich im Einzelfall aus Fürsorgegesichtspunkten innerhalb der Widerspruchsfrist eine Hinweispflicht ergeben (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 27. Februar 2023 - 3 K 1023/22.NW - juris Rn. 34 bis 38).
36 Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht in engem Zusammenhang mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift knüpft sich der Fristlauf für ein Rechtsmittel üblicherweise an eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, an die nach den gesetzlichen Vorgaben nur minimale Anforderungen zu stellen sind. Dies führt jedoch dazu, dass für alle sonstigen Umstände das Bedürfnis besteht, die Anforderungen an die Wiedereinsetzung als „zusätzliches Ventil“ einzusetzen. Denn gerade bei den Fällen, in denen die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO nicht eingreift, würde es zu einer Akzentverlagerung kommen, wenn die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung von vornherein und pauschal nur extremen Ausnahmefällen vorbehalten bliebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - IV C 74.74 - juris Rn. 23). Das heißt, wenn der Bürger trotz der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung und eines Fehlers seinerseits durch das Verhalten der Behörde darauf vertrauen durfte, dass er den Widerspruch - wie im vorliegenden Fall - korrekt eingelegt hat (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 27. Februar 2023 - 3 K 1023/22.NW - juris Rn. 39; VG Darmstadt, Beschluss vom 26. August 2010 - 9 L 773/10.DA - juris Rn. 24).
(…)
37 Im vorliegenden Fall wurde dem Widerspruchsführer auf die am 13. Februar 2025 per E-Mail erfolgte Widerspruchseinlegung umgehend am 14. Februar 2025 eine schriftliche Bestätigung zugesandt, dass der Widerspruch eingegangen sei und zur Bearbeitung an das Staatliche Schulamt Ostthüringen weitergeleitet werde (vgl. Blatt 17 BA). Damit wurde beim Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung signalisiert und diesbezüglich Vertrauen geschaffen. Ein Mitverschulden der Ausgangsbehörde ist hier also zu bejahen. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Antragsteller anwaltlich vertreten war, nichts. Die strengen Anforderungen, die bei einer anwaltlichen Vertretung an die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der formgerechten Widerspruchseinlegung zu stellen sind, werden davon nicht berührt, solange nicht ein Vertrauenstatbestand durch das konkrete Verhalten der Behörde ausgelöst wird.
38 Angesichts der Tatsache, dass die Widerspruchsfrist bei Eingang der E-Mail am 13. Februar 2025 bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist am 24. Februar 2025 noch 11 Tage offen war, hätte eine zeitnahe Information es dem Antragsteller ermöglicht, seinen Widerspruch noch frist- und formgerecht einzulegen. Die Gesamtumstände dürften deshalb dafürsprechen, dass der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter ohne Verschulden während des Laufs der Widerspruchsfrist bis zum 24. Februar 2025 daran gehindert war, diese einzuhalten, so dass ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht kommen dürfte.“
39 Diese Erwägungen lassen sich auf die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres übertragen bzw. gelten hier umso mehr.
40 Zwar ist der Ausgangsbescheid vom 21. Oktober 2024 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen (vgl. zu den Einzelheiten Buchheister , in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 58 Rn. 4 ff.). Nachdem die Klägerin dem Studierendenwerk Thüringen mittels einfacher E-Mail vom 25. Oktober 2024 zunächst mitgeteilt hatte, dass sie dem „Ablehnungsbescheid (…) hiermit widersprechen“ möchte, erhielt sie von dem Beklagten hierauf allerdings unter dem 28. Oktober 2024 ein Antwortschreiben, wonach sie ihren „Widerspruch in schriftlicher Form, mit Datum und Unterschrift entweder per Post oder als Anhang per Mail“ übersenden sollte (Bl. 82 f. der Verwaltungsvorgänge). Auch wenn der Beklagte hierdurch nicht einer gesetzlich unzulässigen Form „in die Zulässigkeit verhelfen“ konnte, hat er gegenüber der - zumal rechtsunkundigen - Klägerin doch einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass diese in gesetzeskonformer Weise ihren Widerspruch (auch) per einfacher E-Mail erheben konnte. Zwar kann den beigezogenen Verwaltungsvorgängen keine Aussage dazu entnommen werden, wann der Ausgangsbescheid vom 21. Oktober 2024 der Klägerin bekanntgegeben worden ist. Selbst wenn eine Bekanntgabe jedoch frühestens am Tag seines Erlasses erfolgt sein sollte, wäre die Widerspruchsfrist mit Eingang der E-Mail vom 25. Oktober 2024 noch fast vier Wochen offen gewesen. Es ist nach den hier gegebenen Umständen auch schon nicht weiter entscheidungserheblich, ob der Beklagte die Klägerin auf ihre E-Mail vom 24. Oktober 2024 überhaupt auf die Formunwirksamkeit des Widerspruchs hätte hinweisen müssen. Denn jedenfalls die positive Mitteilung des Beklagten am 28. Oktober 2024 darüber, eine Erhebung im Wege der einfachen E-Mail würde genügen, hat ein dahingehendes Vertrauen bei der Klägerin entstehen lassen (vgl. zur falschen Auskunftserteilung auch BVerwG, Beschluss vom 20.3.1972 – II WDB 3/72 = NJW 1972, 1212; Hoppe , in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 23).
41 Der Behebung des hierdurch entstandenen Mangels in Form einer fehlenden (ordnungsgemäßen) Durchführung des Vorverfahrens steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin einen Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich nicht gestellt hat. Denn ein solcher Antrag wird gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO dadurch ersetzt, dass der säumige Beteiligte die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachholt. Die Klägerin hat durch Erhebung des Widerspruchs – wenn auch für sie unerkennbar formwidrig – und spätestens jedenfalls durch Erhebung der Klage zum Ausdruck gebracht, dass sie das Verfahren fortsetzen will. Damit hat sie ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie etwaige prozessuale Nachteile aus der Fristversäumung nach Möglichkeit beseitigt wissen will. Ihr wäre jedenfalls wegen des hier offensichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen für die Widereinsetzung eine solche von Amts wegen zu gewähren (vgl. zum Ganzen Bier/Steinbeiß-Winkelmann , in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 60 Rn. 66; Kluckert/Vogt , in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 85 und Rn. 131 f.).
42 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
43 Der Bescheid des Studierendenwerks Thüringen (Amt für Ausbildungsförderung) vom 21. Oktober 2024 und der Widerspruchsbescheid des Studierendenwerks Thüringen (Widerspruchsstelle) vom 28. Oktober 2025 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Mai 2024 bis April 2025, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44 a) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung ihres Verpflichtungsbegehrens auf individuelle Ausbildungsförderung ist das BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.4.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107).
45 Nach § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird dabei für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet, wobei für Studiengänge insbesondere an Hochschulen eine Leistungsbewilligung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer erfolgen kann (§ 15 Abs. 2 BAföG). Die Förderungshöchstdauer entspricht nach § 15a Abs. 1 BAföG im Allgemeinen der Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder einer vergleichbaren Festsetzung.
46 Der Anspruch auf Ausbildungsförderung ist ausweislich des Programmsatzes in § 1 BAföG insbesondere von der Eignung des Auszubildenden für die geförderte Ausbildung abhängig. Konkretisiert wird dieser Grundsatz durch § 9 Abs. 1 BAföG, wonach eine Ausbildung gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule und diesen gleichwertigen Ausbildungsstätten (sog. tertiärer Bereich) setzt die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 BAföG neben der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit des Auszubildenden – welche durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung nachzuweisen ist – voraus, dass der Auszubildende seine Ausbildung tatsächlich betreibt. Insoweit ist (nur) für die Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen eine einmalige Kontrolle der Studienfortschritte vorgesehen, die grundsätzlich im Laufe des vierten Fachsemesters erfolgt. Denn vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis über eine genauer definierte Zwischenprüfung (Nummer 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nummer 2) oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten vorlegt, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Nummer 3).
47 Die Vorlage einer solchen Bescheinigung ist für die Gewährung von Ausbildungsförderung ähnlich wie die Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung konstitutives Tatbestandsmerkmal. Selbst wenn der Auszubildende die Leistungsanforderungen erfüllt haben und ihm eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden sein sollte, er sie aber dem Amt für Ausbildungsförderung nicht vorlegt, geht er seines Förderanspruchs verlustig. Zwar begünstigt § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG den Auszubildenden insofern, als er die Bescheinigung auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorlegen kann; sie gilt in diesem Fall (rückwirkend) als zum Ende des vorhergehenden Semesters im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG vorgelegt. Indes wirkt die Fristenregelung des § 48 Abs. 1 BAföG insgesamt als materielle Ausschlussfrist. Legt der Auszubildende eine Bescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG im Falle eines Hochschulstudiums nicht bis zum 31. Januar des laufenden Wintersemesters bzw. zum 31. Juli des laufenden Sommersemesters vor, verliert er seinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Ausbildungsförderung kann in diesem Fall frühestens von dem Zeitpunkt ab (wieder) geleistet werden, zu dem die Bescheinigung vorgelegt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.2.2023 – 12 ZB 21.3003 = BeckRS 2023, 2746 Rn. 11; Lackner/Achelpöhler , in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 48 Rn. 2 f.).
48 Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen, „kann“ – jedoch zu lesen als „muss“ – das Amt für Ausbildungsförderung nach § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen. Der Vortrag dieser Tatsachen bzw. eine entsprechende jedenfalls konkludente Antragstellung obliegt dabei allein dem Auszubildenden. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt § 48 Abs. 2 BAföG des Weiteren voraus, dass prognostisch zu erwarten ist, dass der Auszubildende innerhalb der Verlängerungszeit den Leistungsrückstand aufholen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2023 – 5 C 6/21 = NJW 2023, 3307 Rn. 24 f.; SächsOVG, Urteil vom 22.3.2023 – 5 A 150/22 = BeckRS 2023, 7084 Rn. 45; VG Bremen, Urteil vom 23.6.2025 – 7 K 2696/24 = BeckRS 2025, 14682 Rn. 63).
49 b) Hiervon ausgehend steht der Klägerin der von ihr verfolgte Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Mai 2024 bis April 2025 nicht zu.
50 aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin seit dem Sommersemester 2022 (16. Mai 2022) an der „… Hochschule“ im Bachelor-Studiengang Mediendesign immatrikuliert ist. Mit Beginn des Sommersemesters 2024 (16. Mai 2024) befand sie sich daher im fünften Fachsemester. Ebenfalls steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass das zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der „… Hochschule“ die Feststellung getroffen hat, dass bis zum Ende des vierten Fachsemesters im Studiengang Mediendesign 80 ECTS-Leistungspunkte erreicht werden müssen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Schließlich ist auch unstreitig, dass das von der Klägerin mit Datum vom 18. Juni 2024 vorgelegte „Transcipt of Records“ insgesamt 26 erreichte ECTS-Leistungspunkte ausweist bzw. ein am 12. Dezember 2024 ausgestelltes „Transcipt of Records“ insgesamt 46 erreichte ECTS-Leistungspunkte angibt. Damit fehlt es erkennbar an einem Nachweis im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, dem sich entnehmen lässt, dass die Klägerin ihre Ausbildung tatsächlich betreibt. Das Gericht sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der ausführlichen Begründung im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2025.
51 bb) Der Klägerin steht – ihr Klagebegehren rechtsschutzfreundlich ausgelegt – auch nicht gemäß § 48 Abs. 2 BAföG i. V. m. §§ 15 Abs. 3, 15a Abs. 3 BAföG zu, den nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen, sodass ein Förderanspruch für den klagegegenständlichen Bewilligungszeitraum bestünde.
52 Es fehlt für den vorgenannten Zeitraum – trotz Hinweises durch den Beklagten auf diese Möglichkeit (vgl. Bl. 57 der Verwaltungsvorgänge) – bereits an einer entsprechenden Antragstellung nach § 48 Abs. 2 BAföG durch die Klägerin.
53 Selbst wenn man aber mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die Widerspruchsbegründung zugleich einen Antrag nach § 48 Abs. 2 BAföG enthalte, gehen hieraus keine Tatsachen hervor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 BAföG rechtfertigen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Widerspruchsverfahren lediglich ausgeführt, dass es zu einer „Verzögerung des Studiums gekommen [sei], da unsere Mandantin ein schwerbehindertes Kind pflegen müss[e].“ Die Tochter leide unter schweren epileptischen Anfällen, die sich „in den letzten Monaten verschlechtert“ hätten und insbesondere in den Nachtstunden auftreten würden, sodass die Klägerin den Schlaf am Tag nachholen müsse (Bl. 61 f. der Verwaltungsvorgänge). Im gerichtlichen Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 erstmals erklärt, es werde „klargestellt, dass die Verzögerungen im Studium sowohl durch die eigene Erkrankung als auch durch die Erkrankung der Tochter M… eingetreten sind.“ Den klägerseits vorgelegten fachärztlichen Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ein Grund im Sinne von § 48 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 15 Abs. 3 BAföG gegeben ist. Dem vorläufigen Entlassungsbrief des Epilepsiezentrums Kork vom 25. April 2025 lässt sich entnehmen, dass bei der Tochter der Klägerin „fokale bilateral tonische Anfälle mit vegetativer Komponente adS (…) aktuell ca. alle 3 Nächte, z. T. in Serie, Dauer (10-) 40 Sek“ auftreten. Die Klägerin selbst „ist gesund“ (Bl. 13 ff. der Gerichtsakte). Diese Feststellungen dürften nicht nur der Annahme eines Verlängerungsgrundes entgegenstehen; was umso mehr gilt, als die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ausschließlich auf Gründen im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG beruhen muss (vgl. dazu etwa OVG Bremen, Beschluss vom 23.8.2019 – 1 PA 161/19 = BeckRS 2019, 19594 Rn. 15; VG Bremen, Urteil vom 10.2.2026 – 7 K 2026/25 = BeckRS 2026, 6087 Rn. 52).
54 Es ist von der Klägerin auch nicht ausreichend aufgezeigt worden, dass die von ihr umschriebenen Gründe – ihre Relevanz im Rahmen von § 15 Abs. 3 BAföG unterstellt – zudem kausal für ihre (ganz erhebliche) Ausbildungsverzögerung geworden worden sind und eine Aufholung des versäumten Stoffs nicht möglich gewesen ist. Eine widerlegliche Vermutung der Kausalität ergibt sich aus § 15 Abs. 3 BAföG nicht. Vielmehr trägt der Auszubildende die Feststellungslast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zu seinem Nachteil gehen (vgl. nur VG Saarlouis, Urteil vom 26.1.2021 – 3 K 620/19 = BeckRS 2021, 5686 Rn. 22; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.8.2025 – 5 K 6734/25 = BeckRS 2025, 31662 Rn. 33; VG Ansbach, Urteil vom 12.9.2025 – 2 K 20.2688 = BeckRS 2025, 28030 Rn. 26 m. w. N.). Eine (Gegen-)Beweisführungspflicht des Amtes für Ausbildungsförderung, wie sie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin versucht zu konstruieren (vgl. Bl. 37 der Gerichtsakte), gibt es in diesem Bereich nicht. Ganz generell greift im Bereich des § 48 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 15 Abs. 3 BAföG auch entgegen der weiteren Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten nicht der Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein, weil die entsprechenden Tatsachen allein der Sphäre der Klägerin entstammen (vgl. schon BayVGH, Beschluss vom 8.2.2023 – 12 ZB 21.3003 = BeckRS 2023, 2746 Rn. 14).
55 Im Übrigen stellt § 15 Abs. 3 BAföG (i. V. m. § 48 Abs. 2 BAföG) nach der gesetzgeberischen Konzeption einen eng umgrenzten Ausnahmefall dar. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Planung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, kann daher eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht rechtfertigen. Denn das Gesetz fordert grundsätzlich, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG), damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Ist ihm das nicht möglich und zumutbar, muss er sich – gegebenenfalls rückwirkend – beurlauben lassen. Eine Beurlaubung ist nicht deshalb unzumutbar, weil sie den Förderanspruch entfallen lässt und der Auszubildende deshalb Schwierigkeiten bekommt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hier ist der Auszubildende auf andere, gegebenenfalls zur Verfügung stehende Sozialleistungen zu verweisen (stRspr., BVerwG Urteil vom 22.10.1981 – 5 C 113.79 = FamRZ 1982, 854; BayVGH, Beschluss vom 15.12.2016 – 12 ZB 16.1141 = BeckRS 2016, 113469 Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2021 – 15 E 668/20 = BeckRS 2021, 53898 Rn. 3). In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch geklärt, dass ein Auszubildender während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist, wenn er in dieser Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt (BSG, Beschluss vom 27.4.2020 – B 14 AS 79/19 B = BeckRS 2020, 11501 Rn. 6 m. w. N.; ausführlich auch SächsLSG, Urteil vom 25.5.2023 – L 3 AS 525/21 = BeckRS 2023, 33294 Rn. 32 ff.).
56 Wegen der weiteren Einzelheiten der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 2 BAföG i. V. m. §§ 15 Abs. 3, 15a BAföG sieht das Gericht ebenfalls gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden, sich mit dem klägerischen Vortrag im Widerspruchsverfahren ausführlich auseinandersetzenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2025.
57 II. Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
58 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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