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312.81•Verordnung über die verdeckte Ermittlung
(VVE)
vom 10. November 2004 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 445 der Strafprozessordnung1(StPO),2
verordnet:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Polizei nach Artikel 295 Absätze 1 und 2 StPO umfasst insbesondere folgende Punkte:3
Die Kosten für die Präparierung des Geldes sowie weitere mit dem Bezug zusammenhängende Aufwendungen trägt die ersuchende Staatsanwaltschaft.
Auf das Arbeitsverhältnis der beim Bund angestellten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und Führungspersonen ist Bundespersonalrecht anwendbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Abschnitts.
Der Bund leistet Ersatz für Sachschäden, die verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit ohne eigenes Verschulden erleiden.
Als Berufsunfälle der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und der Führungspersonen gelten auch Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Handlung.
Tritt der Arbeitgeber auf Grund einer erbrachten Leistung in die Rechte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers oder ihrer Hinterbliebenen gegenüber Dritten ein, so hat er von der Geltendmachung des Schadens abzusehen, sofern:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
SR 312.0 ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999). ↩
Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999). ↩
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