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0.631.252.945.460.7•Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso
0.631.252.945.460.7Bilateral International TreatyFeb 3, 1999
(Transitverkehr Nord/Süd)
Abgeschlossen am 3. Februar 1999
In Kraft getreten am 3. Februar 1999
(Stand am 24. August 2004)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 19612in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind übereingekommen, zur Beschleunigung des Verkehrs eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Transitverkehr in Richtung Nord/Süd am Grenzübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso abzuschliessen,
und haben zu diesem Zweck Folgendes vereinbart:
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck «Transitverkehr in Richtung Nord/Süd» den Warenverkehr über die Grenze in der Richtung von Norden nach Süden, der im gemeinschaftlich-gemeinsamen T1 oder T2 oder mit anderen internationalen Transitdokumenten abgefertigt wird.
Die zuständigen Behörden des Gebietsstaates stellen dem Nachbarstaat in der Zone die für die Amtstätigkeit der Grenzabfertigungsdienste erforderlichen Räume und Anlagen unentgeltlich zur Verfügung, einschliesslich der Anlagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser. Die Kosten für Heizung, Wasser und Reinigung sind vom Gebietsstaat zu tragen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden Vertreter, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, diese Vereinbarung unterzeichnet.Geschehen zu Como, am 3. Februar 1999, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Italienischen Republik: |
|---|---|
| Rudolf Dietrich | M. del Giudice |
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