Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

0.632.401.2Multilateral International TreatyJan 1, 1973

Abgeschlossen am 22. Juli 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 19721
Schweizerische. Ratifikation mitgeteilt am 21. Dezember 1972
In Kraft getreten am 1. Januar 1973

(Stand am 1. Februar 2026)

Art. 1 Allgemeine Grundsätze
  1. Die Bestimmungen des Abkommens2finden auf die in den Tabellen I und II genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist.
  2. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien auf diese Erzeugnisse keine Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung, einschliesslich Agrarteilbeträgen, erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben.
  3. Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein bis zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3auf das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 2 Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen
  1. Das Abkommen4schliesst nicht die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen. Dabei handelt es sich um die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.
  2. Ergreift eine Vertragspartei interne Massnahmen, die zu einer Preissenkung der Rohstoffe für die verarbeitende Industrie führt, so werden diese Massnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge berücksichtigt.
Art. 3 Preisausgleichsmassnahmen bei Einfuhren
  1. Die schweizerischen Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge auf Einfuhren berücksichtigt werden, dürfen weder den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für den jeweiligen landwirtschaftlichen Rohstoff überschreiten, noch den tatsächlich von der Schweiz angewendeten Einfuhrzoll, der auf den landwirtschaftlichen Rohstoff bei Einfuhr in unverarbeiteter Form erhoben wird.
  2. Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt.
  3. Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 in der geänderten Fassung einführen.
Art. 4 Preisausgleichsmassnahmen bei Ausfuhren
  1. Die schweizerischen Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf Ausfuhren in die Gemeinschaft für in der Tabelle I genannte Erzeugnisse dürfen den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für die in der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffe, multipliziert mit den tatsächlich eingesetzten Mengen, nicht überschreiten. Entspricht der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft oder niedriger ist er niedriger, so liegt der Wert der Ausfuhrerstattung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei Null.
  2. Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 in der geänderten Fassung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.
  3. Auf Zucker (HS–Positionen 1701, 1702 und 1703), der in der Herstellung der in Tabelle I und Tabelle II genannten Erzeugnisse verwendet wird, dürfen die Vertragsparteien weder eine Ausfuhrerstattung noch eine vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung gewähren.
Art. 5 Referenzpreise
  1. Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe auf den Inlandsmärkten der Gemeinschaft und der Schweiz sind in Tabelle III aufgeführt.
  2. Die Vertragsparteien legen dem Gemischten Ausschuss regelmässig, mindestens einmal jährlich, die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet werden. Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt, die vorgelegt werden, haben der tatsächlichen Preissituation im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu entsprechen. Es handelt sich dabei um die üblicherweise im Grosshandel oder während des Herstellungsprozesses von der verarbeitenden Industrie zu zahlenden Preise. Ist ein landwirtschaftlicher Rohstoff für die verarbeitende Industrie oder einen Teil der verarbeitenden Industrie zu einem niedrigeren Preis als dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis verfügbar, so werden die gemeldeten Referenzpreise für den Inlandsmarkt entsprechend angepasst.
  3. Der Gemischte Ausschuss legt die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisunterschiede für die in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe auf der Grundlage der Informationen fest, die die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Schweizerische Bundesverwaltung bereitstellen. Falls dies für die Wahrung der relativen Präferenzspannen erforderlich ist, werden die in Tabelle IV aufgeführten Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe angepasst.
  4. Vor Anwendung dieses Protokolls überprüft der Gemischte Ausschuss die Inlandsmarkt-Preise für die in der Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe gemäss den Artikeln 3 und 4.
Art. 6 Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

Im Anhang zu diesem Protokoll sind besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt.

Art. 7 Änderungen

Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Tabellen, die Anhänge dieser Tabellen und den Anhang zu diesem Protokoll zu ändern.

Erzeugnisse, für die Preisausgleichsmassnahmen gelten

HS-Position
Nr.
Warenbeschreibung
0403Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
.10– Joghurt:
ex.10– – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
.90– andere:
ex.90– – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0405Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
.20– Milchstreichfette
ex.20– – mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT
1517Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
.10– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
ex.10– – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT
.90– andere:
ex.90– – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT
1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)
1806Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1901Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1902Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
1904Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1905Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
2004Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
.10– Kartoffeln:
ex.10– – in Form von Mehl, Griess und Flocken
2005Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
.20– Kartoffeln:
ex.20– – in Form von Mehl, Griess und Flocken
2008Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
.11– – Erdnüsse:
ex.11– – – Erdnussbutter
2101Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage
von Kaffee:
.12– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate
oder auf der Grundlage von Kaffee:
ex.12– – – mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT
Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT
Stärke oder mehr
.20– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der
Grundlage von Tee oder Mate:
ex.20– – mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT
Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT
Stärke oder mehr
2103Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
.20– Tomatenketchup und andere Tomatensossen
.90– andere:
ex.90– – ausgenommen Mango-Chutney, flüssig
2104Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
2105Speiseeis, auch kakaohaltig
2106Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
.10– Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe:
ex.10– – mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder
mehr als 5 GHT Zucker
.90– andere
2202Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser,
mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
.90– andere:
ex.90– – Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend
2208Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke
.90– andere:
ex.90– – ausgenommen Traubensaftkonzentrat mit Zusatz von Alkohol
3501Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:
.10– Casein
.90– andere:
ex.90– – andere als Caseinleime

Freihandelserzeugnisse

HS-Position
Nr.
Warenbeschreibung
0501Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar
0502Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare
0503Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage
0505Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
.10– Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen
ex.90– andere (ausgenommen für Futterzwecke)
0506Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht
zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon
0507Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner,
Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon
0508Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon
ex.00– ausgenommen für Futterzwecke
0509Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs
0510Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch
getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von
Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
0710Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
.40– Zuckermais (Zea mays var. saccharata )
0711Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
90– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
ex.90– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata )
0901Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
0902Tee
0903Mate
1212Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt,
gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschliesslich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der VarietätCichorium intybus sativum ) der hauptsächlich zur menschlichen
Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex.20– Algen und Tange (ausgenommen für Futterzwecke)
1302Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
1401Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z.B. Bambus, Peddig- und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)
1402Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen
1403Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z.B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln
1404Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
.10– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben
verwendeten Art
.20– Baumwoll-Linters
ex.90– andere (ausgenommen für Futterzwecke)
1505Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin:
ex.00– ausgenommen für Futterzwecke
1516Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
.20– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
ex.20– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
1517Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
.90– andere:
ex.90– – geniessbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle
verwendeten Art
1518Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht,
oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungeniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex.00– Linoxyn
1520Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
1521Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt
1522Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
1702Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;
Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
.50– chemisch reine Fructose
.90– und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen
auf die Trockenmasse, von 50 GHT:
ex.90– – chemisch reine Maltose (ausgenommen für Futterzwecke)
1803Kakaomasse, auch entfettet
1804Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
1903Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
2001Gemüse, Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
.90– andere:
ex.90– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata ); Palmherzen; Yamswurzel,
Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile von Pflanzen der
Position 0714
2004Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
.90– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
ex.90– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata )
2005Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
.80– Zuckermais (Zea mays var. saccharata )
2006Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):
ex.00– Zuckermais (Zea mays var. saccharata )
2007Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
2008Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
.11– – Erdnüsse:
ex.11– – – Erdnüsse, geröstet
– andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Unterposition
2008.19:
.91– – Palmherzen
.99– – andere:
ex.99– – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata )
2101Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage
von Kaffee:
.11– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate
.12– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate
oder auf der Grundlage von Kaffee:
ex.12– – – kein Milchfett, Milcheiweiss, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger
als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiss, 5 GHT Zucker oder
5 GHT Stärke enthaltend
.20– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf
der Grundlage von Tee oder Mate:
ex.20– – kein Milchfett, Milcheiweiss, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger
als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiss, 5 GHT Zucker oder 5 GHT
Stärke enthaltend
.30– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate hieraus
2102Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
ex.10– lebende Hefen (ausgenommen Backhefen und ausgenommen für Futterzwecke)
ex.20– Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
(ausgenommen für Futterzwecke)
.30– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
2103Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
.10– Sojasosse
.30– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
ex.30– – Senfmehl, auch zubereitet, ausgenommen für Futterzwecke; Senf
.90– andere:
ex.90– – Mango-Chutney, flüssig
2106Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
.10– Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe:
ex.10– – ausgenommen mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT
andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker
2201Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee
2202Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
.10– Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen
.91– alkoholfreies Bier
.99– andere:
ex.99– – andere als Gemüse- oder Fruchtsäfte der Positionen 2002 und 2009 sowie Mischungen davon, kohlensäurehaltig o-der mit Wasser oder wässrigen Auszügen von Tee, Kräutern, Kaffee oder Mate verdünnt, und andere als Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend
2203Bier aus Malz
2205Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
2207Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
2208Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:
.20– Branntwein aus Wein oder Traubentrester
.30– Whisky
.40– Rum und Taffia
.50– Gin und Genever
.60– Wodka
.70– Likör
2209Speiseessig

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher
Rohstoff
Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der SchweizReferenzpreis auf
dem Inlandsmarkt
der EU
Artikel 4 Absatz 1
auf Schweizer Seite angewendete

Referenzpreisdifferenz
Schweiz/EU
Artikel 3 Absatz 3
auf EU-Seite

angewendete

Referenzpreisdifferenz
Schweiz/EU
CHF je 100 kg
Eigengewicht
CHF je 100 kg
Eigengewicht
CHF je 100 kg
Eigengewicht
EUR je 100 kg
Eigengewicht
Weichweizen61,6020,7040,900,00
Hartweizen1,200,00
Roggen49,7018,9530,750,00
Gerste
Mais
Weichweizenmehl99,6941,9957,700,00
Vollmilchpulver735,42408,49326,950,00
Magermilchpulver502,50234,21268,300,00
Butter1262,92710,62552,300,00
Weisszucker
Eier38,000,00
Kartoffeln, frisch43,8920,8723,000,00
Pflanzliche Fette170,000,00

Schweizerische Einfuhrreglung

  1. Der Zoll auf die in der Anlage zu dieser Tabelle genannten Waren ist ein auf der Grundlage des Eigengewichts berechneter Agrarteilbetrag. Die Standardzusammensetzungen werden in der Anlage beschrieben.
  2. Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:
Landwirtschaftlicher RohstoffAuf Schweizer Seite
angewendeter Grundbetrag

Artikel 3 Absatz 2
Auf EU-Seite
angewendeter Grundbetrag

Artikel 4 Absatz 2
CHF je 100 kg EigengewichtEUR je 100 kg Eigengewicht
Weichweizen30,650,00
Hartweizen1,000,00
Roggen24,850,00
Gerste
Mais
Weichweizenmehl47,050,00
Vollmilchpulver266,450,00
Magermilchpulver218,650,00
Butter450,100,00
Weisszucker
Eier30,950,00
Kartoffeln, frisch16,100,00
Pflanzliche Fette138,550,00

c) Der Zoll für die in der folgenden Tabelle genannten Waren ist gleich Null.

Schweizerische Zollposition^5^Anmerkungen
1901.9099
1904.9020
1905.9040
2103.2000
ex2103.9000ausgenommen Mango-Chutney, flüssig
2104.1000
2106.9010
2106.9024
2106.9029
2106.9030
2106.9040
2106.9099
ex2202.9090Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend
2208.9010
2208.9099

d) Mit der Anwendung dieses Protokolls werden die Zölle für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Waren in drei einheitlichen jährlichen Schritten auf Null zurückgeführt.

Schweizerische
Zollposition
Zoll ab InkrafttretenZoll ab Inkrafttreten
+ 1 Jahr
Zoll ab Inkrafttreten
+ 2 Jahre
CHF je 100 kg
Bruttogewicht
CHF je 100 kg
Bruttogewicht
CHF je 100 kg
Bruttogewicht
2208.902127.3013.70Null
2208.902246.7023.30Null

e) Die Tarifpositionen in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Schweiz am 1. Januar 2002 verwendeten Positionen. Abweichend von Artikel 12bisdieses Abkommens haben Änderungen, die gegebenenfalls an der Tarifnomenklatur vorgenommen werden, keinen Einfluss auf die Bestimmungen dieser Tabelle.

Schweizerische Standardrezepturen

In der folgenden Tabelle befinden sich die in Tabelle IV Absatz a (Schweizerische Einfuhrregelung) genannten Standardrezepturen, die für die Berechnung der Agrarteilbeträge herangezogen werden.

Schweizerische ZollpositionAnmerkungenWeichweizenHartweizenRoggenGersteMaisWeichweizenmehlVollmilchpulverMagermilchpulverButterZuckerEierKartoffeln, frischpflanzliche Fette
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
0403.10106820
0403.102010815
0403.90312018
0403.9041108
0403.9049108
0403.9061202015
ex
0403.9071
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT81215
ex
0403.9071
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT151215
ex
0405.2010
mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT6859
ex
0405.2090
mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT6859
ex
1517.1010
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT1580
ex
1517.1061
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT1580
ex
1517.1069
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT1580
ex
1517.1071
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT1540
ex
1517.1079
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT1540
ex
1517.1081
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT1525
ex
1517.1091
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT1510
ex
1517.1099
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT1510
ex
1517.9010
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT1585
ex
1517.9061
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT1585
ex
1517.9069
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT1585
1704.10101674
1704.10203265
1704.10304052
1704.90102045
1704.90202153
1704.90311640
1704.90321610
1704.90412480
1704.90425660
1704.90437237
1704.9050614610
1704.9060611145
1704.909180
1704.909260
1704.909340
1806.101090
1806.102060
1806.2011105
1806.20128515
1806.20134530
1806.20147010
1806.20152555
1806.20197010
1806.20912850
1806.20922050
1806.20931155
ex
1806.2094
mit einem Fettgehalt
von mehr als 15 GHT
5520
ex
1806.2094
mit einem Fettgehalt
von höchstens 15 GHT
558
ex
1806.2095
mit einem Fettgehalt
von mehr als 15 GHT
684520
ex
1806.2095
mit einem Fettgehalt
von mehr als 2 GHT bis höchstens 15 GHT
68458
1806.20966845
ex
1806.2097
mit einem Fettgehalt
von mehr als 20 GHT
4530
ex
1806.2097
mit einem Fettgehalt
von mehr als 2 GHT bis höchstens 20 GHT
4510
1806.209955
1806.3111122405
1806.31196845
1806.31214515
1806.312955
1806.32112850
1806.32121750
1806.3213955
1806.329055
ex
1806.9011
mit einem Fettgehalt
von mehr als 15 GHT
684517
ex
1806.9011
mit einem Fettgehalt
von mehr als 8 GHT bis höchstens 15 GHT
684512
ex
1806.9011
mit einem Fettgehalt
von mehr als 2 GHT bis höchstens 8 GHT
68456
1806.90196845
ex
1806.9021
mit einem Fettgehalt
von mehr als 15 GHT
4517
ex
1806.9021
mit einem Fettgehalt
von mehr als 8 GHT bis höchstens 15 GHT
4512
ex
1806.9021
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 8 GHT456
1806.902955
1901.1011305020
ex
1901.1012
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT401518204
ex
1901.1012
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT402510204
ex
1901.1013
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 1,5 GHT40418204
ex
1901.1013
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens 3 GHT401018204
1901.1021305518
1901.10223565
1901.2011501085
1901.2012501085
1901.2018501085
1901.2019501085
1901.208155540
1901.2082701020
ex
1901.2083
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT52611585
ex
1901.2083
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT52841585
ex
1901.2083
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT5210101585
1901.20915050
1901.2092502225
ex
1901.2093
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT5532010
ex
1901.2093
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT5562010
ex
1901.2093
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT55122010
1901.20999020
1901.901160525
1901.901260525
1901.901860525
1901.901960525
1901.9022140
1901.90311025100
1901.9032152570
1901.9033254030
1901.903458510
1901.903554055
1901.90365044010
1901.9037504010
1901.9041152560
1901.904215404010
1901.904340
1901.90444010
1901.904510
1901.90461215
1901.90472015
1901.908145550
1901.908250152015
1901.9089541081585
1901.909135605
1901.9092502225
1901.909315552020
1901.9094306020
1901.9095205
1901.909620830
ex
1902.1100
ohne Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht
für Futterzwecke
14515
ex
1902.1100
Sonstige3011515
ex
1902.1900
ohne Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht
für Futterzwecke
160
ex
1902.1900
Sonstige30130
1902.2000602010
1902.3000602010
ex
1902.4010
160
ex
1902.4010
30130
1902.4090602010
1904.101025155135
1904.109011020
1904.20003555326
1904.3000120
1904.901080
1904.90901005
1905.1010136
1905.102012510
ex
1905.2010
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT35325
ex
1905.2010
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 9 GHT35825
ex
1905.2010
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9 GHT351025
1905.2020352515
1905.20305025
ex
1905.3110
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT5032012
ex
1905.3110
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT506209
ex
1905.3110
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 15 GHT5015203
ex
1905.3110
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT502020
ex
1905.3190
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT50202,5
ex
1905.3190
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT50205
ex
1905.3190
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 15 GHT502013
ex
1905.3190
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT502020
1905.321095
1905.3220402025
1905.4010905
1905.40218055
1905.4029402515
1905.9021105
1905.9025105
1905.90291695
1905.9031110
1905.9032105
1905.90391695
1905.9071501085
1905.9072501085
1905.9078501085
1905.9079501085
1905.9091537035
1905.90928510
1905.9093358258
ex
1905.9094
Paniermehl105
ex
1905.9094
ausgenommen Paniermehl3525815
ex
1905.9095
Paniermehl105
ex
1905.9095
ausgenommen Paniermehl5025
ex
2004.1011
in Form von Mehl, Griess und Flocken5570
ex
2004.1019
in Form von Mehl, Griess und Flocken5570
ex
2004.1091
in Form von Mehl, Griess und Flocken5570
ex
2004.1099
in Form von Mehl, Griess und Flocken5570
2005.20115570
2005.2012284102
2008.111025
ex
2101.1210
mit einem Gehalt von
1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke
204515
ex
2101.1290
mit einem Gehalt von
1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke
103510
ex
2101.2010
mit einem Gehalt von
1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke
2055
ex
2101.2090
mit einem Gehalt von
1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke
1035
2104.20005403
ex
2105.0000
kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, kein anderes Fett enthaltend oder mit einem Gehalt an anderem Fett von höchstens 3 GHT1020
ex
2105.0000
kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 3 GHT, aber höchstens 10 GHT10207
ex
2105.0000
kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 10 GHT102013
ex
2105.0000
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 7 GHT10720
ex
2105.0000
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 7 GHT bis höchstens 10 GHT101120
ex
2105.0000
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 13 GHT101420
ex
2105.0000
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 13 GHT101920
2106.1011101210105
2106.902175
2106.902255
2106.902345
2106.9070151555
2106.908110010
ex
2106.9085
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT bis höchstens 35 GHT3540
ex
2106.9085
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 35 GHT bis höchstens 50 GHT5040
ex
2106.9086
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT bis höchstens 35 GHT35
ex
2106.9086
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 35 GHT bis höchstens 50 GHT50
ex
2106.9087
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT106530
ex
2106.9087
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT1012530
ex
2106.9087
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 12 GHT bis höchstens 20 GHT1020530
ex
2106.9088
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 1,5 GHT1053030
ex
2106.9088
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens 3 GHT10103030
ex
2106.9091
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 40 GHT bis höchstens 60 GHT2050
ex
2106.9091
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 60 GHT2070
ex
2106.9092
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 25 GHT1525618
ex
2106.9092
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 25 GHT bis höchstens 40 GHT1525632
ex
2106.9093
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 5 GHT10355
ex
2106.9093
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 5 GHT bis höchstens 10 GHT103510
2106.909460
2106.9095535
2106.90964020
ex
3501.1010
ausgenommen Caseinleime301
ex
3501.1090
ausgenommen Caseinleime301
ex
3501.9010
ausgenommen Caseinleime301
ex
3501.9090
ausgenommen Caseinleime301

Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien kommen überein, dass Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und die Überwachung der im Rahmen dieses Protokolls gewährten Präferenzbehandlung unerlässlich ist, und unterstreichen ihre Entschlossenheit, gegen Unregelmässigkeiten und Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorzugehen.

2.  Stellt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen mangelnde Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug im Rahmen dieses Protokolls fest, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) gemäss dieser Anlage vorübergehend aussetzen.

3.  Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet mangelnde Verwaltungszusammenarbeit unter anderem Folgendes:

  1. einen wiederholten Verstoss gegen die Verpflichtung, die Ursprungseigenschaft des (der) jeweiligen Erzeugnisse(s) zu prüfen;
  2. die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen und/oder der Übermittlung ihrer Ergebnisse;
  3. die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung von Genehmigungen für Einsätze im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Überprüfung der für die Gewährung der jeweiligen Präferenzbehandlung massgeblichen Dokumente und Informationen auf ihre Echtheit oder Richtigkeit.

Für die Zwecke dieser Anlage können Unregelmässigkeiten oder Betrug unter anderem vorliegen, wenn eine nicht hinreichend erklärbare rasche Zunahme der Einfuhren von Waren festzustellen ist, die über das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazität der anderen Vertragspartei hinausgeht, und objektive Informationen zu Unregelmässigkeiten oder Betrug vorliegen.

4.  Unter folgenden Bedingungen ist eine zeitweilige Aussetzung der Präferenzbehandlung möglich:

  1. Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen festgestellt hat, dass ein Verstoss gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorliegen, meldet dem Gemischten Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die objektiven Informationen und nimmt unter Berücksichtigung sämtlicher sachdienlicher Informationen und objektiver Feststellungen im Gemischten Ausschuss Beratungen auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.
  2. Haben die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss entsprechende Beratungen aufgenommen, ohne innerhalb von drei Monaten nach der Meldung zu einer Einigung über eine annehmbare Lösung zu gelangen, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das(die) jeweilige(n) Erzeugnis(se) zeitweilig aussetzen. Der Gemischte Ausschuss wird unverzüglich von der zeitweiligen Aussetzung in Kenntnis gesetzt.
  3. Die gemäss dieser Anlage vorgenommene zeitweilige Aussetzung einer Präferenzbehandlung wird auf das für den Schutz der finanziellen Interessen der betroffenen Vertragspartei erforderliche Mass beschränkt. Die Dauer beträgt maximal sechs Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Jede zeitweilige Aussetzung wird umgehend dem Gemischten Ausschuss gemeldet. Im Gemischten Ausschuss finden weiterhin regelmässige Beratungen statt, vor allem um sicherzustellen, dass die Aussetzung aufgehoben wird, sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

5.  Zum Zeitpunkt der in Absatz 4 Buchstabe a dieser Anlage genannten Meldung an den Gemischten Ausschuss sollte die betroffene Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Mitteilung an Einführer veröffentlichen. Darin sollten Einführer darüber informiert werden, dass für das jeweilige Erzeugnis anhand objektiver Informationen ein Verstoss gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 des BB vom 3. Okt. 1972 (AS 1972 3111)

  2. SR 0.632.401

  3. BBl 1992 IV 1

  4. SR 0.632.401

  5. SR 632.10 Anhang

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