The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
0.631.252.945.460.8•Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso
0.631.252.945.460.8Bilateral International TreatySep 15, 1999
(Transitverkehr Süd/Nord)
Abgeschlossen am 15. September 1999
In Kraft getreten am 15. September 1999
(Stand am 24. August 2004)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 19612in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind übereingekommen, zur Beschleunigung des Verkehrs eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Transitverkehr in Richtung Süd/Nord am Grenzübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso abzuschliessen,
und haben zu diesem Zweck Folgendes vereinbart:
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck «Transitverkehr in Richtung Süd/Nord» den Warenverkehr über die Grenze in der Richtung von Süden nach Norden, der im gemeinschaftlich-gemeinsamen T1 oder T2 oder mit anderen internationalen Transitdokumenten abgefertigt wird.
Ein Exemplar des Zonenplans wird in den italienischen und schweizerischen Dienstgebäuden angeschlagen. 3. Damit die Personenkontrollen stattfinden können, werden die Befugnisse der beiden Staaten, die in den Artikeln 4–7 des Abkommens vom 11. März 1961 vorgesehen sind, am Ausgang beziehungsweise am Eingang des Staatsgebietes ausgeübt.
Die zuständigen Behörden des Gebietsstaates stellen dem Nachbarstaat in der Zone die für die Amtstätigkeit der Grenzabfertigungsdienste erforderlichen Räume und Anlagen unentgeltlich zur Verfügung, einschliesslich der Anlagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser. Die Kosten für Heizung, Wasser und Reinigung sind vom Gebietsstaat zu tragen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden Vertreter, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, diese Vereinbarung unterzeichnet.Geschehen zu Rom, am 15. September 1999, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Italienischen Republik: |
|---|---|
| Rudolf Dietrich | M. del Giudice |
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.