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814.594.1•Verordnung über die Entschädigung für ungedeckte Kosten von verpflichteten Personen und Unternehmungen durch Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität
814.594.1Departmental OrdinanceSep 1, 1998
vom 18. August 1998 (Stand am 1. September 1998)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941,
verordnet:
Anspruchsberechtigt sind Personen und Unternehmungen, die gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19912sowie Artikel 120 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19943verpflichtet sind, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung zu übernehmen.
Als anrechenbare Kosten gelten insbesondere Erwerbsausfall, Transporte, Verpflegung, Aufwendungen für Lagerung und Unterhalt von Material und Ausrüstung während des Einsatzes sowie Instandstellungskosten und der Ersatz von Minderwert.
Soweit Personen und Unternehmungen vom Bund entschädigt werden, müssen sie ihm ihre zivilrechtlichen Ansprüche abtreten.
Das VBS verpflichtet die Verursacher, dem Bund die Beiträge zu bezahlen, die er nach dieser Verordnung geleistet hat.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.
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