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0.631.112.136.2•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
0.631.112.136.2Bilateral International TreatyNov 19, 2008
(LSVA-Abkommen Büsingen)
Abgeschlossen am 7. Dezember 2004
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. November 2008
(Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland,
in Erwägung des Vertrages vom 23. November 19641zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (in der Folge «Büsinger Vertrag» genannt),
in Erwägung der Einführung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem 1. Januar 2001,
vom Wunsche geleitet, der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsingen Rechnung zu tragen, insbesondere mit dem Ziel, die Einrichtung von Kontrollstellen auf den Verbindungswegen von und zur Gemeinde Büsingen zu vermeiden,
sind wie folgt übereingekommen:
In Büsingen amtlich zugelassene Motorfahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sowie leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von Transportanhängern zugelassen sind, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sind nach den schweizerischen Bestimmungen mit einem von der Eidgenössischen Zollverwaltung2zugelassenen elektronischen Gerät zur Erfassung der Fahrleistung auszurüsten.
Massgebend für die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrages sind der Reinertrag aus der Schwerverkehrsabgabe, das Verhältnis der Unterhaltskosten für das Strassennetz der Schweiz zu denjenigen für das Strassennetz der Gemeinde Büsingen sowie das Verhältnis der Fahrleistung auf dem Schweizer Strassennetz zu derjenigen auf dem Büsinger Strassennetz, jeweils bezogen auf ein Referenzjahr.
Die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrages erfolgt jährlich. Sie wird in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt, die ein Bestandteil dieses Abkommens ist. Als Bemessungsgrundlage wird der Reinertrag der Schwerverkehrsabgabe des Vorjahres herangezogen, wobei auf Hochrechnungen zurückgegriffen wird.
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Geschehen zu Bern am 7. Dezember 2004 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Christoph Bubb | Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Frank Elbe |
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