BGBLA_2026_III_119•Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
BGBLA_2026_III_119Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen FrachtbriefGazetteJan 1, 1900
Jahrgang 2026Ausgegeben am 31. August 2026Teil III
119. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
119. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Serbien am 4. August 2026 seine Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief (BGBl. III Nr. 140/2024, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/2026) hinterlegt.
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