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172.041.17•Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle
172.041.17Federal Council OrdinanceMar 1, 2005
(Gebührenverordnung EFK)
vom 19. Januar 2005 (Stand am 1. März 2005)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erhebt für die Ausübung von Revisionsstellenmandaten Gebühren.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Die EFK unterrichtet die Gebührenpflichtigen über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen, in der Regel bevor diese ihren jährlichen Voranschlag verabschieden.
Die EFK stellt die Gebühren und Auslagen in Rechnung, nachdem die Jahresrechnung des Gebührenpflichtigen durch die zuständigen Organe verabschiedet worden ist.
Der Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungstellung bei der EFK eine Gebührenverfügung verlangen.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
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