Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

0.211.312.1Multilateral International TreatyOct 17, 1971

Abgeschlossen in Den Haag am 5. Oktober 1961

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juni 19711

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. August 1971

In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Oktober 1971

(Stand am 31. Mai 2023)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

in dem Wunsch, gemeinsame Regeln zur Lösung der Frage des auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendenden Rechtes aufzustellen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:

  1. des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder
  2. eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder
  3. eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder
  4. des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
  5. soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.

Ist die Rechtsordnung, die auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht, so wird für den Bereich dieses Übereinkommens das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt.

Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Orte geltende Recht geregelt.

Art. 2

Artikel 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird.

Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäss Artikel 1 gültig gewesen ist.

Art. 3

Dieses Übereinkommen berührt bestehende oder künftige Vorschriften der Vertragsstaaten nicht, wodurch letztwillige Verfügungen anerkannt werden, die der Form nach entsprechend einer in den vorangehenden Artikeln nicht vorgesehenen Rechtsordnung errichtet worden sind.

Art. 4

Dieses Übereinkommen ist auch auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwenden, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben.

Art. 5

Für den Bereich dieses Übereinkommens werden die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

Art. 6

Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist.

Art. 7

Die Anwendung eines durch dieses Übereinkommen für massgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.

Art. 8

Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.

Art. 9

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 1 Absatz 3, das Recht vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Rechte zu bestimmen.

Art. 10

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besass, ausgenommen den Fall aussergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.

Art. 11

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, bestimmte Formen im Ausland errichteter letztwilliger Verfügungen auf Grund der einschlägigen Vorschriften seines Rechtes nicht anzuerkennen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form nur nach einem Rechte gültig, das ausschliesslich auf Grund des Ortes anzuwenden ist, an dem der Erblasser sie errichtet hat,
  2. der Erblasser war Staatsangehöriger des Staates, der den Vorbehalt erklärt hat,
  3. der Erblasser hatte in diesem Staat einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und
  4. der Erblasser ist in einem anderen Staate gestorben als in dem, wo er letztwillig verfügt hatte.

Dieser Vorbehalt ist nur für das Vermögen wirksam, das sich in dem Staate befindet, der den Vorbehalt erklärt hat.

Art. 12

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschliessen, die nach seinem Rechte nicht erbrechtlicher Art sind.

Art. 13

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.

Art. 14

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Art. 15

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der gemäss Artikel 14 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 16

Jeder bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Artikel 15 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 17

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.

Das Übereinkommen tritt für die Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, am sechzigsten Tage nach der in Absatz 2 vorgesehenen Notifikation in Kraft.

Art. 18

Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung oder beim Beitritt einen oder mehrere der in den Artikeln 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der Notifikation einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäss Artikel 17 einen oder mehrere dieser Vorbehalte für alle oder einzelne der Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklären.

Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Die Wirkung des Vorbehalts erlischt am sechzigsten Tage nach der in Absatz 3 vorgesehenen Notifikation.

Art. 19

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 15 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Falle der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Art. 20

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 14 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäss Artikel 16 beigetreten sind:

  1. die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäss Artikel 14;
  2. den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 15 Absatz 1 in Kraft tritt;
  3. die Beitrittserklärungen gemäss Artikel 16 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
  4. die Erklärungen über die Ausdehnung gemäss Artikel 17 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
  5. die Vorbehalte und Zurückziehungen von Vorbehalten gemäss Artikel 18;
  6. die Kündigungen gemäss Artikel 19 Absatz 3.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen in Den Haag, am 5. Oktober 1961, in englischer und französischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Albanien*25. Oktober2013 B24. Dezember2013
Antigua und Barbuda17. Mai1985 N1. November1981
Armenien*1. März2007 B30. April2007
Australien*22. September1986 B21. November1986
Australisches Antarktis-
Territorium
22. September1986 B21. November1986
Bundesstaaten Australiens und
Territorien Australiens auf dem
Kontinent
22. September1986 B21. November1986
Korallensee-Territorium22. September1986 B21. November1986
Territorium der Insel Heard und
der Mc Donald-Inseln
22. September1986 B21. November1986
Belgien*20. Oktober197119. Dezember1971
Bosnien und Herzegowina1. Oktober1993 N6. März1992
Botsuana*18. November1968 B17. Januar1969
Brunei10. Mai1988 B9. Juli1988
China
Hongkonga16. Juni19971. Juli1997
Dänemark21. Juli197619. September1976
Deutschland2. November19651. Januar1966
Estland*13. Mai1998 B12. Juli1998
Eswatini*23. November1970 B22. Januar1971
Fidschi*19. Juli1971 N10. Oktober1970
Finnland24. Juni197623. August1976
Frankreich*20. September196719. November1967
Europäische Departemente,
Überseeische Departemente und
Gebiete
20. September1967 B19. November1967
Grenada3. Juni1985 N7. Februar1974
Griechenland3. Juni19832. August1983
Irland3. August1967 B2. Oktober1967
Israel11. November1977 B10. Januar1978
Japan3. Juni19642. August1964
Kroatien23. April1993 N8. Oktober1991
Lesotho1. Juni1977 N4. Oktober1966
Luxemburg*7. Dezember19785. Februar1979
Mauritius24. August1970 N12. März1968
Moldau*11. August2011 B10. Oktober2011
Montenegro1. März2007 N3. Juni2006
Niederlande*2. Juni19821. August1982
Aruba1. Januar19862. März1986
Nordmazedonien23. September1993 N8. September1991
Norwegen2. November19721. Januar1973
Österreich*28. Oktober19635. Januar1964
Polen*3. September1969 B2. November1969
Schweden9. Juli19767. September1976
Schweiz*18. August197110. Oktober1971
Serbien26. April2001 N27. April1992
Slowenien8. Juni1992 N25. Juni1991
Spanien11. April198810. Juni1988
Südafrika*5. Oktober1970 B4. Dezember1970
Tonga*10. August1978 N4. Juni1970
Türkei*23. August1983 B22. Oktober1983
Ukraine*15. März2011 B14. Mai2011
Vereinigtes Königreich*6. November19635. Januar1964
Anguilla*16. Dezember196414. Februar1965
Bermudas*16. Dezember196414. Februar1965
Britische Jungferninseln*16. Dezember196414. Februar1965
Falklandinseln*16. Dezember196414. Februar1965
Gibraltar*16. Dezember196414. Februar1965
Insel Man*16. Dezember196414. Februar1965
Kaimaninseln*16. Dezember196414. Februar1965
Montserrat*16. Dezember196414. Februar1965
St. Helena*16. Dezember196414. Februar1965
Turks- und Caicosinseln*16. Dezember196414. Februar1965
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Niederländischen Regierung: www.overheid.nl > English > Treaty Database > 009050 eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 23. August 1968 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des VereinigtenKönigreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 16. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz2

Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens hat die Schweiz den Vorbehalt gemäss Artikel 10 geltend gemacht. Sie wird infolge dessen letztwillige Verfügungen nicht anerkennen, die einer ihrer Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besass, ausgenommen den Fall aussergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.

Footnotes

  1. AS 1971 1369

  2. BB vom 8. Juni 1971 (AS 1971 1369)

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