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832.205.12•Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung
832.205.12HVUVDepartmental OrdinanceJan 1, 1984
(HVUV)
vom 18. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 1984)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 20. Dezember 19821
über die Unfallversicherung,
verordnet:
Ersetzt ein Hilfsmittel einen Gegenstand, den der Versicherte auch ohne die unfallbedingte Gesundheitsschädigung benützen würde, so kann er an den Kosten des von der Unfallversicherung abgegebenen Hilfsmittels beteiligt werden.
Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben. Alle übrigen Hilfsmittel erhält der Versicherte zu Eigentum.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1984 in Kraft.
(Art. 1 Abs. 1)
1.01 Funktionelle Fuss- und Beinprothesen 1.02 Hand- und Armprothesen 1.03 Brustexoprothesen
2.01 Beinapparate 2.02 Armapparate
3.01 Stützkorsetts 3.02 Lendenmieder
4.01 Orthopädische Mass-Schuhe 4.02 Kostspielige orthopädische Änderungen an Serienschuhen 4.03 Schuheinlagen
5.01 Augenprothesen und Augenepithesen 5.02 Ohrmuschelersatz 5.03 Nasenersatzstücke 5.04 Kieferersatzstücke und Gaumenplatten 5.05 Zahnprothesen 5.06 Perücken
6.01 Hörapparate
7.01 Brillen 7.02 Kontaktlinsen
8.01 Sprechhilfegeräte als Ersatz für die Kehlkopffunktion
9.01 Fahrstühle ohne motorischen Antrieb 9.02 Fahrstühle mit elektromotorischem Antrieb sofern gehunfähige Versicherte infolge von Lähmungen oder anderen Gebrechen der oberen Extremitäten einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.
11.01 Blindenlangstöcke 11.02 Lupenbrillen
12.01 Krückstöcke 12.02 Gehwagen und Gehböcke
SR 832.202 ↩
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